§ 3 NormG 2016 Normungsorganisation

NormG 2016 - Normengesetz 2016

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann mit Bescheid einem Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist und der gewährleistet, dass die in diesem Bundesgesetz festgelegten Anforderungen erfüllt werden, die Befugnis zur Schaffung und Veröffentlichung von nationalen Normen verleihen sowie den Auftrag erteilen, sämtliche Voraussetzungen zu schaffen und Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um die Mitgliedschaft beim Europäischen Komitee für Normung (CEN) und bei der International Organization for Standardization (ISO) erwirken zu können. Die Normungsorganisation hat sodann durch Antrag um die Mitgliedschaft anzusuchen.

(2) Die Befugnis gemäß Abs. 1 wird unbefristet erteilt. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat der Europäischen Kommission gemäß Art. 27 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S.12, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/68/EU, ABl. Nr. L 189 vom 27.06.2014 S. 164, diese Normungsorganisation mitzuteilen.

(3) Der befugte Verein hat die nationalen Normen mit einer unterscheidungskräftigen Kurzbezeichnung zu versehen, welche dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft bekannt zu geben ist. Die vom befugten Verein gewählte Kurzbezeichnung ist auf der Homepage des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu veröffentlichen.

(4) Dieser Verein, im Folgenden als „Normungsorganisation“ bezeichnet, ist für die Dauer der ihm erteilten Befugnis berechtigt, in Ausübung seiner durch dieses Bundesgesetz vorgeschriebenen Aufgaben das Bundeswappen der Republik Österreich zu führen.

(5) Solange die Befugnis gemäß Abs. 1 aufrecht ist, darf diese unbeschadet § 1 Abs. 2 keinem anderen Verein verliehen werden.

(6) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann im Fall der Beendigung der Befugnis der Normungsorganisation auftragen, die Mitgliedschaft bei CEN und ISO unverzüglich zu beenden.

(7) Die Befugnis gemäß Abs. 1 kann nur erteilt werden, wenn der Verein in seinem Antrag unwiderruflich erklärt, bei Beendigung seiner Befugnis alle seine Rechte an nationalen Normen und an der Datenbank gemäß § 8 Abs. 3 bis 5 gegen Ersatz der durch die Übertragung entstehenden Kosten auf die nachfolgende Normungsorganisation zu übertragen. Sofern zum Zeitpunkt der Beendigung der Befugnis oder der Auflösung des Vereins noch keine nachfolgende Normungsorganisation designiert ist, sind diese Rechte an den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu übertragen.

In Kraft seit 01.04.2016 bis 31.12.9999
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