§ 12 NormG 2016 Schlichtungsstelle

NormG 2016 - Normengesetz 2016

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie Normungsorganisation hat eine Schlichtungsstelle einzurichten, die auf Antrag angerufen werden kann.
  2. (2)Absatz 2Der Schlichtungsstelle obliegt es, Entscheidungen der Normungsorganisation in folgenden Angelegenheiten zu überprüfen:
    1. 1.Ziffer einsAblehnung oder Aufnahme eines Normungsantrags;
    2. 2.Ziffer 2Ablehnung der Aufnahme eines Teilnehmenden;
    3. 3.Ziffer 3Ablehnung der Berücksichtigung einer Stellungnahme;
    4. 4.Ziffer 4Enthebung eines Teilnehmenden oder eines Vorsitzenden eines Komitees;
    5. 5.Ziffer 5Gründung oder Auflösung eines Komitees auf Antrag interessierter Kreise;
    6. 6.Ziffer 6Ausgewogenheit der Zusammensetzung eines Komitees.
  3. (3)Absatz 3Die Anträge sind bei der Schlichtungsstelle der Normungsorganisation schriftlich einzubringen. Der Antrag hat ein bestimmtes Begehren zu enthalten und die Gründe darzulegen, aufgrund derer der Antragsteller seine Interessen in Angelegenheiten gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 als beeinträchtigt erachtet. Der Vorsitzende der Schlichtungsstelle kann einem Antrag im Einzelfall aufschiebende Wirkung gewähren, wenn mit der unmittelbaren Umsetzung der gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 getroffenen Entscheidungen durch die Normungsorganisation ein schwerer und nicht wieder gut zu machender Schaden oder sonstige nachteilige Folgen verbunden wären.Die Anträge sind bei der Schlichtungsstelle der Normungsorganisation schriftlich einzubringen. Der Antrag hat ein bestimmtes Begehren zu enthalten und die Gründe darzulegen, aufgrund derer der Antragsteller seine Interessen in Angelegenheiten gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 6 als beeinträchtigt erachtet. Der Vorsitzende der Schlichtungsstelle kann einem Antrag im Einzelfall aufschiebende Wirkung gewähren, wenn mit der unmittelbaren Umsetzung der gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 6 getroffenen Entscheidungen durch die Normungsorganisation ein schwerer und nicht wieder gut zu machender Schaden oder sonstige nachteilige Folgen verbunden wären.
  4. (4)Absatz 4Die Schlichtungsstelle hat nach Möglichkeit eine gütliche Einigung herbeizuführen und entscheidet durch Beschlüsse, die zu begründen sind.
  5. (5)Absatz 5Eine Ausfertigung des Beschlusses der Schlichtungsstelle ist dem Antragsteller zu übermitteln und eine weitere ist der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen.
  6. (6)Absatz 6Gegen den Beschluss der Schlichtungsstelle ist kein Rechtsmittel zulässig.
  7. (7)Absatz 7Die Normungsorganisation hat für die Schlichtungsstelle eine Verfahrensordnung festzulegen, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf.
  8. (8)Absatz 8Die Verfahrensordnung ist auf der Homepage der Normungsorganisation zu veröffentlichen.
  9. (9)Absatz 9Die Bestimmungen der Streitschlichtung im Sinne des § 8 des Vereinsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 66/2002, bleiben hiervon unberührt.Die Bestimmungen der Streitschlichtung im Sinne des Paragraph 8, des Vereinsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2002,, bleiben hiervon unberührt.
In Kraft seit 01.01.2018 bis 31.12.9999
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