(1) Zusätzlich zu den Hauptleistungen nach § 8 Abs. 1 hat das Land nach Maßgabe der Chancengleichheitsprogramme nach § 32 und unter Berücksichtigung der bereits bestehenden Einrichtungen besondere soziale Dienste sicherzustellen, soweit dafür nicht Kostenträger auf Grund anderer gesetzlicher Grundlagen zuständig sind. (Anm: LGBl.Nr. 18/2013)
(2) Als besondere soziale Dienste für Menschen mit Beeinträchtigungen kommen insbesondere in Betracht:
1. | Zuschuss zur Versorgung mit Hilfsmitteln und Einschulung in deren Handhabung, um den Erfolg einer Heilbehandlung zu sichern oder die Auswirkungen einer Beeinträchtigung zu mindern; | |||||||||
2. | Zuschüsse zur beeinträchtigungsgerechten Ausstattung von Wohnräumen oder Außenanlagen; | |||||||||
3. | Angebote zur Aus- und Weiterbildung von Peer-Beraterinnen und Peer-Beratern nach § 7 Z 17, persönlichen Zukunftsplanerinnen und persönlichen Zukunftsplanern nach § 7 Z 17b und von Mitgliedern der Interessenvertretungen nach §§ 36 und 37; | |||||||||
4. | Beratungs- und Informationsdienste, insbesondere durch Peer-Beraterinnen und Peer-Berater und persönliche Zukunftsplanerinnen und persönliche Zukunftsplaner; | |||||||||
5. | Angebote zur Förderung geselliger Kontakte und sportlicher Betätigung; | |||||||||
6. | Erholungsaktionen; | |||||||||
7. | Fahrdienste einschließlich des erforderlichen Begleitpersonals; | |||||||||
8. | Zuschuss zum Ankauf bzw. zur Adaptierung eines Personenkraftwagens für schwer gehbeeinträchtigte Personen; | |||||||||
9. | Zuschuss zum Erwerb einer Lenkberechtigung auf Grund beeinträchtigungsbedingtem Mehraufwand; | |||||||||
10. | Fahrtkostenzuschuss für schwer gehbeeinträchtigte Personen; | |||||||||
11. | Übernahme von Dolmetschkosten für schwer hörbeeinträchtigte und gehörlose sowie schwer sprachbeeinträchtigte und stumme Personen; | |||||||||
12. | Zuschuss zur Anschaffung eines Begleithundes; | |||||||||
13. | Zuschüsse für Leistungen selbständiger Ambulatorien gemäß § 2 Z 7 Oö. Krankenanstaltengesetz 1997, soweit sie mit den im § 3 Abs. 1 genannten Leistungen vergleichbar sind; | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 18/2013, 10/2015) |
(3) Als besondere soziale Dienste für Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen kommen insbesondere in Betracht:
1. | psychosoziale Beratung und Suchtberatung durch entsprechende Beratungsstellen oder durch aufsuchende Sozialarbeit; | |||||||||
2. | psychosoziale Krisenintervention wie Krisenzimmer, Krisenplätze, Kriseninterventionsstellen oder psychosoziale Notdienste; | |||||||||
3. | spezifische vorübergehende Angebote für wohnungslose Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen wie Notschlafstellen, Tageszentren; | |||||||||
4. | Einrichtungen für Freizeitangebote für Menschen mit psychosozialem Betreuungsbedarf; | |||||||||
5. | Übergangswohnen für Personen mit psychosozialem Betreuungsbedarf. |
(4) Auf die Leistung besonderer sozialer Dienste besteht kein Rechtsanspruch.
(5) Die näheren Voraussetzungen für die Inanspruchnahme besonderer sozialer Dienste nach Abs. 2 und 3 können durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden. Dabei ist auf das Ziel dieses Landesgesetzes, insbesondere auf die Art der Beeinträchtigungen und die Zielgruppe Bedacht zu nehmen.
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