§ 7 NormG 2016

NormG 2016 - Normengesetz 2016

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Das jährliche Arbeitsprogramm gemäß Art. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 ist vor dessen Verabschiedung durch die Normungsorganisation um die Ergebnisse der Prüfung und Befragung gemäß § 6 Abs. 4 zu ergänzen und dem Normungsbeirat vorzulegen. Die Normungsorganisation hat den Normungsbeirat über, aufgrund besonderer Dringlichkeit, nachträglich eingebrachte Normungsvorhaben in Kenntnis zu setzen.

(2) Der Entwurf und das verabschiedete Arbeitsprogramm sind auf der Homepage der Normungsorganisation kostenfrei zugänglich zu machen.

In Kraft seit 01.04.2016 bis 31.12.9999
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