§ 212 Oö. GDG 2002 Fahrtkostenzuschuss

Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Dem (Der) Bediensteten gebührt ein Fahrtkostenzuschuss, wenn

1.

die Entfernung zwischen der Dienststelle und der nächstgelegenen Wohnung - in der Luftlinie gemessen - mehr als zwei Kilometer beträgt,

2.

er (sie) diese Wegstrecke an den Arbeitstagen regelmäßig zurücklegt und

3.

die notwendigen monatlichen Fahrtauslagen für das billigste öffentliche Beförderungsmittel, das für den (die) Bedienstete(n) zweckmäßigerweise in Betracht kommt, den Eigenanteil (Abs. 3) übersteigen.

(2) Soweit für Wegstrecken zwischen der nächstgelegenen Wohnung und der Dienststelle ein öffentliches Verkehrsmittel nicht in Betracht kommt und diese Wegstrecken in einer Richtung mehr als zwei Kilometer betragen, sind die monatlichen Fahrtauslagen hiefür nach den billigsten für Personenzüge zweiter Klasse in Betracht kommenden Fahrtkosten - gemessen an der kürzesten Wegstrecke - zu ermitteln.

(3) Der Fahrtkostenanteil, den der (die) Bedienstete selbst zu tragen hat (Eigenanteil), beträgt monatlich 21,80 Euro. Ergibt sich bei der Ermittlung des monatlich auszuzahlenden Fahrtkostenzuschusses ein Betrag von mehr als 72,70 Euro, erhöht sich der Eigenanteil um den über 72,70 Euro hinausgehenden Betrag.

(4) Der Fahrtkostenzuschuss gebührt im Ausmaß von elf Zwölfteln des Betrags, um den die notwendigen monatlichen Fahrtauslagen (Abs. 1 Z 3) den Eigenanteil übersteigen.

(5) Der (Die) Bedienstete ist vom Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss ausgeschlossen, solang er (sie)

1.

Anspruch auf Leistungen nach den §§ 22 und 34 der Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift hat oder

2.

Vergütungen für die Reisebewegung von der nächstgelegenen Wohnung zur Dienst(verrichtungs-)stelle und zurück erhält.

(6) Auf den Anspruch und das Ruhen des Fahrtkos-tenzuschusses ist § 194 Abs. 5 sinngemäß anzuwenden.

(7) Der (Die) bzw. der Bedienstete hat alle Tatsachen, die für das Entstehen oder den Wegfall des Anspruchs auf Fahrtkostenzuschuss oder für die Änderung seiner Höhe von Bedeutung sind, binnen einer Wochevier Wochen schriftlich zu melden. Wird die Meldung später erstattet, gebührt der Fahrtkostenzuschuss oder seine Erhöhung von dem der Meldung folgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an. In den übrigen Fällen wird die NeubemessungAuf eine rückwirkende Zuerkennung oder Erhöhung des Fahrtkostenzuschusses mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten oder, wenn die Änderung an einem Monatsersten erfolgte, mit diesem Tag wirksambesteht kein Rechtsanspruch. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(8) Der Fahrtkostenzuschuss gilt als Aufwandsvergütung im Sinn des § 199. (Anm: LGBl. Nr. 13/2006)

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 10.02.2006 bis 31.12.2014

(1) Dem (Der) Bediensteten gebührt ein Fahrtkostenzuschuss, wenn

1.

die Entfernung zwischen der Dienststelle und der nächstgelegenen Wohnung - in der Luftlinie gemessen - mehr als zwei Kilometer beträgt,

2.

er (sie) diese Wegstrecke an den Arbeitstagen regelmäßig zurücklegt und

3.

die notwendigen monatlichen Fahrtauslagen für das billigste öffentliche Beförderungsmittel, das für den (die) Bedienstete(n) zweckmäßigerweise in Betracht kommt, den Eigenanteil (Abs. 3) übersteigen.

(2) Soweit für Wegstrecken zwischen der nächstgelegenen Wohnung und der Dienststelle ein öffentliches Verkehrsmittel nicht in Betracht kommt und diese Wegstrecken in einer Richtung mehr als zwei Kilometer betragen, sind die monatlichen Fahrtauslagen hiefür nach den billigsten für Personenzüge zweiter Klasse in Betracht kommenden Fahrtkosten - gemessen an der kürzesten Wegstrecke - zu ermitteln.

(3) Der Fahrtkostenanteil, den der (die) Bedienstete selbst zu tragen hat (Eigenanteil), beträgt monatlich 21,80 Euro. Ergibt sich bei der Ermittlung des monatlich auszuzahlenden Fahrtkostenzuschusses ein Betrag von mehr als 72,70 Euro, erhöht sich der Eigenanteil um den über 72,70 Euro hinausgehenden Betrag.

(4) Der Fahrtkostenzuschuss gebührt im Ausmaß von elf Zwölfteln des Betrags, um den die notwendigen monatlichen Fahrtauslagen (Abs. 1 Z 3) den Eigenanteil übersteigen.

(5) Der (Die) Bedienstete ist vom Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss ausgeschlossen, solang er (sie)

1.

Anspruch auf Leistungen nach den §§ 22 und 34 der Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift hat oder

2.

Vergütungen für die Reisebewegung von der nächstgelegenen Wohnung zur Dienst(verrichtungs-)stelle und zurück erhält.

(6) Auf den Anspruch und das Ruhen des Fahrtkos-tenzuschusses ist § 194 Abs. 5 sinngemäß anzuwenden.

(7) Der (Die) bzw. der Bedienstete hat alle Tatsachen, die für das Entstehen oder den Wegfall des Anspruchs auf Fahrtkostenzuschuss oder für die Änderung seiner Höhe von Bedeutung sind, binnen einer Wochevier Wochen schriftlich zu melden. Wird die Meldung später erstattet, gebührt der Fahrtkostenzuschuss oder seine Erhöhung von dem der Meldung folgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an. In den übrigen Fällen wird die NeubemessungAuf eine rückwirkende Zuerkennung oder Erhöhung des Fahrtkostenzuschusses mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten oder, wenn die Änderung an einem Monatsersten erfolgte, mit diesem Tag wirksambesteht kein Rechtsanspruch. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(8) Der Fahrtkostenzuschuss gilt als Aufwandsvergütung im Sinn des § 199. (Anm: LGBl. Nr. 13/2006)

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