Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Begriff
1. | „nationale Norm“: eine Norm, die von der Normungsorganisation gemäß Z 4 angenommen wurde, hierbei handelt es sich | |||||||||
a) | um eine „rein österreichische Norm“, die innerstaatlich erarbeitet wurde, oder | |||||||||
b) | um eine „übernommene Norm“, die ursprünglich von einer europäischen, internationalen oder anderen ausländischen Normungsorganisation angenommen und in der Folge von der Normungsorganisation gemäß Z 4 in das österreichische Normenwerk übernommen wurde; | |||||||||
2. | „internationale Norm“: eine Norm, die von einer internationalen Normungsorganisation angenommen wurde; | |||||||||
3. | „europäische Norm“: eine Norm, die von einer europäischen Normungsorganisation angenommen wurde; | |||||||||
4. | „Normungsorganisation“: Verein, dem gemäß § 3 Abs. 1 die Befugnis zur Schaffung und Veröffentlichung von Normen zukommt; | |||||||||
5. | „Österreichische Normungsstrategie“: von der Bundesregierung mittels Ministerratsbeschluss festgelegte Zielsetzungen und vorgeschlagene Maßnahmen im Bereich der Normung; | |||||||||
6. | „interessierte Kreise“: Vertreter insbesondere aus den Bereichen der Unternehmen, insbesondere der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), der Gebietskörperschaften, der Behörden, der Sozialpartner, sowie des Verbraucher-, Gesundheits-, Umwelt- und Arbeitsschutzes, der Behindertenorganisationen und der Nichtregierungsorganisationen (NGO’s). |
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