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(1) ParteienerklärungenErklärungen, die während des Verfahrens vor oderbzw. gegenüber der Agrarbehörde oder vor bzw. gegenüber dem Landesverwaltungsgericht abgegeben werdenwurden, und VergleicheVereinbarungen, die mit ihrer Genehmigung der Agrarbehörde oder des Landesverwaltungsgerichts abgeschlossen werdenwurden, bedürfen weder einer Zustimmung dritterdurch dritte Personen noch unterliegen sie einer Genehmigung durch Verwaltungs-, Pflegschafts- oder Fideikommißbehördenandere Behörden. (Anm: LGBl. Nr. 3/1995LGBl.Nr. 90/2013)
(2) Erklärungen nach Abs. 1 dürfen nur mit Zustimmung der Agrarbehörde oder des Landesverwaltungsgerichts widerrufen werden. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn aus dem Widerruf eine erhebliche Störung des Verfahrens zu besorgen ist, insbesondere dann, wenn auf Grund dieser Erklärungen bereits wirtschaftliche Maßnahmen oder rechtswirksame Handlungen gesetzt wurden oder Bescheide ergangen sind. (Anm: LGBl.Nr. 90/2013)
(3) Die während eines Verfahrens durch BescheidBescheide oder durch vor der Agrarbehörde abgegebene Erklärungen der Parteienoder dem Landesverwaltungsgericht abgegebenen Parteienerklärungen geschaffene Rechtslage ist auch für die Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolger bindend. (Anm: LGBl.Nr. 90/2013)
(4) Die zur Ordnung rechtlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse an agrargemeinschaftlichen Grundstücken abgeschlossenen Parteienübereinkommen bedürfen der Genehmigung der Agrarbehörde. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn eine Gefährdung des Wirtschaftsbetriebes der Agrargemeinschaft oder der Stammsitzliegenschaften oder der Rechte dritter Personen eintreten würde, Interessen der Landeskultur verletzt werden oder eine erhebliche Störung des Verfahrens im Sinne des Abs. 2 zu besorgen ist.
(1) ParteienerklärungenErklärungen, die während des Verfahrens vor oderbzw. gegenüber der Agrarbehörde oder vor bzw. gegenüber dem Landesverwaltungsgericht abgegeben werdenwurden, und VergleicheVereinbarungen, die mit ihrer Genehmigung der Agrarbehörde oder des Landesverwaltungsgerichts abgeschlossen werdenwurden, bedürfen weder einer Zustimmung dritterdurch dritte Personen noch unterliegen sie einer Genehmigung durch Verwaltungs-, Pflegschafts- oder Fideikommißbehördenandere Behörden. (Anm: LGBl. Nr. 3/1995LGBl.Nr. 90/2013)
(2) Erklärungen nach Abs. 1 dürfen nur mit Zustimmung der Agrarbehörde oder des Landesverwaltungsgerichts widerrufen werden. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn aus dem Widerruf eine erhebliche Störung des Verfahrens zu besorgen ist, insbesondere dann, wenn auf Grund dieser Erklärungen bereits wirtschaftliche Maßnahmen oder rechtswirksame Handlungen gesetzt wurden oder Bescheide ergangen sind. (Anm: LGBl.Nr. 90/2013)
(3) Die während eines Verfahrens durch BescheidBescheide oder durch vor der Agrarbehörde abgegebene Erklärungen der Parteienoder dem Landesverwaltungsgericht abgegebenen Parteienerklärungen geschaffene Rechtslage ist auch für die Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolger bindend. (Anm: LGBl.Nr. 90/2013)
(4) Die zur Ordnung rechtlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse an agrargemeinschaftlichen Grundstücken abgeschlossenen Parteienübereinkommen bedürfen der Genehmigung der Agrarbehörde. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn eine Gefährdung des Wirtschaftsbetriebes der Agrargemeinschaft oder der Stammsitzliegenschaften oder der Rechte dritter Personen eintreten würde, Interessen der Landeskultur verletzt werden oder eine erhebliche Störung des Verfahrens im Sinne des Abs. 2 zu besorgen ist.