Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Begriff
1.Ziffer eins„nationale Norm“: eine Norm, die von der Normungsorganisation gemäß Z 4 angenommen wurde, hierbei handelt es sich„nationale Norm“: eine Norm, die von der Normungsorganisation gemäß Ziffer 4, angenommen wurde, hierbei handelt es sich
a)Litera aum eine „rein österreichische Norm“, die innerstaatlich erarbeitet wurde, oder
b)Litera bum eine „übernommene Norm“, die ursprünglich von einer europäischen, internationalen oder anderen ausländischen Normungsorganisation angenommen und in der Folge von der Normungsorganisation gemäß Z 4 in das österreichische Normenwerk übernommen wurde;um eine „übernommene Norm“, die ursprünglich von einer europäischen, internationalen oder anderen ausländischen Normungsorganisation angenommen und in der Folge von der Normungsorganisation gemäß Ziffer 4, in das österreichische Normenwerk übernommen wurde;
2.Ziffer 2„internationale Norm“: eine Norm, die von einer internationalen Normungsorganisation angenommen wurde;
3.Ziffer 3„europäische Norm“: eine Norm, die von einer europäischen Normungsorganisation angenommen wurde;
4.Ziffer 4„Normungsorganisation“: Verein, dem gemäß § 3 Abs. 1 die Befugnis zur Schaffung und Veröffentlichung von Normen zukommt;„Normungsorganisation“: Verein, dem gemäß Paragraph 3, Absatz eins, die Befugnis zur Schaffung und Veröffentlichung von Normen zukommt;
5.Ziffer 5„Österreichische Normungsstrategie“: von der Bundesregierung mittels Ministerratsbeschluss festgelegte Zielsetzungen und vorgeschlagene Maßnahmen im Bereich der Normung;
6.Ziffer 6„interessierte Kreise“: Vertreter insbesondere aus den Bereichen der Unternehmen, insbesondere der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), der Gebietskörperschaften, der Behörden, der Sozialpartner, sowie des Verbraucher-, Gesundheits-, Umwelt- und Arbeitsschutzes, der Behindertenorganisationen und der Nichtregierungsorganisationen (NGO’s).
In Kraft seit 01.04.2016 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 2 NormG 2016
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 NormG 2016 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 2 NormG 2016