für die sie ihrer Ausrüstung und dem Ausbildungsstand ihrer Mitglieder nach geeignet ist. Solche Hilfeleistungen und Teilnahmen dürfen überdies nur insoweit erbracht werden, als dadurch die Schlagkraft der Feuerwehr nicht wesentlich beeinträchtigt wird und die zuständige Pflichtbereichskommandantin bzw. der zuständige Pflichtbereichskommandant zustimmt. (Anm: LGBl.Nr. 95/2024)für die sie ihrer Ausrüstung und dem Ausbildungsstand ihrer Mitglieder nach geeignet ist. Solche Hilfeleistungen und Teilnahmen dürfen überdies nur insoweit erbracht werden, als dadurch die Schlagkraft der Feuerwehr nicht wesentlich beeinträchtigt wird und die zuständige Pflichtbereichskommandantin bzw. der zuständige Pflichtbereichskommandant zustimmt. Anmerkung, LGBl.Nr. 95/2024)
0 Kommentare zu § 2 Oö. FWG 2015