§ 17 Oö. ChG § 17

Oö. ChG - Oö. Chancengleichheitsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

(1) Zusätzlich zu den Hauptleistungen nach § 8 Abs. 1 hat das Land nach Maßgabe der Chancengleichheitsprogramme nach § 32 und unter Berücksichtigung der bereits bestehenden Einrichtungen besondere soziale Dienste sicherzustellen, soweit dafür nicht Kostenträger auf Grund anderer gesetzlicher Grundlagen zuständig sind. (Anm: LGBl.Nr. 18/2013)

(2) Als besondere soziale Dienste für Menschen mit Beeinträchtigungen kommen insbesondere in Betracht:

1.

Zuschuss zur Versorgung mit Hilfsmitteln und Einschulung in deren Handhabung, um den Erfolg einer Heilbehandlung zu sichern oder die Auswirkungen einer Beeinträchtigung zu mindern;

2.

Zuschüsse zur beeinträchtigungsgerechten Ausstattung von Wohnräumen oder Außenanlagen;

3.

Angebote zur Aus- und Weiterbildung von Peer-Beraterinnen und Peer-Beratern nach § 7 Z 17, persönlichen Zukunftsplanerinnen und persönlichen Zukunftsplanern nach § 7 Z 17b und von Mitgliedern der Interessenvertretungen nach §§ 36 und 37;

4.

Beratungs- und Informationsdienste, insbesondere durch Peer-Beraterinnen und Peer-Berater und persönliche Zukunftsplanerinnen und persönliche Zukunftsplaner;

5.

Angebote zur Förderung geselliger Kontakte und sportlicher Betätigung;

6.

Erholungsaktionen;

7.

Fahrdienste einschließlich des erforderlichen Begleitpersonals;

8.

Zuschuss zum Ankauf bzw. zur Adaptierung eines Personenkraftwagens für schwer gehbeeinträchtigte Personen;

9.

Zuschuss zum Erwerb einer Lenkberechtigung auf Grund beeinträchtigungsbedingtem Mehraufwand;

10.

Fahrtkostenzuschuss für schwer gehbeeinträchtigte Personen;

11.

Übernahme von Dolmetschkosten für schwer hörbeeinträchtigte und gehörlose sowie schwer sprachbeeinträchtigte und stumme Personen;

12.

Zuschuss zur Anschaffung eines Begleithundes;

13.

Zuschüsse für Leistungen selbständiger Ambulatorien gemäß § 2 Z 7 Oö. Krankenanstaltengesetz 1997, soweit sie mit den im § 3 Abs. 1 genannten Leistungen vergleichbar sind;

(Anm: LGBl.Nr. 18/2013, 10/2015)

(3) Als besondere soziale Dienste für Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen kommen insbesondere in Betracht:

1.

psychosoziale Beratung und Suchtberatung durch entsprechende Beratungsstellen oder durch aufsuchende Sozialarbeit;

2.

psychosoziale Krisenintervention wie Krisenzimmer, Krisenplätze, Kriseninterventionsstellen oder psychosoziale Notdienste;

3.

spezifische vorübergehende Angebote für wohnungslose Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen wie Notschlafstellen, Tageszentren;

4.

Einrichtungen für Freizeitangebote für Menschen mit psychosozialem Betreuungsbedarf;

5.

Übergangswohnen für Personen mit psychosozialem Betreuungsbedarf.

(4) Auf die Leistung besonderer sozialer Dienste besteht kein Rechtsanspruch.

(5) Die näheren Voraussetzungen für die Inanspruchnahme besonderer sozialer Dienste nach Abs. 2 und 3 können durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden. Dabei ist auf das Ziel dieses Landesgesetzes, insbesondere auf die Art der Beeinträchtigungen und die Zielgruppe Bedacht zu nehmen.

In Kraft seit 01.03.2015 bis 31.12.9999
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