§ 7 Oö. GemO 1990 § 7

Oö. GemO 1990 - Oö. Gemeindeordnung 1990

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Änderungen in den Grenzen von Gemeinden, wodurch diese als solche zu bestehen nicht aufhören, bedürfen einer Verordnung der Landesregierung. Eine solche Verordnung darf nur bei Vorliegen übereinstimmender, mit Zweidrittelmehrheit gefaßter Gemeinderatsbeschlüsse der beteiligten Gemeinden erlassen werden.

(2) Zu Änderungen in den Grenzen von Gemeinden gegen den Willen einer beteiligten Gemeinde ist ein Landesgesetz erforderlich.

(3) Auf Antrag einer beteiligten Gemeinde hat die Landesregierung die vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen den beteiligten Gemeinden durch Verordnung zu regeln. Ein solcher Antrag kann nur bis zum Ablauf eines Jahres ab dem Inkrafttreten der Grenzänderung gestellt werden. Bei der Regelung der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung ist auch darauf Bedacht zu nehmen, daß die Vor- und Nachteile, die den beteiligten Gemeinden durch die Grenzänderung erwachsen, soweit als möglich ausgeglichen werden.

In Kraft seit 15.12.1990 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 7 Oö. GemO 1990


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 Oö. GemO 1990 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 7 Oö. GemO 1990


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 7 Oö. GemO 1990


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 7 Oö. GemO 1990 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. GemO 1990 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 6 Oö. GemO 1990
§ 8 Oö. GemO 1990