§ 18 Oö. ChG

Oö. ChG - Oö. Chancengleichheitsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

(1) Menschen mit Beeinträchtigungen, denen ein Anspruch auf Hauptleistungen nach § 8 Abs. 1 bescheidmäßig zuerkannt wurde oder denen der besondere soziale Dienst nach § 17 Abs. 3 Z 2, 3 und 5 gewährt wird, und die weder als Versicherte noch als Angehörige oder als Leistungsbezieher nach dem Oö. Sozialhilfe-Ausführungsgesetz Leistungen einer gesetzlichen Krankenversicherung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen erlangen können, haben Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine freiwillige Selbstversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung. (Anm: LGBl.Nr. 18/2013, 82/2020)

(2) Für Menschen mit Beeinträchtigungen, welchen eine Hauptleistung nach § 8 Abs. 1 bescheidmäßig zuerkannt wurde, werden die Kosten einer einfachen Bestattung übernommen, soweit diese nicht aus dem Nachlass getragen werden können oder andere Personen bzw. Einrichtungen zu deren Tragung verpflichtet sind.

(Anm: LGBl.Nr. 10/2015)

In Kraft seit 01.10.2020 bis 31.12.9999
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