(1) Die Verwendung des Gemeindewappens ist unter Wahrung des Ansehens der Gemeinde allgemein gestattet.
(2) Wer beabsichtigt, das Gemeindewappen zu verwenden, hat dies der Gemeinde unter Angabe des Verwendungszwecks anzuzeigen. Das Gemeindewappen darf im Sinn des Abs. 1 verwendet werden, sofern die Verwendung nicht innerhalb von vier Wochen ab dem Einlangen der Anzeige beim Gemeindeamt vom Gemeindevorstand untersagt wird.
(3) Der Gemeindevorstand hat die Verwendung des Gemeindewappens zu untersagen, wenn
1. | auf Grund des angezeigten Verwendungszwecks ein Missbrauch zu befürchten ist, oder | |||||||||
2. | das Gemeindewappen ohne vorherige Anzeige oder vor Ablauf der Untersagungsfrist verwendet wird, oder | |||||||||
3. | das Gemeindewappen in einer Art und Weise verwendet wird, die geeignet ist, das Ansehen der Gemeinde herabzusetzen. |
(4) Wer ein Gemeindewappen trotz Untersagung weiterverwendet, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 1.000 Euro zu bestrafen.
(Anm.: LGBl. Nr. 152/2001, 90/2013)
0 Kommentare zu § 4a Oö. GemO 1990