§ 21 NPG 1992

Gesetz über den Nationalpark Neusiedler See - Seewinkel

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.12.2024 bis 31.12.9999
(1) Folgende Beschlüsse des Vorstandes bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde:

1.

der Rechnungsabschluss;

2.

die Verwertung von Grundstücken;

3.

die Aufnahme von Darlehen und Krediten;

4.

Verträge über den Ankauf oder die Anpachtung von für den Nationalpark notwendigen Flächen (§ 15 Abs. 3 Z 10);

5.

die Leistung von Zahlungen auf vertragsrechtlicher Grundlage

a)

mit dem Ziel, Liegenschaftseigentümer sowie dinglich oder obligatorisch Berechtigte zu einer nationalparkkonformen Bewirtschaftungsweise zu veranlassen (§ 15 Abs. 3 Z 10);

b)

für Beeinträchtigungen, die sich aus der Einschränkung der Jagdausübungs- und Fischereiaus-übungsrechten im Nationalparkgebiet bzw. dessen im Burgenland gelegenen unmittelbaren Einzugsbereich ergeben (§ 15 Abs. 3 Z 10);

6.

die Managementpläne (§§ 6 Abs. 4, 7 Abs. 4 und 9 Abs. 4).

(2) Die Aufsichtsbehörde darf die Genehmigung nur versagen, wenn durch die Maßnahmen der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit verletzt werden, die Maßnahmen den finanziellen Möglichkeiten widersprechen, die budgetmäßige Vorsorge nicht gegeben ist oder Bestimmungen dieses Gesetzes verletzt werden.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit Einsicht in die Bücher und Schriften der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel nehmen und auch in Einzelfällen Berichte und Stellungnahmen verlangen.

Stand vor dem 19.12.2024

In Kraft vom 06.11.2001 bis 19.12.2024
(1) Folgende Beschlüsse des Vorstandes bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde:

1.

der Rechnungsabschluss;

2.

die Verwertung von Grundstücken;

3.

die Aufnahme von Darlehen und Krediten;

4.

Verträge über den Ankauf oder die Anpachtung von für den Nationalpark notwendigen Flächen (§ 15 Abs. 3 Z 10);

5.

die Leistung von Zahlungen auf vertragsrechtlicher Grundlage

a)

mit dem Ziel, Liegenschaftseigentümer sowie dinglich oder obligatorisch Berechtigte zu einer nationalparkkonformen Bewirtschaftungsweise zu veranlassen (§ 15 Abs. 3 Z 10);

b)

für Beeinträchtigungen, die sich aus der Einschränkung der Jagdausübungs- und Fischereiaus-übungsrechten im Nationalparkgebiet bzw. dessen im Burgenland gelegenen unmittelbaren Einzugsbereich ergeben (§ 15 Abs. 3 Z 10);

6.

die Managementpläne (§§ 6 Abs. 4, 7 Abs. 4 und 9 Abs. 4).

(2) Die Aufsichtsbehörde darf die Genehmigung nur versagen, wenn durch die Maßnahmen der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit verletzt werden, die Maßnahmen den finanziellen Möglichkeiten widersprechen, die budgetmäßige Vorsorge nicht gegeben ist oder Bestimmungen dieses Gesetzes verletzt werden.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit Einsicht in die Bücher und Schriften der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel nehmen und auch in Einzelfällen Berichte und Stellungnahmen verlangen.

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