§ 42 Oö. FWG 2015

Oö. FWG 2015 - Oö. Feuerwehrgesetz 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
  1. (1)Absatz einsDer Bezirks-Feuerwehrkommandantin bzw. dem Bezirks-Feuerwehrkommandanten obliegt:
    1. 1.Ziffer einsdas Anhörungsrecht bei einer Änderung des Pflichtbereichs, die Mitwirkung bei der Erstellung von Alarm- und Einsatzplänen sowie bei der Funktionsenthebung gewählter Mitglieder eines Feuerwehrkommandos;
    2. 2.Ziffer 2das Vorschlagsrecht bei provisorischer Bestellung von Mitgliedern des Feuerwehrkommandos sowie bei der Bestellung und Abberufung von Hilfsorganen gemäß § 45 Abs. 2 und 3;das Vorschlagsrecht bei provisorischer Bestellung von Mitgliedern des Feuerwehrkommandos sowie bei der Bestellung und Abberufung von Hilfsorganen gemäß Paragraph 45, Absatz 2 und 3;
    3. 3.Ziffer 3die Leitung des Bezirks-Feuerwehrkommandos;
    4. 4.Ziffer 4die Übernahme einer Einsatzleitung nach Maßgabe des § 14;die Übernahme einer Einsatzleitung nach Maßgabe des Paragraph 14 ;,
    5. 5.Ziffer 5die Dienstaufsicht über alle öffentlichen Feuerwehren im Bezirk, insbesondere die Gewährleistung der Schlagkraft und Ausbildung;
    6. 6.Ziffer 6die Bildung von Einsatzeinheiten der Feuerwehren des Bezirks für die Großschadensbekämpfung und Spezialeinsätze (Feuerlösch- und Bergungsbereitschaft bzw. -züge) sowie die Vorsorge einer periodischen Übungstätigkeit dieser Einheiten;
    7. 7.Ziffer 7die Anregung der Bildung von Feuerwehrstützpunkten, wenn dies aus einsatztaktischen, feuerwehrtechnischen und wirtschaftlichen Überlegungen geboten erscheint;
    8. 8.Ziffer 8die Durchführung von jährlich mindestens einer Bezirks-Feuerwehrtagung;
    9. 9.Ziffer 9die Durchführung von Dienstbesprechungen;
    10. 10.Ziffer 10die Mitwirkung im Rahmen der Gefahrenabwehr- und Entwicklungsplanung im Sinn des § 10 Abs. 2.die Mitwirkung im Rahmen der Gefahrenabwehr- und Entwicklungsplanung im Sinn des Paragraph 10, Absatz 2,
    (Anm: LGBl.Nr. 95/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 95/2024)
  2. (2)Absatz 2Für jeden Feuerwehrbezirk (§ 33 Abs. 1) ist eine Bezirks-Feuerwehrkommandantin bzw. ein Bezirks-Feuerwehrkommandant zu wählen. Wahlberechtigt sind die Abschnitts-Feuerwehrkommandantinnen bzw. Abschnitts-Feuerwehrkommandanten und die Kommandantinnen bzw. Kommandanten der Feuerwehren in den einzelnen Feuerwehrbezirken. Die Wahlberechtigten sind von der Bezirkshauptmannschaft zur Wahl einzuberufen. Als gewählt gilt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Nähere Bestimmungen für die Durchführung dieser Wahl, insbesondere über die Einberufung, die Einbringung von Wahlvorschlägen, den Wahltag, die Abstimmungsform und die Stimmenauszählung sind von der Landesregierung durch Verordnung zu regeln.Für jeden Feuerwehrbezirk (Paragraph 33, Absatz eins,) ist eine Bezirks-Feuerwehrkommandantin bzw. ein Bezirks-Feuerwehrkommandant zu wählen. Wahlberechtigt sind die Abschnitts-Feuerwehrkommandantinnen bzw. Abschnitts-Feuerwehrkommandanten und die Kommandantinnen bzw. Kommandanten der Feuerwehren in den einzelnen Feuerwehrbezirken. Die Wahlberechtigten sind von der Bezirkshauptmannschaft zur Wahl einzuberufen. Als gewählt gilt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Nähere Bestimmungen für die Durchführung dieser Wahl, insbesondere über die Einberufung, die Einbringung von Wahlvorschlägen, den Wahltag, die Abstimmungsform und die Stimmenauszählung sind von der Landesregierung durch Verordnung zu regeln.
  3. (3)Absatz 3Wählbar ist jedes Feuerwehrmitglied, das
    1. 1.Ziffer einsAbschnitts-Feuerwehrkommandantin bzw. Abschnitts-Feuerwehrkommandant gewesen ist oder
    2. 2.Ziffer 2bereits durch insgesamt drei Jahre Feuerwehrkommandantin bzw. Feuerwehrkommandant oder Stellvertreterin bzw. Stellvertreter gewesen ist und die in der Dienstordnung vorgeschriebene Ausbildung mit Erfolg absolviert hat.
  4. (4)Absatz 4Bewerberinnen bzw. Bewerber, die zum Zeitpunkt der Wahl noch keine drei Jahre Feuerwehrkommandantin bzw. Feuerwehrkommandant oder Stellvertreterin bzw. Stellvertreter sind, sind nur dann wählbar, wenn die Landes-Feuerwehrleitung vor der Wahl der Bewerbung zustimmt. Die Zustimmung darf nur
    1. 1.Ziffer einsim Einzelfall erfolgen und
    2. 2.Ziffer 2wenn die Bewerberin bzw. der Bewerber die für die Ausübung der Funktion erforderliche Erfahrung im Feuerwehrwesen auf andere Weise glaubhaft macht.
  5. (5)Absatz 5Bewerberinnen bzw. Bewerber, die zum Zeitpunkt der Wahl die erforderliche Ausbildung nach Abs. 3 Z 2 noch nicht absolviert haben, sind nur dann wählbar, wenn sie vor der Wahl erklären, dass sie diese Voraussetzung spätestens ein Jahr nach der Wahl erbringen werden. In besonders begründeten Fällen, insbesondere im Krisen- oder Katastrophenfall, ist diese Frist auf Antrag des Feuerwehrmitglieds von der Landes-Feuerwehrinspektorin bzw. dem Landes-Feuerwehrinspektor längstens um die Dauer des Hinderungsgrundes mit Bescheid zu verlängern. (Anm: LGBl.Nr. 95/2024)Bewerberinnen bzw. Bewerber, die zum Zeitpunkt der Wahl die erforderliche Ausbildung nach Absatz 3, Ziffer 2, noch nicht absolviert haben, sind nur dann wählbar, wenn sie vor der Wahl erklären, dass sie diese Voraussetzung spätestens ein Jahr nach der Wahl erbringen werden. In besonders begründeten Fällen, insbesondere im Krisen- oder Katastrophenfall, ist diese Frist auf Antrag des Feuerwehrmitglieds von der Landes-Feuerwehrinspektorin bzw. dem Landes-Feuerwehrinspektor längstens um die Dauer des Hinderungsgrundes mit Bescheid zu verlängern. Anmerkung, LGBl.Nr. 95/2024)
  6. (6)Absatz 6Jede Bezirks-Feuerwehrkommandantin bzw. jeder Bezirks-Feuerwehrkommandant hat unmittelbar nach ihrer bzw. seiner Wahl im Einvernehmen mit der Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. dem Landes-Feuerwehrkommandanten eine Abschnitts-Feuerwehrkommandantin bzw. einen Abschnitts-Feuerwehrkommandanten ihres bzw. seines Bezirks als Stellvertreterin bzw. Stellvertreter für den Fall ihrer bzw. seiner Verhinderung sowie für den Fall des Erlöschens ihrer bzw. seiner Funktion zu bestellen. Bei einem länger als zwei Monate dauernden Stellvertretungsfall ist sinngemäß nach § 27 vorzugehen, wobei mit provisorischer Bestellung der Stellvertreterin bzw. des Stellvertreters die Funktion der bisherigen Stellvertreterin bzw. des bisherigen Stellvertreters erlischt.Jede Bezirks-Feuerwehrkommandantin bzw. jeder Bezirks-Feuerwehrkommandant hat unmittelbar nach ihrer bzw. seiner Wahl im Einvernehmen mit der Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. dem Landes-Feuerwehrkommandanten eine Abschnitts-Feuerwehrkommandantin bzw. einen Abschnitts-Feuerwehrkommandanten ihres bzw. seines Bezirks als Stellvertreterin bzw. Stellvertreter für den Fall ihrer bzw. seiner Verhinderung sowie für den Fall des Erlöschens ihrer bzw. seiner Funktion zu bestellen. Bei einem länger als zwei Monate dauernden Stellvertretungsfall ist sinngemäß nach Paragraph 27, vorzugehen, wobei mit provisorischer Bestellung der Stellvertreterin bzw. des Stellvertreters die Funktion der bisherigen Stellvertreterin bzw. des bisherigen Stellvertreters erlischt.
  7. (7)Absatz 7Abs. 2 bis 6 gelten nicht für Städte mit eigenem Statut. In den Städten mit eigenem Statut ist die Pflichtbereichskommandantin bzw. der Pflichtbereichskommandant zugleich auch Bezirks-Feuerwehrkommandantin bzw. Bezirks-Feuerwehrkommandant; deren bzw. dessen Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter sind zugleich auch Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter der Bezirks-Feuerwehrkommandantin bzw. des Bezirks-Feuerwehrkommandanten.Absatz 2 bis 6 gelten nicht für Städte mit eigenem Statut. In den Städten mit eigenem Statut ist die Pflichtbereichskommandantin bzw. der Pflichtbereichskommandant zugleich auch Bezirks-Feuerwehrkommandantin bzw. Bezirks-Feuerwehrkommandant; deren bzw. dessen Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter sind zugleich auch Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter der Bezirks-Feuerwehrkommandantin bzw. des Bezirks-Feuerwehrkommandanten.
  8. (8)Absatz 8Jede Bezirks-Feuerwehrkommandantin bzw. jeder Bezirks-Feuerwehrkommandant und im Verhinderungsfall deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter sind bei der Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 1 Hilfsorgane der Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. des Landes-Feuerwehrkommandanten und der Landes-Feuerwehrinspektorin bzw. des Landes-Feuerwehrinspektors und an deren Weisungen gebunden.Jede Bezirks-Feuerwehrkommandantin bzw. jeder Bezirks-Feuerwehrkommandant und im Verhinderungsfall deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter sind bei der Erfüllung der Aufgaben gemäß Absatz eins, Hilfsorgane der Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. des Landes-Feuerwehrkommandanten und der Landes-Feuerwehrinspektorin bzw. des Landes-Feuerwehrinspektors und an deren Weisungen gebunden.
  9. (9)Absatz 9Der Oö. Landes-Feuerwehrverband hat für jeden Bezirk eigenständige Bezirkskonten zu führen, die durch die jeweils zuständige Bezirks-Feuerwehrkommandantin bzw. den zuständigen Bezirks-Feuerwehrkommandanten oder eines von ihr bzw. ihm damit betrauten Mitglieds des Bezirks-Feuerwehrkommandos im Namen der Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. des Landes-Feuerwehrkommandanten verwaltet werden, um die laufenden finanziellen Geschäfte und Angelegenheiten der Bezirke zu führen. Die näheren Details sind in der Dienstordnung des Oö. Landes-Feuerwehrverbands zu regeln. (Anm: LGBl.Nr. 95/2024)Der Oö. Landes-Feuerwehrverband hat für jeden Bezirk eigenständige Bezirkskonten zu führen, die durch die jeweils zuständige Bezirks-Feuerwehrkommandantin bzw. den zuständigen Bezirks-Feuerwehrkommandanten oder eines von ihr bzw. ihm damit betrauten Mitglieds des Bezirks-Feuerwehrkommandos im Namen der Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. des Landes-Feuerwehrkommandanten verwaltet werden, um die laufenden finanziellen Geschäfte und Angelegenheiten der Bezirke zu führen. Die näheren Details sind in der Dienstordnung des Oö. Landes-Feuerwehrverbands zu regeln. Anmerkung, LGBl.Nr. 95/2024)
In Kraft seit 01.12.2024 bis 31.12.9999
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