Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Die Förderung besteht in der Gewährung von Darlehen und nichtrückzahlbaren Beiträgen.
(2) Das Förderungsausmaß ist in “Förderungsrichtlinien des NÖ Wasserwirtschaftsfonds” festzulegen.
(3) Für Anlagen gem. § 2 Abs. 1 lit.a beträgt das Mindestausmaß der Förderung 5 %,darf das Höchstausmaß darfder Förderung 40 % der Investitionskosten und das im Rahmen einer Pauschalierung festgelegte Förderungsausmaß nicht überschreiten.
(4) Für Anlagen gemäß § 2 Abs. 1 lit.b darf das Höchstausmaß der Förderung 35 % der Investitionskosten, oder das im Rahmen einer Pauschalierung festgelegte Förderungsausmaß nicht überschreiten.
(5) Für Anlagen und Vorhaben gem. § 2 Abs. 1 lit.c bis ef ist das Förderungsausmaß in den Förderungsrichtlinien festzulegen.
(6) Für Maßnahmen gemäß § 2 Abs. 1 lit.fg darf das Höchstausmaß der Förderung 30 % der Investitionskosten nicht überschreiten.
(1) Die Förderung besteht in der Gewährung von Darlehen und nichtrückzahlbaren Beiträgen.
(2) Das Förderungsausmaß ist in “Förderungsrichtlinien des NÖ Wasserwirtschaftsfonds” festzulegen.
(3) Für Anlagen gem. § 2 Abs. 1 lit.a beträgt das Mindestausmaß der Förderung 5 %,darf das Höchstausmaß darfder Förderung 40 % der Investitionskosten und das im Rahmen einer Pauschalierung festgelegte Förderungsausmaß nicht überschreiten.
(4) Für Anlagen gemäß § 2 Abs. 1 lit.b darf das Höchstausmaß der Förderung 35 % der Investitionskosten, oder das im Rahmen einer Pauschalierung festgelegte Förderungsausmaß nicht überschreiten.
(5) Für Anlagen und Vorhaben gem. § 2 Abs. 1 lit.c bis ef ist das Förderungsausmaß in den Förderungsrichtlinien festzulegen.
(6) Für Maßnahmen gemäß § 2 Abs. 1 lit.fg darf das Höchstausmaß der Förderung 30 % der Investitionskosten nicht überschreiten.