§ 8 NormG 2016

NormG 2016 - Normengesetz 2016

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Sofern der Normungsorganisation, unbeschadet des § 9, an nationalen Normen Urheberrechte zustehen, richtet sich deren Umfang nach den Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 111/1936.

(2) Die Normungsorganisation hat Stellen vorzusehen, an welchen die Möglichkeit einer unentgeltlichen Einsicht in nationale Normen besteht. Diese Stellen sind auf der Homepage der Normungsorganisation zu veröffentlichen.

(3) Die Normungsorganisation hat eine Datenbank zu führen, in der

1.

alle nationalen Normen sowie

2.

alle durch österreichische Gesetze oder Verordnungen verbindlich erklärten Normen

angeführt sind.

(4) In der Datenbank sind bei allen Normen jedenfalls folgende Merkmale anzuführen:

1.

Der vollständige Titel;

2.

die Nummer;

3.

eine Zusammenfassung des Inhalts;

4.

der Status der Norm;

5.

die Information, ob es sich bei der Norm um ein rein österreichisches, europäisches oder internationales Normungsvorhaben handelt und bei rein österreichischen Normungsvorhaben zusätzlich der Antragsteller;

6.

bei einer aktuellen Norm, ob sie neu herausgegeben, in einer bestimmten Fassung überarbeitet oder gerade in Überarbeitung befindlich ist;

7.

welchem Fachkomitee das Normungsvorhaben zugeordnet ist;

8.

das Datum des Inkrafttretens und das Datum der Veröffentlichung der Norm.

Alle neu in Arbeit befindlichen Normen unterliegen den gleichen Anforderungen hinsichtlich der oben angeführten Informationen und sind in die Datenbank aufzunehmen.

(5) Diese Datenbank ist auf dem aktuellen Stand zu halten und über das Internet kostenfrei zugänglich zu machen.

In Kraft seit 01.01.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 8 NormG 2016


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8 NormG 2016 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 8 NormG 2016


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 8 NormG 2016


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 8 NormG 2016 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NormG 2016 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 7 NormG 2016
§ 9 NormG 2016