§ 11 NormG 2016

NormG 2016 - Normengesetz 2016

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann unbeschadet der Vorschriften des § 68 AVG, BGBl. I Nr. 51/1991, die Befugnis gemäß § 3 Abs. 1 widerrufen, wenn

1.

die in § 4 genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegen;

2.

die Normungsorganisation ihre Mitgliedschaft bei CEN oder ISO verliert;

3.

die Normungsorganisation den mit der Befugnis verbundenen Aufgaben und Pflichten entgegen einer Anordnung (§ 10 Abs. 2 Z 1) innerhalb angemessener Frist nicht nachgekommen ist.

(2) Der Widerruf der Befugnis erfolgt mit Bescheid und ist auf der Homepage des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu veröffentlichen.

In Kraft seit 01.04.2016 bis 31.12.9999
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