(1) Als Benützung von Arbeitsmitteln gilt jede ein Arbeitsmittel betreffende Tätigkeit (zB In- und Außerbetriebnahme, Gebrauch, Transport, Instandsetzung und -haltung, Umbau, Wartung, Reinigung).
(2) Der Dienstgeber muss sich bei allen Arbeitsstoffen vergewissern, ob es sich um gefährliche Arbeitsstoffe handelt; er hat deshalb die Eigenschaften der Arbeitsstoffe zu ermitteln und gefährliche Arbeitsstoffe nach ihren Eigenschaften einzustufen.
(3) Der Dienstgeber muss die Gefahren beurteilen, die mit dem Vorhandensein der Arbeitsstoffe verbunden sein könnten. Dazu sind insbesondere die Angaben der Hersteller oder Importeure, praktische Erfahrungen, Prüfergebnisse und wissenschaftliche Erkenntnisse heranzuziehen. Im Zweifel sind Auskünfte der Hersteller oder Importeure einzuholen.
(4) Der Dienstgeber darf nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung stellen, die
1. | für die jeweilige Arbeit in Bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz geeignet sind oder zweckentsprechend angepasst werden und | |||||||||
2. | hinsichtlich Konstruktion, Bau, Zusammensetzung und weiterer Schutzmaßnahmen den für sie geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entsprechen. |
(5) Werden Arbeitsmittel erworben, die nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften gekennzeichnet sind, ist davon auszugehen, dass diese hinsichtlich Konstruktion, Bau, Zusammensetzung und weiterer Schutzmaßnahmen den für sie im Zeitpunkt des Inverkehrbringens geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entsprechen. Werden Arbeitsstoffe erworben, die nach den geltenden Rechtsvorschriften gekennzeichnet sind, ist davon auszugehen, dass die Angaben dieser Kennzeichnung hinsichtlich der angeführten gefährlichen Eigenschaften zutreffend und vollständig sind.
(6) Bei der Auswahl der einzusetzenden Arbeitsmittel und -stoffe sind die besonderen Bedingungen und Eigenschaften der Arbeit sowie die am Arbeitsplatz bestehenden Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten und die Gefahren, die aus der Benützung oder Verwendung erwachsen können, zu berücksichtigen. Es dürfen nur Arbeitsmittel und -stoffe eingesetzt werden, die nach dem Stand der Technik die Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten so gering wie möglich gefährden.
(7) Wenn es nicht möglich ist, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Bediensteten bei der Benützung eines Arbeitsmittels oder -stoffes in vollem Umfang zu gewährleisten, sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Gefahren weitestgehend zu verringern, sowie erforderlichenfalls Not- und Rettungsmaßnahmen festzulegen.
(8) Darüber hinaus hat der Dienstgeber durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass
1. | die Benützung gefährlicher Arbeitsmittel nur durch eigens dazu beauftragte Bedienstete erfolgt, | |||||||||
2. | Instandsetzungs- und Instandhaltungs-, Umbau-, Reinigungs- und Wartungsarbeiten nur von eigens dazu befugten, speziell unterwiesenen Personen durchgeführt werden, | |||||||||
3. | gefährliche Arbeitsstoffe nicht verwendet werden, wenn ein gleichwertiges Arbeitsergebnis mit ungefährlichen Arbeitsstoffen oder mit Arbeitsstoffen, die weniger gefährliche Eigenschaften aufweisen, erreicht werden kann und | |||||||||
4. | mit besonderen Gefahren verbundene Verfahren bei der Verwendung gefährlicher Arbeitsstoffe nicht angewendet werden dürfen, wenn durch Anwendung eines anderen Verfahrens, bei dem die von der Verwendung des Arbeitsstoffes ausgehenden Gefahren verringert werden können, ein gleichwertiges Arbeitsergebnis erzielt werden kann. |
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