§ 7 Ozon-MKV

Ozonmesskonzeptverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.04.2012 bis 31.12.9999

(1) Die Landeshauptmänner haben an einzelnen Ozonmessstellen auch die Konzentration von Stickstoffdioxid mit kontinuierlichem Messverfahren zu messen.

(2) Die Mindestzahl der Ozonmessstellen, an denen auch

Stickstoffdioxid zu messen ist, beträgt im Ozon-Überwachungsgebiet

1. „Nordostösterreich” im Gebietsanteil

a) Wien ............................ 3

b) Niederösterreich ................ 8

c) Burgenland ...................... 1

2. Süd- und Oststeiermark und südliches Burgenland im

Gebietsanteil Steiermark ........... 4

3. „Oberösterreich und Nördliches Salzburg” im Gebietsanteil

a) Oberösterreich .................. 4

b) Salzburg ........................ 2

4. „Pinzgau, Pongau und Steiermark nördlich der Niederen Tauern”

im Gebietsanteil Steiermark ........ 1

5. „Nordtirol” ...................... 2

6. „Vorarlberg” ..................... 1

7. „Kärnten und Osttirol” im Gebietsanteil Kärnten ........ 4

8. „Lungau und oberes Murtal” im Gebietsanteil Salzburg ... 1.

1.

„Nordostösterreich“ im Gebietsanteil

a)

Wien

3

b)

Niederösterreich

8

c)

Burgenland

1

2.

Süd- und Oststeiermark und südliches Burgenland im Gebietsanteil Steiermark

4

3.

„Oberösterreich und Nördliches Salzburg“ im Gebietsanteil

a)

Oberösterreich

4

b)

Salzburg

2

4.

„Pinzgau, Pongau und Steiermark nördlich der Niederen Tauern“ im Gebietsanteil Steiermark

1

5.

„Nordtirol“

2

6.

„Vorarlberg“

1

7.

„Kärnten und Osttirol“ im Gebietsanteil Kärnten

3

8.

„Lungau und oberes Murtal“ im Gebietsanteil Salzburg

1.

Stand vor dem 12.04.2012

In Kraft vom 28.02.2004 bis 12.04.2012

(1) Die Landeshauptmänner haben an einzelnen Ozonmessstellen auch die Konzentration von Stickstoffdioxid mit kontinuierlichem Messverfahren zu messen.

(2) Die Mindestzahl der Ozonmessstellen, an denen auch

Stickstoffdioxid zu messen ist, beträgt im Ozon-Überwachungsgebiet

1. „Nordostösterreich” im Gebietsanteil

a) Wien ............................ 3

b) Niederösterreich ................ 8

c) Burgenland ...................... 1

2. Süd- und Oststeiermark und südliches Burgenland im

Gebietsanteil Steiermark ........... 4

3. „Oberösterreich und Nördliches Salzburg” im Gebietsanteil

a) Oberösterreich .................. 4

b) Salzburg ........................ 2

4. „Pinzgau, Pongau und Steiermark nördlich der Niederen Tauern”

im Gebietsanteil Steiermark ........ 1

5. „Nordtirol” ...................... 2

6. „Vorarlberg” ..................... 1

7. „Kärnten und Osttirol” im Gebietsanteil Kärnten ........ 4

8. „Lungau und oberes Murtal” im Gebietsanteil Salzburg ... 1.

1.

„Nordostösterreich“ im Gebietsanteil

a)

Wien

3

b)

Niederösterreich

8

c)

Burgenland

1

2.

Süd- und Oststeiermark und südliches Burgenland im Gebietsanteil Steiermark

4

3.

„Oberösterreich und Nördliches Salzburg“ im Gebietsanteil

a)

Oberösterreich

4

b)

Salzburg

2

4.

„Pinzgau, Pongau und Steiermark nördlich der Niederen Tauern“ im Gebietsanteil Steiermark

1

5.

„Nordtirol“

2

6.

„Vorarlberg“

1

7.

„Kärnten und Osttirol“ im Gebietsanteil Kärnten

3

8.

„Lungau und oberes Murtal“ im Gebietsanteil Salzburg

1.

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