Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
(1)Absatz einsDer Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann unbeschadet der Vorschriften des § 68 AVG, BGBl. I Nr. 51/1991, die Befugnis gemäß § 3 Abs. 1 widerrufen, wennDer Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann unbeschadet der Vorschriften des Paragraph 68, AVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991,, die Befugnis gemäß Paragraph 3, Absatz eins, widerrufen, wenn
1.Ziffer einsdie in § 4 genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegen;die in Paragraph 4, genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegen;
2.Ziffer 2die Normungsorganisation ihre Mitgliedschaft bei CEN oder ISO verliert;
3.Ziffer 3die Normungsorganisation den mit der Befugnis verbundenen Aufgaben und Pflichten entgegen einer Anordnung (§ 10 Abs. 2 Z 1) innerhalb angemessener Frist nicht nachgekommen ist.die Normungsorganisation den mit der Befugnis verbundenen Aufgaben und Pflichten entgegen einer Anordnung (Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins,) innerhalb angemessener Frist nicht nachgekommen ist.
(2)Absatz 2Der Widerruf der Befugnis erfolgt mit Bescheid und ist auf der Homepage des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu veröffentlichen.
In Kraft seit 01.04.2016 bis 31.12.9999
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