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(1) Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch
1. | Zuführung von Landesmitteln, wobei auf das vom Bund entsprechend den Bestimmungen des Umweltförderungsgesetzes, BGBl.Nr. 185/1993 in der Fassung | |||||||||
2. | Aufnahme von Darlehen, | |||||||||
3. | Eingänge von Tilgungsraten und Zinsen der vom ehemaligen Gemeinde-Investitionsfonds sowie dem NÖ Landes- Wasserwirtschaftsfonds gewährten Darlehen, | |||||||||
4. | Eingänge von Zinsen angelegter Fondsmittel und | |||||||||
5. | sonstige Einnahmen. |
(2) Für Maßnahmen gemäß § 2 Abs. 1 lit.g von Förderungswerbern, die dem Beihilfenrecht gemäß Art. 87 ff des EG-Vertrages unterliegen, sind keine für die Gewährung von Bedarfszuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände bestimmten zweckgebundenen Landesmittel heranzuziehen.
(1) Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch
1. | Zuführung von Landesmitteln, wobei auf das vom Bund entsprechend den Bestimmungen des Umweltförderungsgesetzes, BGBl.Nr. 185/1993 in der Fassung | |||||||||
2. | Aufnahme von Darlehen, | |||||||||
3. | Eingänge von Tilgungsraten und Zinsen der vom ehemaligen Gemeinde-Investitionsfonds sowie dem NÖ Landes- Wasserwirtschaftsfonds gewährten Darlehen, | |||||||||
4. | Eingänge von Zinsen angelegter Fondsmittel und | |||||||||
5. | sonstige Einnahmen. |
(2) Für Maßnahmen gemäß § 2 Abs. 1 lit.g von Förderungswerbern, die dem Beihilfenrecht gemäß Art. 87 ff des EG-Vertrages unterliegen, sind keine für die Gewährung von Bedarfszuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände bestimmten zweckgebundenen Landesmittel heranzuziehen.