§ 74 Oö. GemO 1990

Oö. Gemeindeordnung 1990

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.07.2019 bis 31.12.9999

(1) Die Führung des GemeindehaushaltesErgebnis- und Finanzierungshaushalts hat nach dem Gemeindevoranschlag zu erfolgen. Dieser ist für jedes Haushaltsjahr so zeitgerecht zu erstellen und zu beschließen, daßdass er mit Beginn des Haushaltsjahres in Wirksamkeit treten kann. Der vom Gemeinderat gleichzeitig festzusetzende Dienstpostenplan (Stellenplan) bildet einen Bestandteil des GemeindevoranschlagesGemeindevoranschlags.

(2) Das Haushaltsjahr der Gemeinde fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

(3) Für die wirtschaftlichenwirtschaftliche Unternehmungen der Gemeinde gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 sind gleichfalls Wirtschaftspläne (Voranschläge) zu erstellen, die; sie bilden einen wesentlichen Bestandteil des Gemeindevoranschlages bildenGemeindevoranschlags.

(4) Für wirtschaftliche Unternehmungen gemäß § 69 Abs. 1 Z 1, die in der Verwaltungandere gesetzliche Regelungen anwenden und eigene Wirtschaftspläne erstellen, sind die Wirtschaftspläne ohne Anlagen einzeln dem Gemeindevoranschlag beizulegen und für die Ergebnisrechnung auf erster Ebene mit dem Gesamthaushalt der Gemeinde stehenden selbständigen Fonds und Stiftungen sind jeweils gesonderte Voranschläge zu erstellen und dem Gemeindevoranschlag anzuschließen. Für diese Voranschläge gelten die für den Gemeindevoranschlag geltenden Bestimmungen sinngemäßzusammenzufassen.

(53) Ergeben sich aus den Voranschlägen der in der Verwaltung der Gemeinde stehenden selbständigen Fonds und Stiftungen Abgänge, für die in ihren Einkünften die Bedeckung nicht gefunden werden kann, so sind die Abgänge als Ausgabeposten in den Gemeindevoranschlag aufzunehmen, wenn die Gemeinde zur Abgangsdeckung verpflichtet ist. Überschüsse in den Voranschlägen derDie in der Verwaltung der Gemeinde stehenden selbständigen Fonds und Stiftungen sind in den Gemeindevoranschlag als Einnahmeposten aufzunehmen, wenneinem eigenen Nachweis darzustellen. Im Übrigen gelten hinsichtlich der haushaltsrechtlichen Berücksichtigung dieser Einrichtungen die Gemeinde darauf einen Anspruch hatentsprechenden Bestimmungen der VRV 2015.

(64) Der Gemeindevoranschlag hat einen Vorbericht zu enthalten, der einen Überblick über die Entwicklung und die aktuelle Lage des Ergebnis- und Finanzierungshaushalts anhand der im Gemeindevoranschlag und im mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplan enthaltenen Informationen und der Daten des Ergebnis- und Finanzierungshaushalts gibt.

(5) Die näherenLandesregierung kann nähere Bestimmungen zur Durchführung der in diesem Abschnitt enthaltenen Vorschriften hat die Landesregierung durch Verordnung zu treffenregeln.

(Anm: LGBl. Nr. 52/2019)

Stand vor dem 12.07.2019

In Kraft vom 15.12.1990 bis 12.07.2019

(1) Die Führung des GemeindehaushaltesErgebnis- und Finanzierungshaushalts hat nach dem Gemeindevoranschlag zu erfolgen. Dieser ist für jedes Haushaltsjahr so zeitgerecht zu erstellen und zu beschließen, daßdass er mit Beginn des Haushaltsjahres in Wirksamkeit treten kann. Der vom Gemeinderat gleichzeitig festzusetzende Dienstpostenplan (Stellenplan) bildet einen Bestandteil des GemeindevoranschlagesGemeindevoranschlags.

(2) Das Haushaltsjahr der Gemeinde fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

(3) Für die wirtschaftlichenwirtschaftliche Unternehmungen der Gemeinde gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 sind gleichfalls Wirtschaftspläne (Voranschläge) zu erstellen, die; sie bilden einen wesentlichen Bestandteil des Gemeindevoranschlages bildenGemeindevoranschlags.

(4) Für wirtschaftliche Unternehmungen gemäß § 69 Abs. 1 Z 1, die in der Verwaltungandere gesetzliche Regelungen anwenden und eigene Wirtschaftspläne erstellen, sind die Wirtschaftspläne ohne Anlagen einzeln dem Gemeindevoranschlag beizulegen und für die Ergebnisrechnung auf erster Ebene mit dem Gesamthaushalt der Gemeinde stehenden selbständigen Fonds und Stiftungen sind jeweils gesonderte Voranschläge zu erstellen und dem Gemeindevoranschlag anzuschließen. Für diese Voranschläge gelten die für den Gemeindevoranschlag geltenden Bestimmungen sinngemäßzusammenzufassen.

(53) Ergeben sich aus den Voranschlägen der in der Verwaltung der Gemeinde stehenden selbständigen Fonds und Stiftungen Abgänge, für die in ihren Einkünften die Bedeckung nicht gefunden werden kann, so sind die Abgänge als Ausgabeposten in den Gemeindevoranschlag aufzunehmen, wenn die Gemeinde zur Abgangsdeckung verpflichtet ist. Überschüsse in den Voranschlägen derDie in der Verwaltung der Gemeinde stehenden selbständigen Fonds und Stiftungen sind in den Gemeindevoranschlag als Einnahmeposten aufzunehmen, wenneinem eigenen Nachweis darzustellen. Im Übrigen gelten hinsichtlich der haushaltsrechtlichen Berücksichtigung dieser Einrichtungen die Gemeinde darauf einen Anspruch hatentsprechenden Bestimmungen der VRV 2015.

(64) Der Gemeindevoranschlag hat einen Vorbericht zu enthalten, der einen Überblick über die Entwicklung und die aktuelle Lage des Ergebnis- und Finanzierungshaushalts anhand der im Gemeindevoranschlag und im mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplan enthaltenen Informationen und der Daten des Ergebnis- und Finanzierungshaushalts gibt.

(5) Die näherenLandesregierung kann nähere Bestimmungen zur Durchführung der in diesem Abschnitt enthaltenen Vorschriften hat die Landesregierung durch Verordnung zu treffenregeln.

(Anm: LGBl. Nr. 52/2019)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten