(1) Dieses Bundesgesetz regelt:
1. | die Voraussetzungen zur Erteilung der Befugnis für eine Normungsorganisation gemäß § 2 Z 4; | |||||||||
2. | die Verfahrensbestimmungen, Aufgaben und Pflichten der Normungsorganisation; | |||||||||
3. | die Erfordernisse in Bezug auf die Bestellung des Normungsbeirates und der Schlichtungsorgane sowie | |||||||||
4. | die Aufsicht über die Normungsorganisation. |
(2) Vom Anwendungsbereich ausgenommen sind die Aufgaben und Tätigkeiten des Österreichischen Verbandes für Elektrotechnik (OVE) in Angelegenheiten der Normalisierung (des elektrotechnischen Normenwesens) elektrischer Anlagen und Einrichtungen (Art. 10 Abs. 1 Z 10 B-VG), einschließlich der Erarbeitung und Annahme elektrotechnischer nationaler Normen sowie dessen Mitgliedschaft bei der International Electrotechnical Commission (IEC) und dem Europäischen Komitee für die elektrotechnische Normung (CENELEC).
0 Kommentare zu § 1 NormG 2016