Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
(1)Absatz einsIm Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft ist ein Normungsbeirat einzurichten.
(2)Absatz 2Aufgabe des Normungsbeirates ist es, die Normungsorganisation, die österreichische Bundesregierung und die Bundesländer in allen Angelegenheiten des Normenwesens zu beraten und zu unterstützen.
(3)Absatz 3Die Aufgaben umfassen insbesondere folgende Belange:
1.Ziffer einsBeratung in sämtlichen Bereichen des Normenwesens, insbesondere dahingehend als der Normungsbeirat strategische Prioritäten der Normung aufzeigt und Empfehlungen für die Weiterentwicklung des österreichischen Normungssystems abgibt;
2.Ziffer 2Abgabe von Stellungnahmen zu dem von der Normungsorganisation jährlich vorzulegenden Arbeitsprogramm sowie zu nachträglich eingebrachten Normungsvorhaben gemäß § 7 Abs.1;Abgabe von Stellungnahmen zu dem von der Normungsorganisation jährlich vorzulegenden Arbeitsprogramm sowie zu nachträglich eingebrachten Normungsvorhaben gemäß Paragraph 7, Absatz ,
3.Ziffer 3regelmäßige Evaluierung der österreichischen Normungsstrategie im Hinblick auf aktuelle nationale und internationale Anforderungen sowie deren Berücksichtigung durch die Normungsorganisation;
4.Ziffer 4Beratung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft in aufsichtsrechtlichen Belangen im Bedarfsfall nach Aufforderung;
5.Ziffer 5Monitoring der Tätigkeiten der Normungsorganisation, insbesondere auf Grundlage des vorzulegenden Tätigkeitsberichtes gemäß § 4 Abs. 5;Monitoring der Tätigkeiten der Normungsorganisation, insbesondere auf Grundlage des vorzulegenden Tätigkeitsberichtes gemäß Paragraph 4, Absatz 5 ;,
6.Ziffer 6Koordinierung der öffentlichen Interessen.
(4)Absatz 4Dem Normungsbeirat gehören folgende Mitglieder an:
1.Ziffer einsein Vertreter des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, der den Vorsitz führt;
2.Ziffer 2drei Mitglieder auf Vorschlag der Bundesregierung, davon je ein Vertreter aus dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;
3.Ziffer 3drei Mitglieder auf Vorschlag der Landeshauptleute;
4.Ziffer 4ein Mitglied auf Vorschlag der Wirtschaftskammer Österreich;
5.Ziffer 5ein Mitglied auf Vorschlag der Bundesarbeitskammer;
6.Ziffer 6ein Mitglied auf Vorschlag des Österreichischen Gewerkschaftsbundes;
7.Ziffer 7ein Mitglied auf Vorschlag des Österreichischen Städtebundes;
8.Ziffer 8ein Mitglied auf Vorschlag des Österreichischen Gemeindebundes;
9.Ziffer 9ein Mitglied auf Vorschlag der Normungsorganisation;
10.Ziffer 10ein Mitglied auf Vorschlag des Österreichischen Verbandes für Elektrotechnik;
11.Ziffer 11je ein Mitglied einer repräsentativen Behindertenorganisation und einer repräsentativen Verbraucherschutzorganisation jeweils auf Vorschlag des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz;
12.Ziffer 12ein Mitglied aus dem Bereich der Universitäten auf Vorschlag des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft;
13.Ziffer 13ein Mitglied auf Vorschlag der Vereinigung der Österreichischen Industrie;
14.Ziffer 14ein Mitglied auf Vorschlag der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten;
15.Ziffer 15ein Mitglied auf Vorschlag der österreichischen Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA);
16.Ziffer 16ein Mitglied auf Vorschlag der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs;
17.Ziffer 17je ein Mitglied auf Vorschlag der im Hauptausschuss des Nationalrates vertretenen Parteien.
(5)Absatz 5Bei Bedarf kann der Normungsbeirat weitere Fachexperten oder Fachexpertinnen beiziehen.
(6)Absatz 6Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäß Abs. 3 Z 3 und Z 5 hat die Normungsorganisation dem Normungsbeirat auf dessen Verlangen innerhalb angemessener Frist alle Anfragen schriftlich zu beantworten und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäß Absatz 3, Ziffer 3 und Ziffer 5, hat die Normungsorganisation dem Normungsbeirat auf dessen Verlangen innerhalb angemessener Frist alle Anfragen schriftlich zu beantworten und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(7)Absatz 7Für jedes Mitglied des Normungsbeirates ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(8)Absatz 8Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Normungsbeirates werden vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft bestellt.
(9)Absatz 9Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Normungsbeirates üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Die Funktionsperiode des Normungsbeirates beträgt fünf Jahre; die Wiederbestellung ist zulässig.
(10)Absatz 10Der Normungsbeirat hat seine Geschäftsordnung mit einfacher Mehrheit zu beschließen. Die Geschäftsordnung hat nähere Bestimmungen, insbesondere über Ablauf, Vertretung und Beschlussfassung zu enthalten. Die Geschäftsordnung hat in Belangen gemäß Abs. 3 Z 4 und Z 5 vorzusehen, dass der Normungsorganisation kein Stimmrecht, aber ein Anhörungsrecht zukommt.Der Normungsbeirat hat seine Geschäftsordnung mit einfacher Mehrheit zu beschließen. Die Geschäftsordnung hat nähere Bestimmungen, insbesondere über Ablauf, Vertretung und Beschlussfassung zu enthalten. Die Geschäftsordnung hat in Belangen gemäß Absatz 3, Ziffer 4 und Ziffer 5, vorzusehen, dass der Normungsorganisation kein Stimmrecht, aber ein Anhörungsrecht zukommt.
(11)Absatz 11Die Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft.
In Kraft seit 01.01.2018 bis 31.12.9999
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