(1) Sofern der Normungsorganisation, unbeschadet des § 9, an nationalen Normen Urheberrechte zustehen, richtet sich deren Umfang nach den Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 111/1936.
(2) Die Normungsorganisation hat Stellen vorzusehen, an welchen die Möglichkeit einer unentgeltlichen Einsicht in nationale Normen besteht. Diese Stellen sind auf der Homepage der Normungsorganisation zu veröffentlichen.
(3) Die Normungsorganisation hat eine Datenbank zu führen, in der
1. | alle nationalen Normen sowie | |||||||||
2. | alle durch österreichische Gesetze oder Verordnungen verbindlich erklärten Normen | |||||||||
angeführt sind. |
(4) In der Datenbank sind bei allen Normen jedenfalls folgende Merkmale anzuführen:
1. | Der vollständige Titel; | |||||||||
2. | die Nummer; | |||||||||
3. | eine Zusammenfassung des Inhalts; | |||||||||
4. | der Status der Norm; | |||||||||
5. | die Information, ob es sich bei der Norm um ein rein österreichisches, europäisches oder internationales Normungsvorhaben handelt und bei rein österreichischen Normungsvorhaben zusätzlich der Antragsteller; | |||||||||
6. | bei einer aktuellen Norm, ob sie neu herausgegeben, in einer bestimmten Fassung überarbeitet oder gerade in Überarbeitung befindlich ist; | |||||||||
7. | welchem Fachkomitee das Normungsvorhaben zugeordnet ist; | |||||||||
8. | das Datum des Inkrafttretens und das Datum der Veröffentlichung der Norm. | |||||||||
Alle neu in Arbeit befindlichen Normen unterliegen den gleichen Anforderungen hinsichtlich der oben angeführten Informationen und sind in die Datenbank aufzunehmen. |
(5) Diese Datenbank ist auf dem aktuellen Stand zu halten und über das Internet kostenfrei zugänglich zu machen.
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