Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz regelt:
1.Ziffer einsdie Voraussetzungen zur Erteilung der Befugnis für eine Normungsorganisation gemäß § 2 Z 4;die Voraussetzungen zur Erteilung der Befugnis für eine Normungsorganisation gemäß Paragraph 2, Ziffer 4 ;,
2.Ziffer 2die Verfahrensbestimmungen, Aufgaben und Pflichten der Normungsorganisation;
3.Ziffer 3die Erfordernisse in Bezug auf die Bestellung des Normungsbeirates und der Schlichtungsorgane sowie
4.Ziffer 4die Aufsicht über die Normungsorganisation.
(2)Absatz 2Vom Anwendungsbereich ausgenommen sind die Aufgaben und Tätigkeiten des Österreichischen Verbandes für Elektrotechnik (OVE) in Angelegenheiten der Normalisierung (des elektrotechnischen Normenwesens) elektrischer Anlagen und Einrichtungen (Art. 10 Abs. 1 Z 10 B-VG), einschließlich der Erarbeitung und Annahme elektrotechnischer nationaler Normen sowie dessen Mitgliedschaft bei der International Electrotechnical Commission (IEC) und dem Europäischen Komitee für die elektrotechnische Normung (CENELEC).Vom Anwendungsbereich ausgenommen sind die Aufgaben und Tätigkeiten des Österreichischen Verbandes für Elektrotechnik (OVE) in Angelegenheiten der Normalisierung (des elektrotechnischen Normenwesens) elektrischer Anlagen und Einrichtungen (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 10, B-VG), einschließlich der Erarbeitung und Annahme elektrotechnischer nationaler Normen sowie dessen Mitgliedschaft bei der International Electrotechnical Commission (IEC) und dem Europäischen Komitee für die elektrotechnische Normung (CENELEC).
In Kraft seit 01.04.2016 bis 31.12.9999
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