§ 3 NÖ WWFG § 3

NÖ Wasserwirtschaftsfondsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.06.2016 bis 31.12.9999

(1) Die Förderung besteht in der Gewährung von Darlehen und nichtrückzahlbaren Beiträgen.

(2) Das Förderungsausmaß ist in “Förderungsrichtlinien des NÖ Wasserwirtschaftsfonds” festzulegen.

(3) Für Anlagen gem. § 2 Abs. 1 lit.a beträgt das Mindestausmaß der Förderung 5 %,darf das Höchstausmaß darfder Förderung 40 % der Investitionskosten und das im Rahmen einer Pauschalierung festgelegte Förderungsausmaß nicht überschreiten.

(4) Für Anlagen gemäß § 2 Abs. 1 lit.b darf das Höchstausmaß der Förderung 35 % der Investitionskosten, oder das im Rahmen einer Pauschalierung festgelegte Förderungsausmaß nicht überschreiten.

(5) Für Anlagen und Vorhaben gem. § 2 Abs. 1 lit.c bis ef ist das Förderungsausmaß in den Förderungsrichtlinien festzulegen.

(6) Für Maßnahmen gemäß § 2 Abs. 1 lit.fg darf das Höchstausmaß der Förderung 30 % der Investitionskosten nicht überschreiten.

Stand vor dem 07.06.2016

In Kraft vom 01.01.2015 bis 07.06.2016

(1) Die Förderung besteht in der Gewährung von Darlehen und nichtrückzahlbaren Beiträgen.

(2) Das Förderungsausmaß ist in “Förderungsrichtlinien des NÖ Wasserwirtschaftsfonds” festzulegen.

(3) Für Anlagen gem. § 2 Abs. 1 lit.a beträgt das Mindestausmaß der Förderung 5 %,darf das Höchstausmaß darfder Förderung 40 % der Investitionskosten und das im Rahmen einer Pauschalierung festgelegte Förderungsausmaß nicht überschreiten.

(4) Für Anlagen gemäß § 2 Abs. 1 lit.b darf das Höchstausmaß der Förderung 35 % der Investitionskosten, oder das im Rahmen einer Pauschalierung festgelegte Förderungsausmaß nicht überschreiten.

(5) Für Anlagen und Vorhaben gem. § 2 Abs. 1 lit.c bis ef ist das Förderungsausmaß in den Förderungsrichtlinien festzulegen.

(6) Für Maßnahmen gemäß § 2 Abs. 1 lit.fg darf das Höchstausmaß der Förderung 30 % der Investitionskosten nicht überschreiten.

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