§ 6 NormG 2016

NormG 2016 - Normengesetz 2016

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die Er- oder Überarbeitung von rein österreichischen Normen (§ 2 Z 1 lit. a) erfolgt auf Antrag von natürlichen Personen oder juristischen Personen des privaten oder öffentlichen Rechts aufgrund eines begründeten Interesses an den fachlichen Inhalten einer Norm.

(2) Der Antrag auf Er- oder Überarbeitung einer rein österreichischen Norm ist schriftlich bei der Normungsorganisation einzubringen. Die Normungsorganisation hat hiefür ein Antragsformular auf ihrer Homepage öffentlich abrufbar bereit zu stellen.

(3) Der Antragsteller muss die Anforderungen an den Inhalt der geplanten rein österreichischen Norm definieren.

(4) Die Normungsorganisation hat den Antrag zu prüfen und die für dieses Normungsvorhaben unmittelbar oder mittelbar betroffenen interessierten Kreise zu befragen, ob das Normvorhaben in diesem konkreten Bereich unterstützt wird.

In Kraft seit 01.04.2016 bis 31.12.9999
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