§ 27 Oö. GemO 1990 § 27

Oö. Gemeindeordnung 1990

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999
§ 27

Wahl der Vizebürgermeister

(1) Die Vizebürgermeister sind aus dem Kreis der übrigen Mitglieder des Gemeindevorstandes (§ 26 Abs. 1) auf Grund von Wahlvorschlägen zu wählen, die jeweils von den WahlparteienFraktionen einzubringen sind, deren Gemeinderatsmitglieder im Sinne der Bestimmungen der Abs. 2 bis 5 zur Wahl der betreffenden Vizebürgermeister berufen sind. Die WahlparteienFraktionen haben ihren Wahlvorschlag vor Beginn der Wahlhandlung dem Vorsitzenden schriftlich zu überreichen. (Anm: LGBl. Nr. 152/2001)

(2) Ist nur ein Vizebürgermeister zu wählen, so ist er von den Gemeinderatsmitgliedern der stärksten im Gemeinderat vertretenen WahlparteiFraktion zu wählen.

(3) Sind zwei Vizebürgermeister zu wählen, so ist der erste Vizebürgermeister von den Gemeinderatsmitgliedern der stärksten, der zweite Vizebürgermeister von den Gemeinderatsmitgliedern der zweitstärksten im Gemeinderat vertretenen WahlparteiFraktion zu wählen. Verfügt jedoch die zweitstärkste WahlparteiFraktion über weniger als ein Sechstel der Mandate im Gemeinderat, so ist der zweite Vizebürgermeister von allen Gemeinderatsmitgliedern nach den im § 25 bestimmten Grundsätzen zu wählen.

(4) Sind drei Vizebürgermeister zu wählen, so hat der Vorsitzende bekanntzugeben, wie viele Vizebürgermeister nach den im § 26 Abs. 2 bestimmten Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes jeder WahlparteiFraktion zukommen. Die Reihenfolge, in der die Vizebürgermeister den Bürgermeister zu vertreten haben, bestimmt sich nach der Leitzahl. Jeder der Vizebürgermeister ist von den Gemeinderatsmitgliedern jener WahlparteiFraktion, der der betreffende Vizebürgermeister zukommt, in einem eigenen Wahlgang zu wählen. Verfügt jedoch die zweitstärkste WahlparteiFraktion über wenigstens ein Sechstel der Mandate im Gemeinderat, so kommt ihr zumindest der dritte Vizebürgermeister zu.

(5) Verfügt eine nach den Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 zur Wahl eines Vizebürgermeisters berufene WahlparteiFraktion nicht mehr über ein auf diese Stelle wählbares Mitglied des Gemeindevorstandes, so ist der betreffende Vizebürgermeister von den Gemeinderatsmitgliedern der stärksten im Gemeinderat vertretenen WahlparteiFraktion, die noch über ein wählbares Mitglied des Gemeindevorstandes verfügt, zu wählen. (Anm: LGBl. Nr. 152/2001)

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 15.12.1990 bis 31.12.2001
§ 27

Wahl der Vizebürgermeister

(1) Die Vizebürgermeister sind aus dem Kreis der übrigen Mitglieder des Gemeindevorstandes (§ 26 Abs. 1) auf Grund von Wahlvorschlägen zu wählen, die jeweils von den WahlparteienFraktionen einzubringen sind, deren Gemeinderatsmitglieder im Sinne der Bestimmungen der Abs. 2 bis 5 zur Wahl der betreffenden Vizebürgermeister berufen sind. Die WahlparteienFraktionen haben ihren Wahlvorschlag vor Beginn der Wahlhandlung dem Vorsitzenden schriftlich zu überreichen. (Anm: LGBl. Nr. 152/2001)

(2) Ist nur ein Vizebürgermeister zu wählen, so ist er von den Gemeinderatsmitgliedern der stärksten im Gemeinderat vertretenen WahlparteiFraktion zu wählen.

(3) Sind zwei Vizebürgermeister zu wählen, so ist der erste Vizebürgermeister von den Gemeinderatsmitgliedern der stärksten, der zweite Vizebürgermeister von den Gemeinderatsmitgliedern der zweitstärksten im Gemeinderat vertretenen WahlparteiFraktion zu wählen. Verfügt jedoch die zweitstärkste WahlparteiFraktion über weniger als ein Sechstel der Mandate im Gemeinderat, so ist der zweite Vizebürgermeister von allen Gemeinderatsmitgliedern nach den im § 25 bestimmten Grundsätzen zu wählen.

(4) Sind drei Vizebürgermeister zu wählen, so hat der Vorsitzende bekanntzugeben, wie viele Vizebürgermeister nach den im § 26 Abs. 2 bestimmten Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes jeder WahlparteiFraktion zukommen. Die Reihenfolge, in der die Vizebürgermeister den Bürgermeister zu vertreten haben, bestimmt sich nach der Leitzahl. Jeder der Vizebürgermeister ist von den Gemeinderatsmitgliedern jener WahlparteiFraktion, der der betreffende Vizebürgermeister zukommt, in einem eigenen Wahlgang zu wählen. Verfügt jedoch die zweitstärkste WahlparteiFraktion über wenigstens ein Sechstel der Mandate im Gemeinderat, so kommt ihr zumindest der dritte Vizebürgermeister zu.

(5) Verfügt eine nach den Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 zur Wahl eines Vizebürgermeisters berufene WahlparteiFraktion nicht mehr über ein auf diese Stelle wählbares Mitglied des Gemeindevorstandes, so ist der betreffende Vizebürgermeister von den Gemeinderatsmitgliedern der stärksten im Gemeinderat vertretenen WahlparteiFraktion, die noch über ein wählbares Mitglied des Gemeindevorstandes verfügt, zu wählen. (Anm: LGBl. Nr. 152/2001)

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