§ 38 Oö. GemO 1990 § 38

Oö. GemO 1990 - Oö. Gemeindeordnung 1990

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Der Gemeinderat kann beschließen, die Behandlung einer bestimmten in seinen Aufgabenbereich (§ 43) fallenden Angelegenheit vom Vorliegen des Ergebnisses einer Volksbefragung in der Gemeinde abhängig zu machen. Eine Volksbefragung in diesen Angelegenheiten ist anzuberaumen, wenn dies hinsichtlich einer bestimmten Frage von einer Mindestanzahl der zum Gemeinderat Wahlberechtigten verlangt wird. Diese Mindestanzahl berechnet sich wie folgt:

1.

in Gemeinden mit bis zu 1.000 für die vorangegangene Wahl zum Gemeinderat Wahlberechtigten: Unterstützungserklärungen durch 18 % der Anzahl der für die vorangegangene Wahl zum Gemeinderat Wahlberechtigten, mindestens aber durch 50 Personen, wobei eine Unterstützung durch 150 Personen jedenfalls ausreicht;

2.

in Gemeinden mit mehr als 1.000 und bis zu 10.000 für die vorangegangene Wahl zum Gemeinderat Wahlberechtigten: Unterstützungserklärungen durch 15 % der Anzahl der für die vorangegangene Wahl zum Gemeinderat Wahlberechtigten, wobei eine Unterstützung durch 900 Personen jedenfalls ausreicht;

3.

in Gemeinden mit mehr als 10.000 für die vorangegangene Wahl zum Gemeinderat Wahlberechtigten: Unterstützungserklärungen durch 9 % der Anzahl der für die vorangegangene Wahl zum Gemeinderat Wahlberechtigten, wobei eine Unterstützung durch 1.400 Personen jedenfalls ausreicht.

(Anm: LGBl. Nr. 41/2015)

(2) Die Bestellung und die Wahl von Organen der Gemeinde, Angelegenheiten der Bediensteten der Gemeinde sowie Angelegenheiten, die ausschließlich den Inhalt einer konkreten individuellen behördlichen Entscheidung betreffen, können nicht Gegenstand einer Volksbefragung sein. (Anm: LGBl. Nr. 41/2015)

(3) Jedes wahlberechtigte Gemeindemitglied kann bei der Gemeinde einen Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung über eine bestimmte Frage niederschriftlich einbringen. Am Tag nach der Einbringung dieses Antrages ist der Wortlaut der Frage sowie die erforderliche Mindestzahl von Anträgen wahlberechtigter Gemeindemitglieder, die sich diesem Begehren anschließen müssen, und der hiebei einzuhaltende Vorgang vom Bürgermeister kundzumachen.

(4) Alle Anträge, die hinsichtlich desselben Fragewortlautes innerhalb von vier Wochen, gerechnet vom Tag der Kundmachung des ersten Antrages, beim Gemeindeamt persönlich zur Niederschrift gegeben werden, zählen im Sinne des Abs. 1. Sie sind jeweils spätestens am übernächsten Tag nach der Errichtung der Niederschrift nach Prüfung durch den Bürgermeister nach der Reihenfolge der Errichtung fortlaufend zu numerieren und in eine Liste einzutragen. Die Liste hat Name, Anschrift, Geburtsdatum und Beruf des Antragstellers sowie das Datum der Errichtung der Niederschrift zu enthalten und ist bis zum Ablauf der vierwöchigen Frist zur Antragstellung, im Falle der Durchführung der Volksbefragung bis zum Ablauf des Tages der Volksbefragung öffentlich im Gemeindeamt aufzulegen.

(5) Im Beschluß auf Vornahme einer Volksbefragung beziehungsweise spätestens eine Woche nach Errichtung jener Niederschrift, durch welche die zur Vornahme der Volksbefragung erforderliche Mindestzahl von Anträgen erreicht wird, hat der Gemeinderat den Tag der Volksbefragung festzusetzen. Hiefür darf nur ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag nach Ablauf der Auflegungsfrist für das Wählerverzeichnis vorgesehen werden.

(6) Der Gegenstand der Volksbefragung muß vom Gemeinderat oder vom Antragsteller bei der Errichtung der ersten Niederschrift in Form einer Frage so formuliert werden, daß die Beantwortung nur mit „Ja“ oder „Nein“ möglich ist.

(7) Der Tag der Volksbefragung ist zugleich mit der zu beantwortenden Frage vom Bürgermeister kundzumachen. Binnen zwei Wochen ab dem Kundmachungstag sind die Wählerverzeichnisse öffentlich aufzulegen; die Auflegungsfrist beträgt eine Woche. Die Wählerverzeichnisse sind auf Grund der Wählerevidenz im Sinne des Wählerevidenzgesetzes 1973, BGBl. Nr. 601, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 117/1996 und der Europa-Wählerevidenz (Europa-Wählerevidenzgesetz, BGBl. Nr. 118/1996) anzulegen. Wahlausweise sind nicht auszustellen. (Anm: LGBl. Nr. 82/1996)

(8) Die Stimmzettel dürfen nur auf „Ja“ oder „Nein“ lauten. Anders bezeichnete Stimmzettel sind ungültig. Enthält ein Umschlag mehr als einen gültig ausgefüllten Stimmzettel und lauten diese Stimmzettel teils auf „Ja“ und teils auf „Nein“, so sind alle ungültig; lauten entweder alle auf „Ja“ oder alle auf „Nein“, so sind sie nur als ein Stimmzettel zu zählen.

(9) Die Volksbefragung ist von der Gemeindewahlbehörde und den Sprengelwahlbehörden durchzuführen, die nach der O.ö. Kommunalwahlordnung für die Wahl des Gemeinderates eingerichtet sind. (Anm: LGBl. Nr. 82/1996)

(10) Soweit im vorstehenden nichts besonderes bestimmt ist, sind für das Verfahren bei der Volksbefragung die Bestimmungen der O.ö. Kommunalwahlordnung sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 82/1996)

(11) Das Ergebnis der Volksbefragung ist vom Bürgermeister unverzüglich kundzumachen; die Angelegenheit, die Gegenstand der Volksbefragung war, ist in die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Gemeinderates aufzunehmen.

In Kraft seit 23.10.2015 bis 31.12.9999
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