§ 22 Oö. GemO 1990 § 22

Oö. Gemeindeordnung 1990

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999

§ 22

Mandatsverzicht

Ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Gemeinderates kann auf sein Mandat verzichten. Der Verzicht ist schriftlich zu erklären und eigenhändig zu unterschreiben. Er wird mit dem Einlangen beim Gemeindeamt wirksam, wenn die Verzichtserklärung nicht einen späteren Zeitpunkt enthält. Dem Verzicht beigefügte Bedingungen sind ohne rechtliche Wirkung. Eine Verzichtserklärung kann nach ihrem Einlangen beim Gemeindeamt nicht mehr widerrufen werden.

(Anm: LGBl. Nr. 152/2001)

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 15.12.1990 bis 31.12.2001

§ 22

Mandatsverzicht

Ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Gemeinderates kann auf sein Mandat verzichten. Der Verzicht ist schriftlich zu erklären und eigenhändig zu unterschreiben. Er wird mit dem Einlangen beim Gemeindeamt wirksam, wenn die Verzichtserklärung nicht einen späteren Zeitpunkt enthält. Dem Verzicht beigefügte Bedingungen sind ohne rechtliche Wirkung. Eine Verzichtserklärung kann nach ihrem Einlangen beim Gemeindeamt nicht mehr widerrufen werden.

(Anm: LGBl. Nr. 152/2001)

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