Gesamte Rechtsvorschrift NormG 2016

Normengesetz 2016

NormG 2016
beobachten
merken
Stand der Gesetzesgebung: 09.09.2017

§ 1 NormG 2016


(1) Dieses Bundesgesetz regelt:

1.

die Voraussetzungen zur Erteilung der Befugnis für eine Normungsorganisation gemäß § 2 Z 4;

2.

die Verfahrensbestimmungen, Aufgaben und Pflichten der Normungsorganisation;

3.

die Erfordernisse in Bezug auf die Bestellung des Normungsbeirates und der Schlichtungsorgane sowie

4.

die Aufsicht über die Normungsorganisation.

(2) Vom Anwendungsbereich ausgenommen sind die Aufgaben und Tätigkeiten des Österreichischen Verbandes für Elektrotechnik (OVE) in Angelegenheiten der Normalisierung (des elektrotechnischen Normenwesens) elektrischer Anlagen und Einrichtungen (Art. 10 Abs. 1 Z 10 B-VG), einschließlich der Erarbeitung und Annahme elektrotechnischer nationaler Normen sowie dessen Mitgliedschaft bei der International Electrotechnical Commission (IEC) und dem Europäischen Komitee für die elektrotechnische Normung (CENELEC).

§ 2 NormG 2016


Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Begriff

1.

„nationale Norm“: eine Norm, die von der Normungsorganisation gemäß Z 4 angenommen wurde, hierbei handelt es sich

a)

um eine „rein österreichische Norm“, die innerstaatlich erarbeitet wurde, oder

b)

um eine „übernommene Norm“, die ursprünglich von einer europäischen, internationalen oder anderen ausländischen Normungsorganisation angenommen und in der Folge von der Normungsorganisation gemäß Z 4 in das österreichische Normenwerk übernommen wurde;

2.

„internationale Norm“: eine Norm, die von einer internationalen Normungsorganisation angenommen wurde;

3.

„europäische Norm“: eine Norm, die von einer europäischen Normungsorganisation angenommen wurde;

4.

„Normungsorganisation“: Verein, dem gemäß § 3 Abs. 1 die Befugnis zur Schaffung und Veröffentlichung von Normen zukommt;

5.

„Österreichische Normungsstrategie“: von der Bundesregierung mittels Ministerratsbeschluss festgelegte Zielsetzungen und vorgeschlagene Maßnahmen im Bereich der Normung;

6.

„interessierte Kreise“: Vertreter insbesondere aus den Bereichen der Unternehmen, insbesondere der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), der Gebietskörperschaften, der Behörden, der Sozialpartner, sowie des Verbraucher-, Gesundheits-, Umwelt- und Arbeitsschutzes, der Behindertenorganisationen und der Nichtregierungsorganisationen (NGO’s).

§ 3 NormG 2016


(1) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann mit Bescheid einem Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist und der gewährleistet, dass die in diesem Bundesgesetz festgelegten Anforderungen erfüllt werden, die Befugnis zur Schaffung und Veröffentlichung von nationalen Normen verleihen sowie den Auftrag erteilen, sämtliche Voraussetzungen zu schaffen und Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um die Mitgliedschaft beim Europäischen Komitee für Normung (CEN) und bei der International Organization for Standardization (ISO) erwirken zu können. Die Normungsorganisation hat sodann durch Antrag um die Mitgliedschaft anzusuchen.

(2) Die Befugnis gemäß Abs. 1 wird unbefristet erteilt. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat der Europäischen Kommission gemäß Art. 27 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S.12, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/68/EU, ABl. Nr. L 189 vom 27.06.2014 S. 164, diese Normungsorganisation mitzuteilen.

(3) Der befugte Verein hat die nationalen Normen mit einer unterscheidungskräftigen Kurzbezeichnung zu versehen, welche dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft bekannt zu geben ist. Die vom befugten Verein gewählte Kurzbezeichnung ist auf der Homepage des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu veröffentlichen.

(4) Dieser Verein, im Folgenden als „Normungsorganisation“ bezeichnet, ist für die Dauer der ihm erteilten Befugnis berechtigt, in Ausübung seiner durch dieses Bundesgesetz vorgeschriebenen Aufgaben das Bundeswappen der Republik Österreich zu führen.

(5) Solange die Befugnis gemäß Abs. 1 aufrecht ist, darf diese unbeschadet § 1 Abs. 2 keinem anderen Verein verliehen werden.

(6) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann im Fall der Beendigung der Befugnis der Normungsorganisation auftragen, die Mitgliedschaft bei CEN und ISO unverzüglich zu beenden.

(7) Die Befugnis gemäß Abs. 1 kann nur erteilt werden, wenn der Verein in seinem Antrag unwiderruflich erklärt, bei Beendigung seiner Befugnis alle seine Rechte an nationalen Normen und an der Datenbank gemäß § 8 Abs. 3 bis 5 gegen Ersatz der durch die Übertragung entstehenden Kosten auf die nachfolgende Normungsorganisation zu übertragen. Sofern zum Zeitpunkt der Beendigung der Befugnis oder der Auflösung des Vereins noch keine nachfolgende Normungsorganisation designiert ist, sind diese Rechte an den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu übertragen.

§ 4 NormG 2016


(1) Die Normungsorganisation hat folgende Aufgaben und Pflichten zur Schaffung von nationalen Normen und zur Teilnahme und Mitwirkung auf europäischer und internationaler Ebene im Rahmen der Mitgliedschaft bei CEN und ISO wahrzunehmen:

1.

Die Einhaltung der in der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 festgelegten Verpflichtungen für nationale Normungsorganisationen;

2.

die aus der Mitgliedschaft bei europäischen und internationalen Normungsorganisationen (CEN und ISO) resultierenden Verpflichtungen und im Rahmen der Mitgliedschaft die Vertretung der Interessen Österreichs;

3.

die Sicherstellung, dass gemäß den Regelungen der Geschäftsordnung entsprechend ihrem Wirkungsbereich insbesondere Stellen der Hoheits- und Wirtschaftsverwaltung des Bundes und der Länder, einschließlich selbständiger Wirtschaftskörper, die Vertretungen der Wissenschaft sowie die am Normenwesen interessierten Kreise mitwirken können und die Grundsätze gemäß § 5 berücksichtigt werden;

4.

die Sicherung der zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen personellen und finanziellen Mittel und der für die Normungsarbeit erforderlichen Infrastruktur;

5.

die Festlegung der Vorgangsweise bei der Schaffung von nationalen Normen und Teilnahme an der europäischen und internationalen Normung, in allen wesentlichen Einzelheiten in ihrer Geschäftsordnung, sofern entsprechende Regelungen nicht bereits in diesem Bundesgesetz oder unmittelbar in der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 enthalten sind;

6.

die Berücksichtigung der Grundsätze der österreichischen Normungsstrategie.

(2) Die Geschäftsordnung hat insbesondere Folgendes zu regeln:

1.

Die Organisation und Durchführung der Normungsarbeit, einschließlich einer Begründungspflicht bei Entscheidungen sowie die Führung der Datenbank gemäß § 8 Abs. 3 bis 5;

2.

den Umfang und die Ausgewogenheit der Mitwirkung der interessierten Kreise an der Normung;

3.

das anzuwendende Verfahren, die Zusammensetzung und die Beschlussfähigkeit der zur Schaffung von Normen gebildeten Fachkomitees;

4.

die regelmäßige Überprüfung der Normen auf ihre Aktualität sowie auf ihre Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit hinsichtlich ihres Weiterbestandes;

5.

das Verfahren betreffend die Verpflichtung gemäß § 5 Abs. 3 im Hinblick auf die Änderung oder Zurückziehung von rein österreichischen Normen, sofern diese den in Gesetzen oder Verordnungen enthaltenen Bestimmungen widersprechen;

6.

Inhalt und Verfahren zur Erstellung, Überarbeitung und Annahme des jährlichen Arbeitsprogrammes gemäß § 7;

7.

Regelungen über die Veröffentlichung der Teilnehmenden in den Normungsgremien.

(3) Die Geschäftsordnung ist von der Normungsorganisation regelmäßig auf ihre Aktualität zu prüfen und bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Geschäftsordnung ist auf der Homepage der Normungsorganisation zu veröffentlichen.

(4) Die Satzung des gemäß § 3 Abs. 1 befugten Vereins hat vorzusehen:

1.

Die Einrichtung einer Schlichtungsstelle gemäß den §§ 12 und 13;

2.

einen stimmberechtigten Vertreter des Bundes und einen stimmberechtigten Vertreter der Länder im Leitungsorgan;

3.

das Einstimmigkeitserfordernis des Leitungsorgans bei folgenden Beschlussfassungen:

a)

Bestellung, Laufzeit und Abberufung eines Vereinsgeschäftsführers;

b)

auf denselben Verwendungszweck gerichtete Ausgaben, die einen Gesamtbetrag von 100.000 Euro pro Jahr übersteigen;

c)

Gründung und Betrauung einer Tochtergesellschaft gemäß § 10 Abs. 4;

d)

Festlegung geeigneter Maßnahmen zur unmittelbaren und vollständigen Umsetzung von Anordnungen gemäß § 10 Abs. 2 Z 1;

4.

das Einsichtsrecht in Unterlagen und Dokumente betreffend die Gebarung der Normungsorganisation und gegebenenfalls einer Tochtergesellschaft gemäß § 10 Abs. 4 durch die Mitglieder des Leitungsorgans;

5.

für den Fall der Auflösung des Vereins oder der Beendigung seiner Befugnis eine Regelung betreffend die Übertragung gemäß § 3 Abs. 7.

(5) Die Normungsorganisation hat jährlich einen Tätigkeitsbericht, insbesondere im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen des nationalen, europäischen und internationalen Normungsprozesses sowie hinsichtlich der Umsetzung der Zielsetzungen und vorgeschlagenen Maßnahmen der österreichischen Normungsstrategie, dem Nationalrat, dem Bundesrat, der Aufsichtsbehörde sowie dem Normungsbeirat zu übermitteln.

§ 5 NormG 2016


(1) Bei der Schaffung von Normen sind insbesondere folgende Prinzipien zu beachten:

1.

Die neutrale Gemeinschaftsarbeit mit der Möglichkeit einer Mitarbeit aller interessierten Kreise;

2.

die Kohärenz;

3.

die Transparenz;

4.

die Offenheit;

5.

der Konsens;

6.

die Freiwilligkeit der Anwendung von Normen;

7.

die Unabhängigkeit von Einzelinteressen;

8.

die Effizienz;

9.

die Gesetzeskonformität;

10.

die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Auswirkungen (Kosten/Nutzen).

(2) Die Mitarbeit steht allen zu den interessierten Kreisen gehörenden fachkundigen Personen offen.

(3) Sofern rein österreichische Normen, die nicht gemäß § 9 verbindlich erklärt wurden, geltenden Gesetzen oder Verordnungen widersprechen, hat die Normungsorganisation dafür Sorge zu tragen, dass diese Normen unverzüglich einer Überarbeitung zugeführt oder gegebenenfalls zur Gänze zurückgezogen werden. Zur Klärung, ob ein solcher Widerspruch vorliegt, hat die Normungsorganisation den Rechtsträger, in dessen Zuständigkeits- und Wirkungsbereich das jeweilige Gesetz oder die jeweilige Verordnung fällt, zu befassen.

(4) Sofern europäische oder internationale Normentwürfe geltenden Gesetzen oder Verordnungen widersprechen, hat die Normungsorganisation gegenüber diesen zeitgerecht einen Vorbehalt abzugeben und darf sie internationale Normen nicht übernehmen. Zur Klärung, ob ein solcher Widerspruch vorliegt, hat die Normungsorganisation den Rechtsträger, in dessen Zuständigkeits- und Wirkungsbereich das jeweilige Gesetz oder die jeweilige Verordnung fällt, zu befassen.

§ 6 NormG 2016


(1) Die Er- oder Überarbeitung von rein österreichischen Normen (§ 2 Z 1 lit. a) erfolgt auf Antrag von natürlichen Personen oder juristischen Personen des privaten oder öffentlichen Rechts aufgrund eines begründeten Interesses an den fachlichen Inhalten einer Norm.

(2) Der Antrag auf Er- oder Überarbeitung einer rein österreichischen Norm ist schriftlich bei der Normungsorganisation einzubringen. Die Normungsorganisation hat hiefür ein Antragsformular auf ihrer Homepage öffentlich abrufbar bereit zu stellen.

(3) Der Antragsteller muss die Anforderungen an den Inhalt der geplanten rein österreichischen Norm definieren.

(4) Die Normungsorganisation hat den Antrag zu prüfen und die für dieses Normungsvorhaben unmittelbar oder mittelbar betroffenen interessierten Kreise zu befragen, ob das Normvorhaben in diesem konkreten Bereich unterstützt wird.

§ 7 NormG 2016


(1) Das jährliche Arbeitsprogramm gemäß Art. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 ist vor dessen Verabschiedung durch die Normungsorganisation um die Ergebnisse der Prüfung und Befragung gemäß § 6 Abs. 4 zu ergänzen und dem Normungsbeirat vorzulegen. Die Normungsorganisation hat den Normungsbeirat über, aufgrund besonderer Dringlichkeit, nachträglich eingebrachte Normungsvorhaben in Kenntnis zu setzen.

(2) Der Entwurf und das verabschiedete Arbeitsprogramm sind auf der Homepage der Normungsorganisation kostenfrei zugänglich zu machen.

§ 8 NormG 2016


(1) Sofern der Normungsorganisation, unbeschadet des § 9, an nationalen Normen Urheberrechte zustehen, richtet sich deren Umfang nach den Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 111/1936.

(2) Die Normungsorganisation hat Stellen vorzusehen, an welchen die Möglichkeit einer unentgeltlichen Einsicht in nationale Normen besteht. Diese Stellen sind auf der Homepage der Normungsorganisation zu veröffentlichen.

(3) Die Normungsorganisation hat eine Datenbank zu führen, in der

1.

alle nationalen Normen sowie

2.

alle durch österreichische Gesetze oder Verordnungen verbindlich erklärten Normen

angeführt sind.

(4) In der Datenbank sind bei allen Normen jedenfalls folgende Merkmale anzuführen:

1.

Der vollständige Titel;

2.

die Nummer;

3.

eine Zusammenfassung des Inhalts;

4.

der Status der Norm;

5.

die Information, ob es sich bei der Norm um ein rein österreichisches, europäisches oder internationales Normungsvorhaben handelt und bei rein österreichischen Normungsvorhaben zusätzlich der Antragsteller;

6.

bei einer aktuellen Norm, ob sie neu herausgegeben, in einer bestimmten Fassung überarbeitet oder gerade in Überarbeitung befindlich ist;

7.

welchem Fachkomitee das Normungsvorhaben zugeordnet ist;

8.

das Datum des Inkrafttretens und das Datum der Veröffentlichung der Norm.

Alle neu in Arbeit befindlichen Normen unterliegen den gleichen Anforderungen hinsichtlich der oben angeführten Informationen und sind in die Datenbank aufzunehmen.

(5) Diese Datenbank ist auf dem aktuellen Stand zu halten und über das Internet kostenfrei zugänglich zu machen.

§ 9 NormG 2016


Eine rein österreichische Norm (§ 2 Z 1 lit. a) kann durch Gesetz oder Verordnung zur Gänze oder teilweise verbindlich erklärt werden. Durch Bundesgesetz oder Verordnung eines Organs des Bundes verbindlich erklärte rein österreichische Normen sind im Umfang ihrer Verbindlicherklärung zu veröffentlichen, damit die Norminhalte für die Betroffenen in gleicher Weise wie das Gesetz oder die Verordnung zugänglich sind. Die rein österreichische Norm oder deren Teile sind sodann als Bestandteil der sie verbindlich erklärenden Rechtsvorschrift ein freies Werk im Sinne des § 7 Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes.

§ 10 NormG 2016


(1) Wird einer Normungsorganisation die Befugnis gemäß § 3 Abs. 1 verliehen, so unterliegt sie der Aufsicht durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft als Aufsichtsbehörde entsprechend den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

(2) Sofern die Normungsorganisation den mit der Befugnis verbundenen Aufgaben und Pflichten nicht nachkommt, stehen folgende aufsichtsrechtliche Maßnahmen zur Verfügung:

1.

Die Erteilung von Anordnungen, welchen innerhalb angemessener Frist nachweislich nachzukommen ist;

2.

die Androhung des Widerrufs der Befugnis unter Gewährung einer angemessenen Frist zur Erfüllung der Anordnung;

3.

der Widerruf der Befugnis gemäß § 11.

(3) Die Normungsorganisation ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde alle im Rahmen der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen unverzüglich zur Verfügung zu stellen.

(4) Sollte die Normungsorganisation sich zur Erfüllung einzelner Aufgaben einer von ihr gegründeten Gesellschaft bedienen, so trägt die Normungsorganisation die volle Verantwortung für die an die Tochtergesellschaft übertragenen Aufgaben, wobei gegebenenfalls gemäß § 11 vorzugehen ist. Unzulässig ist die Übertragung von Aufgaben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Normenschaffung stehen.

(5) Die Aufsichtsbefugnisse der Vereinsbehörde werden nicht berührt.

§ 11 NormG 2016


(1) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann unbeschadet der Vorschriften des § 68 AVG, BGBl. I Nr. 51/1991, die Befugnis gemäß § 3 Abs. 1 widerrufen, wenn

1.

die in § 4 genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegen;

2.

die Normungsorganisation ihre Mitgliedschaft bei CEN oder ISO verliert;

3.

die Normungsorganisation den mit der Befugnis verbundenen Aufgaben und Pflichten entgegen einer Anordnung (§ 10 Abs. 2 Z 1) innerhalb angemessener Frist nicht nachgekommen ist.

(2) Der Widerruf der Befugnis erfolgt mit Bescheid und ist auf der Homepage des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu veröffentlichen.

§ 12 NormG 2016


(1) Die Normungsorganisation hat eine Schlichtungsstelle einzurichten, die auf Antrag angerufen werden kann.

(2) Der Schlichtungsstelle obliegt es, Entscheidungen der Normungsorganisation in folgenden Angelegenheiten zu überprüfen:

1.

Ablehnung oder Aufnahme eines Normungsantrags;

2.

Ablehnung der Aufnahme eines Teilnehmenden;

3.

Ablehnung der Berücksichtigung einer Stellungnahme;

4.

Enthebung eines Teilnehmenden oder eines Vorsitzenden eines Komitees;

5.

Gründung oder Auflösung eines Komitees auf Antrag interessierter Kreise;

6.

Ausgewogenheit der Zusammensetzung eines Komitees.

(3) Die Anträge sind bei der Schlichtungsstelle der Normungsorganisation schriftlich einzubringen. Der Antrag hat ein bestimmtes Begehren zu enthalten und die Gründe darzulegen, aufgrund derer der Antragsteller seine Interessen in Angelegenheiten gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 als beeinträchtigt erachtet. Der Vorsitzende der Schlichtungsstelle kann einem Antrag im Einzelfall aufschiebende Wirkung gewähren, wenn mit der unmittelbaren Umsetzung der gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 getroffenen Entscheidungen durch die Normungsorganisation ein schwerer und nicht wieder gut zu machender Schaden oder sonstige nachteilige Folgen verbunden wären.

(4) Die Schlichtungsstelle hat nach Möglichkeit eine gütliche Einigung herbeizuführen und entscheidet durch Beschlüsse, die zu begründen sind.

(5) Eine Ausfertigung des Beschlusses der Schlichtungsstelle ist dem Antragsteller zu übermitteln und eine weitere ist der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen.

(6) Gegen den Beschluss der Schlichtungsstelle ist kein Rechtsmittel zulässig.

(7) Die Normungsorganisation hat für die Schlichtungsstelle eine Verfahrensordnung festzulegen, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf.

(8) Die Verfahrensordnung ist auf der Homepage der Normungsorganisation zu veröffentlichen.

(9) Die Bestimmungen der Streitschlichtung im Sinne des § 8 des Vereinsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 66/2002, bleiben hiervon unberührt.

§ 13 NormG 2016


(1) Die Schlichtungsstelle besteht aus 7 Mitgliedern (einem Vorsitzenden, einem Stellvertreter und fünf Beisitzern). Sie fällt ihre Beschlüsse in Dreiersenaten bestehend aus dem Vorsitzenden (im Falle seiner Verhinderung seinem Stellvertreter) und zwei Beisitzern. Der Vorsitzende und der Antragsteller haben jeweils einen Beisitzer namhaft zu machen.

(2) Der Vorsitzende und der Stellvertreter werden vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft bestellt. Für die Beisitzenden erstellt die Normungsorganisation eine Liste von Personen, die nach Prüfung und Einholung einer Stellungnahme des Normungsbeirates sowie nach Zustimmung der Aufsichtsbehörde von der Normungsorganisation bestellt werden. Die Funktionsperiode der Mitglieder der Schlichtungsstelle beträgt drei Jahre.

(3) Die Bestellung bedarf der Zustimmung des zu Bestellenden. Die Funktionsausübung erfolgt ehrenamtlich.

(4) Die Mitglieder der Schlichtungsstelle haben die ihnen übertragene Aufgabe unparteiisch wahrzunehmen. Die Mitglieder der Schlichtungsstelle haben sich der Ausübung zu enthalten, wenn Gründe der in § 7 AVG angeführten Art vorliegen. Das Vorliegen der Gründe ist der Normungsorganisation unverzüglich mitzuteilen.

(5) Die Mitglieder der Schlichtungsstelle müssen über rechtliche und wirtschaftliche Kenntnisse des Normenwesens verfügen.

§ 14 NormG 2016


(1) Im Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft ist ein Normungsbeirat einzurichten.

(2) Aufgabe des Normungsbeirates ist es, die Normungsorganisation, die österreichische Bundesregierung und die Bundesländer in allen Angelegenheiten des Normenwesens zu beraten und zu unterstützen.

(3) Die Aufgaben umfassen insbesondere folgende Belange:

1.

Beratung in sämtlichen Bereichen des Normenwesens, insbesondere dahingehend als der Normungsbeirat strategische Prioritäten der Normung aufzeigt und Empfehlungen für die Weiterentwicklung des österreichischen Normungssystems abgibt;

2.

Abgabe von Stellungnahmen zu dem von der Normungsorganisation jährlich vorzulegenden Arbeitsprogramm sowie zu nachträglich eingebrachten Normungsvorhaben gemäß § 7 Abs.1;

3.

regelmäßige Evaluierung der österreichischen Normungsstrategie im Hinblick auf aktuelle nationale und internationale Anforderungen sowie deren Berücksichtigung durch die Normungsorganisation;

4.

Beratung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft in aufsichtsrechtlichen Belangen im Bedarfsfall nach Aufforderung;

5.

Monitoring der Tätigkeiten der Normungsorganisation, insbesondere auf Grundlage des vorzulegenden Tätigkeitsberichtes gemäß § 4 Abs. 5;

6.

Koordinierung der öffentlichen Interessen.           

(4) Dem Normungsbeirat gehören folgende Mitglieder an:

1.

ein Vertreter des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, der den Vorsitz führt;

2.

drei Mitglieder auf Vorschlag der Bundesregierung, davon je ein Vertreter aus dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;

3.

drei Mitglieder auf Vorschlag der Landeshauptleute;           

4.

ein Mitglied auf Vorschlag der Wirtschaftskammer Österreich;

5.

ein Mitglied auf Vorschlag der Bundesarbeitskammer;

6.

ein Mitglied auf Vorschlag des Österreichischen Gewerkschaftsbundes;

7.

ein Mitglied auf Vorschlag des Österreichischen Städtebundes;

8.

ein Mitglied auf Vorschlag des Österreichischen Gemeindebundes;

9.

ein Mitglied auf Vorschlag der Normungsorganisation;

10.

ein Mitglied auf Vorschlag des Österreichischen Verbandes für Elektrotechnik;

11.

je ein Mitglied einer repräsentativen Behindertenorganisation und einer repräsentativen Verbraucherschutzorganisation jeweils auf Vorschlag des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz;

12.

ein Mitglied aus dem Bereich der Universitäten auf Vorschlag des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft;

13.

ein Mitglied auf Vorschlag der Vereinigung der Österreichischen Industrie;

14.

ein Mitglied auf Vorschlag der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten;

15.

ein Mitglied auf Vorschlag der österreichischen Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA);

16.

ein Mitglied auf Vorschlag der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs;

17.

je ein Mitglied auf Vorschlag der im Hauptausschuss des Nationalrates vertretenen Parteien.

(5) Bei Bedarf kann der Normungsbeirat weitere Fachexperten oder Fachexpertinnen beiziehen.

(6) Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäß Abs. 3 Z 3 und Z 5 hat die Normungsorganisation dem Normungsbeirat auf dessen Verlangen innerhalb angemessener Frist alle Anfragen schriftlich zu beantworten und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(7) Für jedes Mitglied des Normungsbeirates ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(8) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Normungsbeirates werden vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft bestellt.

(9) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Normungsbeirates üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Die Funktionsperiode des Normungsbeirates beträgt fünf Jahre; die Wiederbestellung ist zulässig.

(10) Der Normungsbeirat hat seine Geschäftsordnung mit einfacher Mehrheit zu beschließen. Die Geschäftsordnung hat nähere Bestimmungen, insbesondere über Ablauf, Vertretung und Beschlussfassung zu enthalten. Die Geschäftsordnung hat in Belangen gemäß Abs. 3 Z 4 und Z 5 vorzusehen, dass der Normungsorganisation kein Stimmrecht, aber ein Anhörungsrecht zukommt.

(11) Die Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft.

§ 15 NormG 2016


(1) Die Normungsorganisation hat die Sicherheit zu bieten, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen finanziellen Mittel aufzubringen.

(2) Für die Mitarbeit an der Normung darf von der Normungsorganisation kein Kosten- oder Teilnahmebeitrag gefordert werden.

(3) Sowohl der Bund als auch die Länder leisten einen angemessenen Beitrag zur Finanzierung der Normung. Der Bund stellt der Normungsorganisation jährlich Mittel in Höhe von 1,6 Millionen Euro zur Verfügung. Die Länder ersetzen dem Bund 40 % des der Normungsorganisation bereitgestellten Betrages.

(4) Die Aufteilung des Länderbeitrages erfolgt nach der Volkszahl. Die Volkszahl bestimmt sich nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich auf Grund der letzten Registerzählung festgestellten Ergebnis. Dieses Ergebnis wirkt mit dem Beginn des dem Stichtag der Registerzählung nächstfolgenden Kalenderjahres. Die Mittel der Länder werden erstmalig spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, in der Folge jährlich bis spätestens 31. März an den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft überwiesen.

(5) Die der Normungsorganisation gemäß Abs. 3 jährlich zur Verfügung gestellten Mittel, dienen als Beitrag des Bundes und der Länder zur Finanzierung der Aufgaben der Normungsorganisation nach diesem Bundesgesetz sowie als pauschalierte Abgeltung folgender Zahlungspflichten:

1.

Mitgliedsbeiträge der Normungsorganisation bei CEN und ISO;

2.

allfälliger Vereinsmitgliedsbeitrag an die Normungsorganisation;

3.

Vergütung für alle in Gesetzen oder Verordnungen des Bundes und der Länder verbindlich erklärten rein österreichischen Normen gemäß § 9.

(6) Die Prüfung der Verwendung der Mittel obliegt dem Rechnungshof.

(7) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Normungsorganisation die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu beachten.

(8) Erlischt die Befugnis der Normungsorganisation, gebühren die Mittel gemäß § 15 Abs. 3 bis 5 nur nach Kalendermonaten anteilig.

§ 16 NormG 2016


Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, bezieht sich dieser Verweis auf die jeweils geltende Fassung, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird.

§ 17 NormG 2016


Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

§ 18 NormG 2016


Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft betraut.

§ 19 NormG 2016


(1) Soweit in den folgenden Absätzen nicht anders bestimmt, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. April 2016 in Kraft. Zugleich tritt das Normengesetz 1971, BGBl. Nr. 240/1971, außer Kraft.

(2) § 9 und § 15 Abs. 3 bis 6 und 8 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

(3) § 4 Abs. 4, § 8 Abs. 4 und 5 und die §§ 12 bis 14 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.

(4) Die dem Österreichischen Normungsinstitut auf Basis des Normengesetzes 1971, BGBl. Nr. 240/1971, erteilte Befugnis gilt als Befugnis gemäß § 3 Abs. 1, wenn sich das Österreichische Normungsinstitut spätestens bis 31. März 2016 gegenüber dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft schriftlich verpflichtet, die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu erfüllen und eine Erklärung gemäß § 3 Abs. 7 abgibt.

(5) Verpflichtet sich das Österreichische Normungsinstitut nicht fristgerecht zur Erfüllung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gemäß Abs. 4 oder gibt es keine Erklärung gemäß § 3 Abs. 7 ab, so hat das Österreichische Normungsinstitut zum Zwecke einer geordneten Übergabe bis zur Erteilung der Befugnis gemäß § 3 Abs. 1 an einen anderen Verein, längstens jedoch bis 31. Dezember 2017, seine Aufgaben nach Maßgabe der Bestimmungen des Normengesetzes 1971, BGBl. Nr. 240/1971, in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2001, weiterzuführen. Danach erlischt seine Befugnis. In diesem Fall darf vom Österreichischen Normungsinstitut für die Mitarbeit an der Normung kein Kosten- oder Teilnahmebeitrag gefordert werden.

(6) Kommt das Österreichische Normungsinstitut bis zum 31. Dezember 2017 der gemäß Abs. 4 zugesagten Verpflichtung nicht nach, hat es unbeschadet der Regelungen des Widerrufs gemäß § 11 bis zur Erteilung der Befugnis gemäß § 3 Abs. 1 an einen anderen Verein, längstens jedoch bis 31. Dezember 2019, zum Zwecke einer geordneten Übergabe seine Aufgaben nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes weiterzuführen. Danach erlischt seine Befugnis.

(7) Erlischt die Befugnis des Österreichischen Normungsinstituts gemäß Abs. 5 oder 6 hat das Österreichische Normungsinstitut der nachfolgenden Normungsorganisation im Sinne der geordneten Übergabe alle zur Fortführung der Normungstätigkeit notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen und hat die gemäß § 3 Abs. 1 neu befugte Normungsorganisation aufgrund des öffentlichen Interesses an der Fortführung der Normungstätigkeit sowie am Zugang zu bestehenden Normen Anspruch auf Einräumung einer Zwangslizenz

1.

an den nationalen Normen des Österreichischen Normungsinstitutes;

2.

an den Registerdaten gemäß § 6 Abs. 1 Normengesetz 1971, BGBl. Nr. 240/1971.

Die Zwangslizenz umfasst insbesondere das Recht auf Bearbeitung, Vervielfältigung und Verbreitung. Ihre Vergütung ist so zu bemessen, dass das Österreichische Normungsinstitut die Kosten seiner nachwirkenden Verpflichtungen aus der Normungstätigkeit abdecken kann.

Normengesetz 2016 (NormG 2016) Fundstelle


Bundesgesetz über das Normenwesen (Normengesetz 2016 – NormG 2016)
StF: BGBl. I Nr. 153/2015 (NR: GP XXV RV 894 AB 935 S. 107. BR: 9491 AB 9506 S. 849.)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten