§ 10 NormG 2016

NormG 2016 - Normengesetz 2016

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Wird einer Normungsorganisation die Befugnis gemäß § 3 Abs. 1 verliehen, so unterliegt sie der Aufsicht durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft als Aufsichtsbehörde entsprechend den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

(2) Sofern die Normungsorganisation den mit der Befugnis verbundenen Aufgaben und Pflichten nicht nachkommt, stehen folgende aufsichtsrechtliche Maßnahmen zur Verfügung:

1.

Die Erteilung von Anordnungen, welchen innerhalb angemessener Frist nachweislich nachzukommen ist;

2.

die Androhung des Widerrufs der Befugnis unter Gewährung einer angemessenen Frist zur Erfüllung der Anordnung;

3.

der Widerruf der Befugnis gemäß § 11.

(3) Die Normungsorganisation ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde alle im Rahmen der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen unverzüglich zur Verfügung zu stellen.

(4) Sollte die Normungsorganisation sich zur Erfüllung einzelner Aufgaben einer von ihr gegründeten Gesellschaft bedienen, so trägt die Normungsorganisation die volle Verantwortung für die an die Tochtergesellschaft übertragenen Aufgaben, wobei gegebenenfalls gemäß § 11 vorzugehen ist. Unzulässig ist die Übertragung von Aufgaben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Normenschaffung stehen.

(5) Die Aufsichtsbefugnisse der Vereinsbehörde werden nicht berührt.

In Kraft seit 01.04.2016 bis 31.12.9999
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