Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Die Aufsichtsbehörde darf die Genehmigung nur versagen, wenn durch die Maßnahmen der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit verletzt werden, die Maßnahmen den finanziellen Möglichkeiten widersprechen, die budgetmäßige Vorsorge nicht gegeben ist oder Bestimmungen dieses Gesetzes verletzt werden.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit Einsicht in die Bücher und Schriften der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel nehmen und auch in Einzelfällen Berichte und Stellungnahmen verlangen.
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(2) Die Aufsichtsbehörde darf die Genehmigung nur versagen, wenn durch die Maßnahmen der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit verletzt werden, die Maßnahmen den finanziellen Möglichkeiten widersprechen, die budgetmäßige Vorsorge nicht gegeben ist oder Bestimmungen dieses Gesetzes verletzt werden.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit Einsicht in die Bücher und Schriften der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel nehmen und auch in Einzelfällen Berichte und Stellungnahmen verlangen.