Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
(1)Absatz einsDie Feuerwehren sind Körperschaften öffentlichen Rechts und besitzen Rechtspersönlichkeit; mit ihrer Eintragung ins Feuerwehrbuch (§ 4) wird jede Feuerwehr Mitglied des Oö. Landes-Feuerwehrverbands. Die Berufsfeuerwehren sind zugleich Einrichtungen der Gemeinde; die Betriebsfeuerwehren sind zugleich Einrichtungen des Betriebs bzw. der gemäß § 30 Abs. 2 betroffenen Betriebe.Die Feuerwehren sind Körperschaften öffentlichen Rechts und besitzen Rechtspersönlichkeit; mit ihrer Eintragung ins Feuerwehrbuch (Paragraph 4,) wird jede Feuerwehr Mitglied des Oö. Landes-Feuerwehrverbands. Die Berufsfeuerwehren sind zugleich Einrichtungen der Gemeinde; die Betriebsfeuerwehren sind zugleich Einrichtungen des Betriebs bzw. der gemäß Paragraph 30, Absatz 2, betroffenen Betriebe.
(2)Absatz 2Im Einsatz werden die Feuerwehren als Hilfsorgane der Behörde tätig; sie sind dabei der jeweiligen Einsatzleiterin bzw. dem jeweiligen Einsatzleiter (§ 14) unterstellt. Sofern in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, ist BehördeIm Einsatz werden die Feuerwehren als Hilfsorgane der Behörde tätig; sie sind dabei der jeweiligen Einsatzleiterin bzw. dem jeweiligen Einsatzleiter (Paragraph 14,) unterstellt. Sofern in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, ist Behörde
1.Ziffer einsbei Ereignissen von örtlicher Bedeutung: die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister der Gemeinde, in der der Einsatz stattfindet;
2.Ziffer 2bei Ereignissen von überörtlicher Bedeutung, deren Wirkungen über das Gebiet eines Bezirks hinausgehen: die Landesregierung;
3.Ziffer 3bei sonstigen Ereignissen von überörtlicher Bedeutung: die Bezirksverwaltungsbehörde.
(3)Absatz 3In den sonstigen Angelegenheiten der Schlagkraft sind die Feuerwehren an die Weisungen der Pflichtbereichskommandantin bzw. des Pflichtbereichskommandanten (§ 9) gebunden. (Anm: LGBl.Nr. 95/2024)In den sonstigen Angelegenheiten der Schlagkraft sind die Feuerwehren an die Weisungen der Pflichtbereichskommandantin bzw. des Pflichtbereichskommandanten (Paragraph 9,) gebunden. Anmerkung, LGBl.Nr. 95/2024)
(4)Absatz 4In den übrigen Angelegenheiten des Feuerwehrwesens, insbesondere in den Angelegenheiten der inneren Organisation, des inneren Dienstbetriebs und der Geschäftsführung sind die Feuerwehren an die Weisungen der jeweils nach diesem Landesgesetz dafür zuständigen Organe des Oö. Landes-Feuerwehrverbands gebunden.
(5)Absatz 5Die Berufsfeuerwehren sind als Einrichtung der Gemeinde an die Weisungen der nach gemeinderechtlichen Vorschriften zuständigen Organe gebunden. Die Betriebsfeuerwehren sind als Einrichtung des Betriebs bzw. der gemäß § 30 Abs. 2 betroffenen Betriebe an dessen bzw. deren Weisungen gebunden. Diese Weisungen dürfen jedoch Bestimmungen dieses Landesgesetzes oder den Weisungen gemäß Abs. 2 bis 4 nicht widersprechen.Die Berufsfeuerwehren sind als Einrichtung der Gemeinde an die Weisungen der nach gemeinderechtlichen Vorschriften zuständigen Organe gebunden. Die Betriebsfeuerwehren sind als Einrichtung des Betriebs bzw. der gemäß Paragraph 30, Absatz 2, betroffenen Betriebe an dessen bzw. deren Weisungen gebunden. Diese Weisungen dürfen jedoch Bestimmungen dieses Landesgesetzes oder den Weisungen gemäß Absatz 2 bis 4 nicht widersprechen.
(6)Absatz 6In allen anderen Angelegenheiten sind die Feuerwehren an keine Weisungen gebunden.
In Kraft seit 01.12.2024 bis 31.12.9999
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