Werden bei einer Überprüfung Missstände festgestellt oder sind Maßnahmen zu treffen, hat die jeweils zuständige Bedienstetenschutzkommission oder ein von ihr beauftragtes weiteres Kontrollorgan diese der Leiterin bzw. dem Leiter der überprüften Dienststelle und der für die Verwaltung des betreffenden Gebäudes zuständigen Stelle, dem zuständigen Organ der Personalvertretung und, sofern es die Kommission wegen der Dringlichkeit und Bedeutung der Angelegenheit für erforderlich hält, im Anwendungsbereich des Landes der Landesamtsdirektorin bzw. dem Landesamtsdirektor und im Anwendungsbereich der Gemeinden oder Gemeindeverbände der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister oder der Obfrau bzw. dem Obmann mitzuteilen. § 51 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.
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