§ 61 Oö. GDG 2002 § 61

Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Hat der (die) Beamte (Beamtin) vor dem (der) Dienstvorgesetzten, vor dem (der) Bürgermeister(in) oder vor der Disziplinarkommission eine Dienstpflichtverletzung gestanden oder liegt eine Anzeige eines Gerichts, einer Verwaltungsbehörde oder eines Organs der öffentlichen Aufsicht auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung oder eines vor ihnen abgelegten Geständnisses vor, kann die Disziplinarkommission hinsichtlich dieser Dienstpflichtverletzung ohne weiteres Verfahren durch Bescheid eine Disziplinarverfügung erlassen. Die Disziplinarverfügung ist dem (der) Beschuldigten, dem (der) Bürgermeister(in), und der Dienstnehmervertretung und dem (der) Disziplinaranwalt(-anwältin) zuzustellen. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(2) Disziplinarstrafen, die mittels Disziplinarverfügung verhängt werden können, sind:

1.

der Verweis und

2.

die Geldbuße bis zur Höhe von 25% deseines Monatsbezugs - unter Ausschluss der Kinderbeihilfe -, auf den der (die) Beamte (Beamtin) im Zeitpunkt der Erlassung der Disziplinarverfügung Anspruch hat.

(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(3) Der (Die) Beschuldigte und der (die) Disziplinaranwalt (-anwältin) Dienstbehörde können gegen die Disziplinarverfügung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch erheben. Der rechtzeitige Einspruch setzt die Disziplinarverfügung außer Kraft; die Disziplinarkommission hat zu entscheiden, ob ein Verfahren einzuleiten ist (§ 59 Abs. 1). (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.07.2002 bis 31.12.2013

(1) Hat der (die) Beamte (Beamtin) vor dem (der) Dienstvorgesetzten, vor dem (der) Bürgermeister(in) oder vor der Disziplinarkommission eine Dienstpflichtverletzung gestanden oder liegt eine Anzeige eines Gerichts, einer Verwaltungsbehörde oder eines Organs der öffentlichen Aufsicht auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung oder eines vor ihnen abgelegten Geständnisses vor, kann die Disziplinarkommission hinsichtlich dieser Dienstpflichtverletzung ohne weiteres Verfahren durch Bescheid eine Disziplinarverfügung erlassen. Die Disziplinarverfügung ist dem (der) Beschuldigten, dem (der) Bürgermeister(in), und der Dienstnehmervertretung und dem (der) Disziplinaranwalt(-anwältin) zuzustellen. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(2) Disziplinarstrafen, die mittels Disziplinarverfügung verhängt werden können, sind:

1.

der Verweis und

2.

die Geldbuße bis zur Höhe von 25% deseines Monatsbezugs - unter Ausschluss der Kinderbeihilfe -, auf den der (die) Beamte (Beamtin) im Zeitpunkt der Erlassung der Disziplinarverfügung Anspruch hat.

(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(3) Der (Die) Beschuldigte und der (die) Disziplinaranwalt (-anwältin) Dienstbehörde können gegen die Disziplinarverfügung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch erheben. Der rechtzeitige Einspruch setzt die Disziplinarverfügung außer Kraft; die Disziplinarkommission hat zu entscheiden, ob ein Verfahren einzuleiten ist (§ 59 Abs. 1). (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

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