§ 74 Oö. GemO 1990

Oö. GemO 1990 - Oö. Gemeindeordnung 1990

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.11.2024

(1) Die Führung des Ergebnis- und Finanzierungshaushalts hat nach dem Gemeindevoranschlag zu erfolgen. Dieser ist für jedes Haushaltsjahr so zeitgerecht zu erstellen und zu beschließen, dass er mit Beginn des Haushaltsjahres in Wirksamkeit treten kann. Der vom Gemeinderat gleichzeitig festzusetzende Dienstpostenplan (Stellenplan) bildet einen Bestandteil des Gemeindevoranschlags.

(2) Für wirtschaftliche Unternehmungen gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 sind gleichfalls Wirtschaftspläne (Voranschläge) zu erstellen; sie bilden einen wesentlichen Bestandteil des Gemeindevoranschlags. Für wirtschaftliche Unternehmungen gemäß § 69 Abs. 1 Z 1, die andere gesetzliche Regelungen anwenden und eigene Wirtschaftspläne erstellen, sind die Wirtschaftspläne ohne Anlagen einzeln dem Gemeindevoranschlag beizulegen und für die Ergebnisrechnung auf erster Ebene mit dem Gesamthaushalt der Gemeinde zusammenzufassen.

(3) Die in der Verwaltung der Gemeinde stehenden selbständigen Fonds und Stiftungen sind in einem eigenen Nachweis darzustellen. Im Übrigen gelten hinsichtlich der haushaltsrechtlichen Berücksichtigung dieser Einrichtungen die entsprechenden Bestimmungen der VRV 2015.

(4) Der Gemeindevoranschlag hat einen Vorbericht zu enthalten, der einen Überblick über die Entwicklung und die aktuelle Lage des Ergebnis- und Finanzierungshaushalts anhand der im Gemeindevoranschlag und im mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplan enthaltenen Informationen und der Daten des Ergebnis- und Finanzierungshaushalts gibt.

(5) Die Landesregierung kann nähere Bestimmungen zur Durchführung der in diesem Abschnitt enthaltenen Vorschriften durch Verordnung regeln.

 

(Anm: LGBl. Nr. 52/2019)

In Kraft seit 13.07.2019 bis 31.12.9999
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