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(1) Dem (Der) Bediensteten gebührt ein Fahrtkostenzuschuss, wenn
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(2) Soweit für Wegstrecken zwischen der nächstgelegenen Wohnung und der Dienststelle ein öffentliches Verkehrsmittel nicht in Betracht kommt und diese Wegstrecken in einer Richtung mehr als zwei Kilometer betragen, sind die monatlichen Fahrtauslagen hiefür nach den billigsten für Personenzüge zweiter Klasse in Betracht kommenden Fahrtkosten - gemessen an der kürzesten Wegstrecke - zu ermitteln.
(3) Der Fahrtkostenanteil, den der (die) Bedienstete selbst zu tragen hat (Eigenanteil), beträgt monatlich 21,80 Euro. Ergibt sich bei der Ermittlung des monatlich auszuzahlenden Fahrtkostenzuschusses ein Betrag von mehr als 72,70 Euro, erhöht sich der Eigenanteil um den über 72,70 Euro hinausgehenden Betrag.
(4) Der Fahrtkostenzuschuss gebührt im Ausmaß von elf Zwölfteln des Betrags, um den die notwendigen monatlichen Fahrtauslagen (Abs. 1 Z 3) den Eigenanteil übersteigen.
(5) Der (Die) Bedienstete ist vom Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss ausgeschlossen, solang er (sie)
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(6) Auf den Anspruch und das Ruhen des Fahrtkos-tenzuschusses ist § 194 Abs. 5 sinngemäß anzuwenden.
(7) Die bzw. der Bedienstete hat alle Tatsachen, die für das Entstehen oder den Wegfall des Anspruchs auf Fahrtkostenzuschuss oder für die Änderung seiner Höhe von Bedeutung sind, binnen vier Wochen schriftlich zu melden. Wird die Meldung später erstattet, gebührt der Fahrtkostenzuschuss oder seine Erhöhung von dem der Meldung folgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an. Auf eine rückwirkende Zuerkennung oder Erhöhung des Fahrtkostenzuschusses besteht kein Rechtsanspruch. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014LGBl.Nr. 79/2024)(8) Der Fahrtkostenzuschuss gilt als Aufwandsvergütung im Sinn des § 199. (Anm:Anmerkung, LGBl. Nr. 13/2006LGBl.Nr. 79/2024)
(1) Dem (Der) Bediensteten gebührt ein Fahrtkostenzuschuss, wenn
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(2) Soweit für Wegstrecken zwischen der nächstgelegenen Wohnung und der Dienststelle ein öffentliches Verkehrsmittel nicht in Betracht kommt und diese Wegstrecken in einer Richtung mehr als zwei Kilometer betragen, sind die monatlichen Fahrtauslagen hiefür nach den billigsten für Personenzüge zweiter Klasse in Betracht kommenden Fahrtkosten - gemessen an der kürzesten Wegstrecke - zu ermitteln.
(3) Der Fahrtkostenanteil, den der (die) Bedienstete selbst zu tragen hat (Eigenanteil), beträgt monatlich 21,80 Euro. Ergibt sich bei der Ermittlung des monatlich auszuzahlenden Fahrtkostenzuschusses ein Betrag von mehr als 72,70 Euro, erhöht sich der Eigenanteil um den über 72,70 Euro hinausgehenden Betrag.
(4) Der Fahrtkostenzuschuss gebührt im Ausmaß von elf Zwölfteln des Betrags, um den die notwendigen monatlichen Fahrtauslagen (Abs. 1 Z 3) den Eigenanteil übersteigen.
(5) Der (Die) Bedienstete ist vom Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss ausgeschlossen, solang er (sie)
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(6) Auf den Anspruch und das Ruhen des Fahrtkos-tenzuschusses ist § 194 Abs. 5 sinngemäß anzuwenden.
(7) Die bzw. der Bedienstete hat alle Tatsachen, die für das Entstehen oder den Wegfall des Anspruchs auf Fahrtkostenzuschuss oder für die Änderung seiner Höhe von Bedeutung sind, binnen vier Wochen schriftlich zu melden. Wird die Meldung später erstattet, gebührt der Fahrtkostenzuschuss oder seine Erhöhung von dem der Meldung folgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an. Auf eine rückwirkende Zuerkennung oder Erhöhung des Fahrtkostenzuschusses besteht kein Rechtsanspruch. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014LGBl.Nr. 79/2024)(8) Der Fahrtkostenzuschuss gilt als Aufwandsvergütung im Sinn des § 199. (Anm:Anmerkung, LGBl. Nr. 13/2006LGBl.Nr. 79/2024)