§ 25 Oö. ChG § 25

Oö. Chancengleichheitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Im Verfahren über die Gewährung, Einstellung und Neubemessung von Hauptleistungen nach § 8 Abs. 1 kann ein BerufungsverzichtBeschwerdeverzicht (§ 63 Abs. 4 AVG§ 7 Abs. 2 VwGVG) nicht wirksam abgegeben werden. (Anm: LGBl.Nr. 18/2013)

(2) BerufungenBeschwerden gegen Bescheide über die Gewährung von Hauptleistungen nach § 8 Abs. 1 haben keine aufschiebende Wirkung. (Anm: LGBl.Nr. 18/2013)

(3) Kommt die BerufungswerberinBeschwerdeführerin oder der BerufungswerberBeschwerdeführer ihrer oder seiner Mitwirkungspflicht gemäß § 23 Abs. 1 erst im BerufungsverfahrenBeschwerdeverfahren nach, kann die Berufungsbehördedas Landesverwaltungsgericht bei der Beurteilung des bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden Leistungsanspruchs nach § 23 Abs. 2 vorgehen.

(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.03.2013 bis 31.12.2013

(1) Im Verfahren über die Gewährung, Einstellung und Neubemessung von Hauptleistungen nach § 8 Abs. 1 kann ein BerufungsverzichtBeschwerdeverzicht (§ 63 Abs. 4 AVG§ 7 Abs. 2 VwGVG) nicht wirksam abgegeben werden. (Anm: LGBl.Nr. 18/2013)

(2) BerufungenBeschwerden gegen Bescheide über die Gewährung von Hauptleistungen nach § 8 Abs. 1 haben keine aufschiebende Wirkung. (Anm: LGBl.Nr. 18/2013)

(3) Kommt die BerufungswerberinBeschwerdeführerin oder der BerufungswerberBeschwerdeführer ihrer oder seiner Mitwirkungspflicht gemäß § 23 Abs. 1 erst im BerufungsverfahrenBeschwerdeverfahren nach, kann die Berufungsbehördedas Landesverwaltungsgericht bei der Beurteilung des bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden Leistungsanspruchs nach § 23 Abs. 2 vorgehen.

(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

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