§ 13 NormG 2016

NormG 2016 - Normengesetz 2016

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Die Schlichtungsstelle besteht aus 7 Mitgliedern (einem Vorsitzenden, einem Stellvertreter und fünf Beisitzern). Sie fällt ihre Beschlüsse in Dreiersenaten bestehend aus dem Vorsitzenden (im Falle seiner Verhinderung seinem Stellvertreter) und zwei Beisitzern. Der Vorsitzende und der Antragsteller haben jeweils einen Beisitzer namhaft zu machen.

(2) Der Vorsitzende und der Stellvertreter werden vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft bestellt. Für die Beisitzenden erstellt die Normungsorganisation eine Liste von Personen, die nach Prüfung und Einholung einer Stellungnahme des Normungsbeirates sowie nach Zustimmung der Aufsichtsbehörde von der Normungsorganisation bestellt werden. Die Funktionsperiode der Mitglieder der Schlichtungsstelle beträgt drei Jahre.

(3) Die Bestellung bedarf der Zustimmung des zu Bestellenden. Die Funktionsausübung erfolgt ehrenamtlich.

(4) Die Mitglieder der Schlichtungsstelle haben die ihnen übertragene Aufgabe unparteiisch wahrzunehmen. Die Mitglieder der Schlichtungsstelle haben sich der Ausübung zu enthalten, wenn Gründe der in § 7 AVG angeführten Art vorliegen. Das Vorliegen der Gründe ist der Normungsorganisation unverzüglich mitzuteilen.

(5) Die Mitglieder der Schlichtungsstelle müssen über rechtliche und wirtschaftliche Kenntnisse des Normenwesens verfügen.

In Kraft seit 01.01.2018 bis 31.12.9999
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