§ 23 Oö. GemO 1990 § 23

Oö. Gemeindeordnung 1990

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Gemeinderates verliert sein Mandat,

1.

wenn es seinen Hauptwohnsitz in der Gemeinde aufgibtdie Wählbarkeit gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 Oö. Kommunalwahlordnung verliert,

2.

wenn bei ihm ein Umstand eintritt, der ihnes die Wählbarkeit gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 und 3 Oö. Kommunalwahlordnung von der Wählbarkeit ausschließtverliert,

3.

wenn es die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union verliert, ohne gleichzeitig die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union zu erwerbenein Umstand gemäß § 24 Abs. 2 und 3 Oö. Kommunalwahlordnung eintritt,

4.

wenn es die Angelobung nichtsich weigert, das Gelöbnis in der im § 20 Abs. 4 vorgeschriebenen Weise leistetabzulegen,

5.

wenn es zur konstituierenden Sitzung des Gemeinderates nicht erscheint oder sich aus dieser vor Beendigung der Angelobung entfernt, ohne seine Abwesenheit oder seine Entfernung durch einen triftigen Grund rechtfertigen zu können,

6.

wenn es sich ohne triftigen Grund trotz Aufforderung durch den Bürgermeister weigert, sein Mandat auszuüben; als Weigerung, das Mandat auszuüben, gilt ein dreimaliges aufeinanderfolgendes Fernbleiben von ordnungsgemäß einberufenen Sitzungen des Gemeinderates, ohne das Fernbleiben durch einen triftigen Grund rechtfertigen zu können.

(Anm: LGBl.Nr. 23/2013, 91/2018)

(2) Der Verlust des Mandats tritt im Fallin den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 von Gesetzes wegen ein. In den übrigen Fällen des Abs. 1 hat die Landesregierung in einem von Amts wegen abzuführenden Verfahren den Mandatsverlust mit Bescheid auszusprechen. Ergeht gemäß Artikel 141 Abs. 1 lit. c B-VG ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, tritt gleichzeitig eine in der gleichen Sache allenfalls ergangene Entscheidung der Landesregierung außer Kraft; ein bei der Landesregierung anhängiges Verfahren ist einzustellen. (Anm: LGBl. Nr. 91/2018)

(Anm: LGBl. Nr. 152/2001)

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 30.03.2013 bis 31.12.2018

(1) Ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Gemeinderates verliert sein Mandat,

1.

wenn es seinen Hauptwohnsitz in der Gemeinde aufgibtdie Wählbarkeit gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 Oö. Kommunalwahlordnung verliert,

2.

wenn bei ihm ein Umstand eintritt, der ihnes die Wählbarkeit gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 und 3 Oö. Kommunalwahlordnung von der Wählbarkeit ausschließtverliert,

3.

wenn es die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union verliert, ohne gleichzeitig die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union zu erwerbenein Umstand gemäß § 24 Abs. 2 und 3 Oö. Kommunalwahlordnung eintritt,

4.

wenn es die Angelobung nichtsich weigert, das Gelöbnis in der im § 20 Abs. 4 vorgeschriebenen Weise leistetabzulegen,

5.

wenn es zur konstituierenden Sitzung des Gemeinderates nicht erscheint oder sich aus dieser vor Beendigung der Angelobung entfernt, ohne seine Abwesenheit oder seine Entfernung durch einen triftigen Grund rechtfertigen zu können,

6.

wenn es sich ohne triftigen Grund trotz Aufforderung durch den Bürgermeister weigert, sein Mandat auszuüben; als Weigerung, das Mandat auszuüben, gilt ein dreimaliges aufeinanderfolgendes Fernbleiben von ordnungsgemäß einberufenen Sitzungen des Gemeinderates, ohne das Fernbleiben durch einen triftigen Grund rechtfertigen zu können.

(Anm: LGBl.Nr. 23/2013, 91/2018)

(2) Der Verlust des Mandats tritt im Fallin den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 von Gesetzes wegen ein. In den übrigen Fällen des Abs. 1 hat die Landesregierung in einem von Amts wegen abzuführenden Verfahren den Mandatsverlust mit Bescheid auszusprechen. Ergeht gemäß Artikel 141 Abs. 1 lit. c B-VG ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, tritt gleichzeitig eine in der gleichen Sache allenfalls ergangene Entscheidung der Landesregierung außer Kraft; ein bei der Landesregierung anhängiges Verfahren ist einzustellen. (Anm: LGBl. Nr. 91/2018)

(Anm: LGBl. Nr. 152/2001)

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