Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
(1)Absatz einsDie Normungsorganisation hat folgende Aufgaben und Pflichten zur Schaffung von nationalen Normen und zur Teilnahme und Mitwirkung auf europäischer und internationaler Ebene im Rahmen der Mitgliedschaft bei CEN und ISO wahrzunehmen:
1.Ziffer einsDie Einhaltung der in der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 festgelegten Verpflichtungen für nationale Normungsorganisationen;
2.Ziffer 2die aus der Mitgliedschaft bei europäischen und internationalen Normungsorganisationen (CEN und ISO) resultierenden Verpflichtungen und im Rahmen der Mitgliedschaft die Vertretung der Interessen Österreichs;
3.Ziffer 3die Sicherstellung, dass gemäß den Regelungen der Geschäftsordnung entsprechend ihrem Wirkungsbereich insbesondere Stellen der Hoheits- und Wirtschaftsverwaltung des Bundes und der Länder, einschließlich selbständiger Wirtschaftskörper, die Vertretungen der Wissenschaft sowie die am Normenwesen interessierten Kreise mitwirken können und die Grundsätze gemäß § 5 berücksichtigt werden;die Sicherstellung, dass gemäß den Regelungen der Geschäftsordnung entsprechend ihrem Wirkungsbereich insbesondere Stellen der Hoheits- und Wirtschaftsverwaltung des Bundes und der Länder, einschließlich selbständiger Wirtschaftskörper, die Vertretungen der Wissenschaft sowie die am Normenwesen interessierten Kreise mitwirken können und die Grundsätze gemäß Paragraph 5, berücksichtigt werden;
4.Ziffer 4die Sicherung der zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen personellen und finanziellen Mittel und der für die Normungsarbeit erforderlichen Infrastruktur;
5.Ziffer 5die Festlegung der Vorgangsweise bei der Schaffung von nationalen Normen und Teilnahme an der europäischen und internationalen Normung, in allen wesentlichen Einzelheiten in ihrer Geschäftsordnung, sofern entsprechende Regelungen nicht bereits in diesem Bundesgesetz oder unmittelbar in der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 enthalten sind;
6.Ziffer 6die Berücksichtigung der Grundsätze der österreichischen Normungsstrategie.
(2)Absatz 2Die Geschäftsordnung hat insbesondere Folgendes zu regeln:
1.Ziffer einsDie Organisation und Durchführung der Normungsarbeit, einschließlich einer Begründungspflicht bei Entscheidungen sowie die Führung der Datenbank gemäß § 8 Abs. 3 bis 5;Die Organisation und Durchführung der Normungsarbeit, einschließlich einer Begründungspflicht bei Entscheidungen sowie die Führung der Datenbank gemäß Paragraph 8, Absatz 3 bis 5;
2.Ziffer 2den Umfang und die Ausgewogenheit der Mitwirkung der interessierten Kreise an der Normung;
3.Ziffer 3das anzuwendende Verfahren, die Zusammensetzung und die Beschlussfähigkeit der zur Schaffung von Normen gebildeten Fachkomitees;
4.Ziffer 4die regelmäßige Überprüfung der Normen auf ihre Aktualität sowie auf ihre Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit hinsichtlich ihres Weiterbestandes;
5.Ziffer 5das Verfahren betreffend die Verpflichtung gemäß § 5 Abs. 3 im Hinblick auf die Änderung oder Zurückziehung von rein österreichischen Normen, sofern diese den in Gesetzen oder Verordnungen enthaltenen Bestimmungen widersprechen;das Verfahren betreffend die Verpflichtung gemäß Paragraph 5, Absatz 3, im Hinblick auf die Änderung oder Zurückziehung von rein österreichischen Normen, sofern diese den in Gesetzen oder Verordnungen enthaltenen Bestimmungen widersprechen;
6.Ziffer 6Inhalt und Verfahren zur Erstellung, Überarbeitung und Annahme des jährlichen Arbeitsprogrammes gemäß § 7;Inhalt und Verfahren zur Erstellung, Überarbeitung und Annahme des jährlichen Arbeitsprogrammes gemäß Paragraph 7 ;,
7.Ziffer 7Regelungen über die Veröffentlichung der Teilnehmenden in den Normungsgremien.
(3)Absatz 3Die Geschäftsordnung ist von der Normungsorganisation regelmäßig auf ihre Aktualität zu prüfen und bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Geschäftsordnung ist auf der Homepage der Normungsorganisation zu veröffentlichen.
(4)Absatz 4Die Satzung des gemäß § 3 Abs. 1 befugten Vereins hat vorzusehen:Die Satzung des gemäß Paragraph 3, Absatz eins, befugten Vereins hat vorzusehen:
1.Ziffer einsDie Einrichtung einer Schlichtungsstelle gemäß den §§ 12 und 13;Die Einrichtung einer Schlichtungsstelle gemäß den Paragraphen 12 und 13;
2.Ziffer 2einen stimmberechtigten Vertreter des Bundes und einen stimmberechtigten Vertreter der Länder im Leitungsorgan;
3.Ziffer 3das Einstimmigkeitserfordernis des Leitungsorgans bei folgenden Beschlussfassungen:
a)Litera aBestellung, Laufzeit und Abberufung eines Vereinsgeschäftsführers;
b)Litera bauf denselben Verwendungszweck gerichtete Ausgaben, die einen Gesamtbetrag von 100.000 Euro pro Jahr übersteigen;
c)Litera cGründung und Betrauung einer Tochtergesellschaft gemäß § 10 Abs. 4;Gründung und Betrauung einer Tochtergesellschaft gemäß Paragraph 10, Absatz 4 ;,
d)Litera dFestlegung geeigneter Maßnahmen zur unmittelbaren und vollständigen Umsetzung von Anordnungen gemäß § 10 Abs. 2 Z 1;Festlegung geeigneter Maßnahmen zur unmittelbaren und vollständigen Umsetzung von Anordnungen gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins ;,
4.Ziffer 4das Einsichtsrecht in Unterlagen und Dokumente betreffend die Gebarung der Normungsorganisation und gegebenenfalls einer Tochtergesellschaft gemäß § 10 Abs. 4 durch die Mitglieder des Leitungsorgans;das Einsichtsrecht in Unterlagen und Dokumente betreffend die Gebarung der Normungsorganisation und gegebenenfalls einer Tochtergesellschaft gemäß Paragraph 10, Absatz 4, durch die Mitglieder des Leitungsorgans;
5.Ziffer 5für den Fall der Auflösung des Vereins oder der Beendigung seiner Befugnis eine Regelung betreffend die Übertragung gemäß § 3 Abs. 7.für den Fall der Auflösung des Vereins oder der Beendigung seiner Befugnis eine Regelung betreffend die Übertragung gemäß Paragraph 3, Absatz 7,
(5)Absatz 5Die Normungsorganisation hat jährlich einen Tätigkeitsbericht, insbesondere im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen des nationalen, europäischen und internationalen Normungsprozesses sowie hinsichtlich der Umsetzung der Zielsetzungen und vorgeschlagenen Maßnahmen der österreichischen Normungsstrategie, dem Nationalrat, dem Bundesrat, der Aufsichtsbehörde sowie dem Normungsbeirat zu übermitteln.
In Kraft seit 01.01.2018 bis 31.12.9999
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