(1) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann unbeschadet der Vorschriften des § 68 AVG, BGBl. I Nr. 51/1991, die Befugnis gemäß § 3 Abs. 1 widerrufen, wenn
1. | die in § 4 genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegen; | |||||||||
2. | die Normungsorganisation ihre Mitgliedschaft bei CEN oder ISO verliert; | |||||||||
3. | die Normungsorganisation den mit der Befugnis verbundenen Aufgaben und Pflichten entgegen einer Anordnung (§ 10 Abs. 2 Z 1) innerhalb angemessener Frist nicht nachgekommen ist. |
(2) Der Widerruf der Befugnis erfolgt mit Bescheid und ist auf der Homepage des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu veröffentlichen.
0 Kommentare zu § 11 NormG 2016