§ 9 ÖSG 2012 Inhalt der Anerkennungsbescheide für rohstoffabhängige Anlagen

Ökostromgesetz 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999

(1) Bescheide gemäß § 7 haben jedenfalls zu enthalten:

1.

die zum Einsatz gelangenden Energieträger;

2.

die Engpassleistung;

3.

Namen und Anschrift des Netzbetreibers, in dessen Netz eingespeist wird;

4.

den Prozentsatz der einzelnen Energieträger, bezogen auf ein Kalenderjahr;

5.

die genaue Bezeichnung des Zählpunktes, über den die erzeugte Strommenge tatsächlich physikalisch in ein öffentliches Netz eingespeist wird;

6.

einen Hinweis auf die gemäß § 8 Abs. 2 zu erstellende Dokumentation;

7.

bei Anlagen auf Basis von Biomasse oder Biogas sowie bei Mischfeuerungsanlagen und Hybridanlagen die Höhe des Brennstoffnutzungsgrades bzw. bei Geothermieanlagen die Höhe des gesamtenergetischen Nutzungsgrades sowie Angaben zum Wärmezähler;

8.

bei Anlagen auf Basis von Biomasse oder Biogas Angaben über die Rohstoffversorgung zumindest für die ersten fünf Betriebsjahre;

9.

bei Anlagen, die auch auf Basis von Abfällen mit hohem biogenen Anteil (§ 5 Abs. 1 Z 1) betrieben werden, die den jeweiligen Abfällen zuzuordnende 5-stellige Schlüsselnummer gemäß Anlage 5 des Abfallverzeichnisses der Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 498/2008;

10.

bei Anlagen, die zumindest teilweise auf Basis von fester Biomasse betrieben werden, Maßnahmen zur Vermeidung von Feinstaub;

11.

bei Anlagen, die zumindest teilweise auf Basis von flüssiger Biomasse betrieben werden, Angaben darüber, ob sie den Nachhaltigkeitsanforderungen für flüssige Biobrennstoffe gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 250/2010 entsprechen;

12.

bei Anlagen, die auch auf Basis von Tiermehl, Ablauge oder Klärschlamm betrieben werden, die gesonderte Angabe dieser Primärenergieträger entsprechend ihrem Anteil am Gesamteinsatz (Heizwert);

13.

Art und Umfang von Investitionsbeihilfen oder etwaiger weiterer Förderungen.

(2) In den Bescheiden sind jedenfalls Auflagen betreffend besondere Nachweispflichten über die eingesetzten Primärenergieträger zu erteilen.

(3) Bescheiden betreffend Anlagen, in denen auch Abfälle mit hohem biogenen Anteil eingesetzt werden, ist die Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz anzuschließen.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 27.07.2017 bis 31.12.2017

(1) Bescheide gemäß § 7 haben jedenfalls zu enthalten:

1.

die zum Einsatz gelangenden Energieträger;

2.

die Engpassleistung;

3.

Namen und Anschrift des Netzbetreibers, in dessen Netz eingespeist wird;

4.

den Prozentsatz der einzelnen Energieträger, bezogen auf ein Kalenderjahr;

5.

die genaue Bezeichnung des Zählpunktes, über den die erzeugte Strommenge tatsächlich physikalisch in ein öffentliches Netz eingespeist wird;

6.

einen Hinweis auf die gemäß § 8 Abs. 2 zu erstellende Dokumentation;

7.

bei Anlagen auf Basis von Biomasse oder Biogas sowie bei Mischfeuerungsanlagen und Hybridanlagen die Höhe des Brennstoffnutzungsgrades bzw. bei Geothermieanlagen die Höhe des gesamtenergetischen Nutzungsgrades sowie Angaben zum Wärmezähler;

8.

bei Anlagen auf Basis von Biomasse oder Biogas Angaben über die Rohstoffversorgung zumindest für die ersten fünf Betriebsjahre;

9.

bei Anlagen, die auch auf Basis von Abfällen mit hohem biogenen Anteil (§ 5 Abs. 1 Z 1) betrieben werden, die den jeweiligen Abfällen zuzuordnende 5-stellige Schlüsselnummer gemäß Anlage 5 des Abfallverzeichnisses der Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 498/2008;

10.

bei Anlagen, die zumindest teilweise auf Basis von fester Biomasse betrieben werden, Maßnahmen zur Vermeidung von Feinstaub;

11.

bei Anlagen, die zumindest teilweise auf Basis von flüssiger Biomasse betrieben werden, Angaben darüber, ob sie den Nachhaltigkeitsanforderungen für flüssige Biobrennstoffe gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 250/2010 entsprechen;

12.

bei Anlagen, die auch auf Basis von Tiermehl, Ablauge oder Klärschlamm betrieben werden, die gesonderte Angabe dieser Primärenergieträger entsprechend ihrem Anteil am Gesamteinsatz (Heizwert);

13.

Art und Umfang von Investitionsbeihilfen oder etwaiger weiterer Förderungen.

(2) In den Bescheiden sind jedenfalls Auflagen betreffend besondere Nachweispflichten über die eingesetzten Primärenergieträger zu erteilen.

(3) Bescheiden betreffend Anlagen, in denen auch Abfälle mit hohem biogenen Anteil eingesetzt werden, ist die Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz anzuschließen.

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