§ 212 Oö. GDG 2002

Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDem (Der) Bediensteten gebührt ein monatlicher Fahrtkostenzuschuss im Ausmaß von 0,037 Euro je Fahrkilometer (Hin- und Rückfahrt), wenn
    1. 1.a)Ziffer einsLitera adie Entfernung zwischen der Dienststelle und der nächstgelegenen Wohnung - inan der Luftliniekürzesten Wegstrecke gemessen - mehr als zwei Kilometer10 km beträgt, und
    2. 2.b)Ziffer 2Litera ber (sie) diese Wegstrecke an denseinen (ihren) Arbeitstagen regelmäßig zurücklegt und.
    3. 3.Ziffer 3die notwendigen monatlichen Fahrtauslagen für das billigste öffentliche Beförderungsmittel, das für den (die) Bedienstete(n) zweckmäßigerweise in Betracht kommt, den Eigenanteil (Abs. 3) übersteigen.die notwendigen monatlichen Fahrtauslagen für das billigste öffentliche Beförderungsmittel, das für den (die) Bedienstete(n) zweckmäßigerweise in Betracht kommt, den Eigenanteil (Absatz 3,) übersteigen.
  2. (2)Absatz 2Soweit für Wegstrecken zwischen der nächstgelegenen Wohnung und der Dienststelle ein öffentliches Verkehrsmittel nicht in Betracht kommt und diese Wegstrecken in einer Richtung mehr als zwei Kilometer betragen, sind die monatlichen Fahrtauslagen hiefür nach den billigsten für Personenzüge zweiter Klasse in Betracht kommenden Fahrtkosten - gemessen an der kürzesten Wegstrecke - zu ermitteln.
  3. (3)Absatz 3Der Fahrtkostenanteil, den der (die) Bedienstete selbst zu tragen hat (Eigenanteil), beträgt monatlich 21,80 Euro. Ergibt sich bei der Ermittlung des monatlich auszuzahlenden Fahrtkostenzuschusses ein Betrag von mehr als 72,70 Euro, erhöht sich der Eigenanteil um den über 72,70 Euro hinausgehenden Betrag.
  4. (4)Absatz 4Der Fahrtkostenzuschuss gebührt im Ausmaß von elf Zwölfteln des Betrags, um den die notwendigen monatlichen Fahrtauslagen (Abs. 1 Z 3) den Eigenanteil übersteigen.Der Fahrtkostenzuschuss gebührt im Ausmaß von elf Zwölfteln des Betrags, um den die notwendigen monatlichen Fahrtauslagen (Absatz eins, Ziffer 3,) den Eigenanteil übersteigen.
  5. (2)Absatz 2Der Fahrtkostenanteil, den der (die) Bedienstete selbst zu tragen hat (Eigenanteil), entspricht der Entschädigung für die ersten 10 und ab dem 61. Fahrkilometer je Fahrtstrecke.
  6. (3)Absatz 3Der Fahrtkostenzuschuss gebührt im Ausmaß von elf Zwölfteln des Betrags nach Abs. 1 bis 2.Der Fahrtkostenzuschuss gebührt im Ausmaß von elf Zwölfteln des Betrags nach Absatz eins, bis 2.
  7. (54)Absatz 54Der (Die) Bedienstete ist vom Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss ausgeschlossen, solangsolange er (sie)
    1. 1.a)Ziffer einsLitera aAnspruch auf Leistungen nach den §§ 22 §§ 19 und 34 der36 Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift hat oderAnspruch auf Leistungen nach den Paragraphen 2219 und 34 der36 Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift hat oder
    2. 2.b)Ziffer 2Litera bVergütungen für die Reisebewegung von der nächstgelegenen Wohnung zur Dienst(verrichtungs)stelle und zurück erhält.
  8. (65)Absatz 65Auf den Anspruch und das Ruhen des Fahrtkostenzuschusses ist § 194 Abs. 5 sinngemäß anzuwenden.Auf den Anspruch und das Ruhen des Fahrtkostenzuschusses ist Paragraph 194, Absatz 5, sinngemäß anzuwenden.
  9. (7)Absatz 7Die bzw. der Bedienstete hat alle Tatsachen, die für das Entstehen oder den Wegfall des Anspruchs auf Fahrtkostenzuschuss oder für die Änderung seiner Höhe von Bedeutung sind, binnen vier Wochen schriftlich zu melden. Wird die Meldung später erstattet, gebührt der Fahrtkostenzuschuss oder seine Erhöhung von dem der Meldung folgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an. Auf eine rückwirkende Zuerkennung oder Erhöhung des Fahrtkostenzuschusses besteht kein Rechtsanspruch. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)Die bzw. der Bedienstete hat alle Tatsachen, die für das Entstehen oder den Wegfall des Anspruchs auf Fahrtkostenzuschuss oder für die Änderung seiner Höhe von Bedeutung sind, binnen vier Wochen schriftlich zu melden. Wird die Meldung später erstattet, gebührt der Fahrtkostenzuschuss oder seine Erhöhung von dem der Meldung folgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an. Auf eine rückwirkende Zuerkennung oder Erhöhung des Fahrtkostenzuschusses besteht kein Rechtsanspruch. Anmerkung, LGBl.Nr. 121/2014)
  10. (6)Absatz 6Der (Die) Bedienstete hat alle Tatsachen, die für das Entstehen oder den Wegfall des Anspruchs auf Fahrtkostenzuschuss oder für die Änderung seiner Höhe von Bedeutung sind, binnen vier Wochen schriftlich zu melden. Wird die Meldung später erstattet, gebührt der Fahrtkostenzuschuss oder seine Erhöhung von dem der Meldung folgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an. Auf eine rückwirkende Zuerkennung oder Erhöhung des Fahrtkostenzuschusses besteht kein Rechtsanspruch.
  11. (87)Absatz 87Der Fahrtkostenzuschuss gilt als Aufwandsvergütung im Sinn des § 199. (Anm: LGBl.Nr. 13/2006)Der Fahrtkostenzuschuss gilt als Aufwandsvergütung im Sinn des Paragraph 199, Anmerkung, LGBl.Nr. 13/2006)

(Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)

Stand vor dem 30.09.2024

In Kraft vom 01.01.2015 bis 30.09.2024
  1. (1)Absatz einsDem (Der) Bediensteten gebührt ein monatlicher Fahrtkostenzuschuss im Ausmaß von 0,037 Euro je Fahrkilometer (Hin- und Rückfahrt), wenn
    1. 1.a)Ziffer einsLitera adie Entfernung zwischen der Dienststelle und der nächstgelegenen Wohnung - inan der Luftliniekürzesten Wegstrecke gemessen - mehr als zwei Kilometer10 km beträgt, und
    2. 2.b)Ziffer 2Litera ber (sie) diese Wegstrecke an denseinen (ihren) Arbeitstagen regelmäßig zurücklegt und.
    3. 3.Ziffer 3die notwendigen monatlichen Fahrtauslagen für das billigste öffentliche Beförderungsmittel, das für den (die) Bedienstete(n) zweckmäßigerweise in Betracht kommt, den Eigenanteil (Abs. 3) übersteigen.die notwendigen monatlichen Fahrtauslagen für das billigste öffentliche Beförderungsmittel, das für den (die) Bedienstete(n) zweckmäßigerweise in Betracht kommt, den Eigenanteil (Absatz 3,) übersteigen.
  2. (2)Absatz 2Soweit für Wegstrecken zwischen der nächstgelegenen Wohnung und der Dienststelle ein öffentliches Verkehrsmittel nicht in Betracht kommt und diese Wegstrecken in einer Richtung mehr als zwei Kilometer betragen, sind die monatlichen Fahrtauslagen hiefür nach den billigsten für Personenzüge zweiter Klasse in Betracht kommenden Fahrtkosten - gemessen an der kürzesten Wegstrecke - zu ermitteln.
  3. (3)Absatz 3Der Fahrtkostenanteil, den der (die) Bedienstete selbst zu tragen hat (Eigenanteil), beträgt monatlich 21,80 Euro. Ergibt sich bei der Ermittlung des monatlich auszuzahlenden Fahrtkostenzuschusses ein Betrag von mehr als 72,70 Euro, erhöht sich der Eigenanteil um den über 72,70 Euro hinausgehenden Betrag.
  4. (4)Absatz 4Der Fahrtkostenzuschuss gebührt im Ausmaß von elf Zwölfteln des Betrags, um den die notwendigen monatlichen Fahrtauslagen (Abs. 1 Z 3) den Eigenanteil übersteigen.Der Fahrtkostenzuschuss gebührt im Ausmaß von elf Zwölfteln des Betrags, um den die notwendigen monatlichen Fahrtauslagen (Absatz eins, Ziffer 3,) den Eigenanteil übersteigen.
  5. (2)Absatz 2Der Fahrtkostenanteil, den der (die) Bedienstete selbst zu tragen hat (Eigenanteil), entspricht der Entschädigung für die ersten 10 und ab dem 61. Fahrkilometer je Fahrtstrecke.
  6. (3)Absatz 3Der Fahrtkostenzuschuss gebührt im Ausmaß von elf Zwölfteln des Betrags nach Abs. 1 bis 2.Der Fahrtkostenzuschuss gebührt im Ausmaß von elf Zwölfteln des Betrags nach Absatz eins, bis 2.
  7. (54)Absatz 54Der (Die) Bedienstete ist vom Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss ausgeschlossen, solangsolange er (sie)
    1. 1.a)Ziffer einsLitera aAnspruch auf Leistungen nach den §§ 22 §§ 19 und 34 der36 Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift hat oderAnspruch auf Leistungen nach den Paragraphen 2219 und 34 der36 Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift hat oder
    2. 2.b)Ziffer 2Litera bVergütungen für die Reisebewegung von der nächstgelegenen Wohnung zur Dienst(verrichtungs)stelle und zurück erhält.
  8. (65)Absatz 65Auf den Anspruch und das Ruhen des Fahrtkostenzuschusses ist § 194 Abs. 5 sinngemäß anzuwenden.Auf den Anspruch und das Ruhen des Fahrtkostenzuschusses ist Paragraph 194, Absatz 5, sinngemäß anzuwenden.
  9. (7)Absatz 7Die bzw. der Bedienstete hat alle Tatsachen, die für das Entstehen oder den Wegfall des Anspruchs auf Fahrtkostenzuschuss oder für die Änderung seiner Höhe von Bedeutung sind, binnen vier Wochen schriftlich zu melden. Wird die Meldung später erstattet, gebührt der Fahrtkostenzuschuss oder seine Erhöhung von dem der Meldung folgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an. Auf eine rückwirkende Zuerkennung oder Erhöhung des Fahrtkostenzuschusses besteht kein Rechtsanspruch. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)Die bzw. der Bedienstete hat alle Tatsachen, die für das Entstehen oder den Wegfall des Anspruchs auf Fahrtkostenzuschuss oder für die Änderung seiner Höhe von Bedeutung sind, binnen vier Wochen schriftlich zu melden. Wird die Meldung später erstattet, gebührt der Fahrtkostenzuschuss oder seine Erhöhung von dem der Meldung folgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an. Auf eine rückwirkende Zuerkennung oder Erhöhung des Fahrtkostenzuschusses besteht kein Rechtsanspruch. Anmerkung, LGBl.Nr. 121/2014)
  10. (6)Absatz 6Der (Die) Bedienstete hat alle Tatsachen, die für das Entstehen oder den Wegfall des Anspruchs auf Fahrtkostenzuschuss oder für die Änderung seiner Höhe von Bedeutung sind, binnen vier Wochen schriftlich zu melden. Wird die Meldung später erstattet, gebührt der Fahrtkostenzuschuss oder seine Erhöhung von dem der Meldung folgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an. Auf eine rückwirkende Zuerkennung oder Erhöhung des Fahrtkostenzuschusses besteht kein Rechtsanspruch.
  11. (87)Absatz 87Der Fahrtkostenzuschuss gilt als Aufwandsvergütung im Sinn des § 199. (Anm: LGBl.Nr. 13/2006)Der Fahrtkostenzuschuss gilt als Aufwandsvergütung im Sinn des Paragraph 199, Anmerkung, LGBl.Nr. 13/2006)

(Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)

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