§ 12 NÖ TB

NÖ Taxi-Betriebsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2022 bis 31.12.9999

(1) Fahrpreisanzeiger müssen nach den Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes, BGBl.Nr. 152/1950 in der Fassung BGBl.Nr. 636/1994, geeicht und beleuchtbar eingerichtet sein. Der Fahrgast muß den Fahrpreisanzeiger jederzeit ungehindert ablesen können.

(2) Der Fahrpreisanzeiger ist, sofern die den Tarif festlegende Verordnung nichts anderes bestimmt, bei der Abfahrt vom Standplatz einzuschalten. Wird ein Fahrauftrag an ein nicht an einem Standplatz befindliches Taxi weitergeleitet, so ist der Fahrpreisanzeiger in einer solchen Entfernung von der Aufnahmestelle einzuschalten, die der Entfernung zwischen Aufnahmestelle und den ihr nächstgelegenen Standplatz entspricht.

(3) Bei Verwendung eines Fahrpreisanzeigers darf kein anderer als der vom Fahrpreisanzeiger angezeigte Beförderungspreis verlangt werden.

(4) In Gebieten, für die verbindliche Tarife gemäß § 14 Abs. 1 des GelegenheitsverkehrsgesetzesGelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996, BGBl. Nr. 112/1996 in der Fassung BGBl. Nr. 112/1996BGBl. I Nr. 13/2021, festgelegt wurdenworden sind (Tarifgebiet), mußmuss ein Fahrpreisanzeiger eingebaut sein und verwendet werden. Dies gilt nicht, wenn das Taxi ausschließlich für Fahrten gemäß § 14 Abs. 1a, 1b oder 1c des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996, BGBl. Nr. 112/1996 in der Fassung BGBl. I Nr. 13/2021, verwendet wird oder die jeweilige Tarifordnung dies vorsieht.

(5) Die Verpflichtung zur Verwendung eines Fahrpreisanzeigers gemäß Abs. 4 (entfällt, wenn es sich um eine Beförderung durch ein Anrufsammel- oder Citytaxi handelt.LGBl. Nr. 14/2022)

(6) Anrufsammeltaxis sind Taxiverkehre, die Fahrgäste(entfällt durch LGBl. Nr. 14/2022)

-

mit besonders gekennzeichneten Fahrzeugen

-

von besonders gekennzeichneten Abfahrtstellen

-

nur zu bestimmten Zeiten

-

nach vorheriger Anmeldung

-

innerhalb eines vorgegebenen, abgegrenzten Betriebsgebietes

-

mit Zustimmung der durch das Betriebsgebiet betroffenen Gemeinden

befördern.

Citytaxis sind Taxiverkehre, die Fahrgäste

-

innerhalb eines vorgegebenen abgegrenzten Betriebsgebietes

-

mit Zustimmung der durch das Betriebsgebiet betroffenen Gemeinden befördern, wobei der Fahrpreis über Dritte (z. B. Gemeinde) abgerechnet wird.

Stand vor dem 28.02.2022

In Kraft vom 01.01.2015 bis 28.02.2022

(1) Fahrpreisanzeiger müssen nach den Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes, BGBl.Nr. 152/1950 in der Fassung BGBl.Nr. 636/1994, geeicht und beleuchtbar eingerichtet sein. Der Fahrgast muß den Fahrpreisanzeiger jederzeit ungehindert ablesen können.

(2) Der Fahrpreisanzeiger ist, sofern die den Tarif festlegende Verordnung nichts anderes bestimmt, bei der Abfahrt vom Standplatz einzuschalten. Wird ein Fahrauftrag an ein nicht an einem Standplatz befindliches Taxi weitergeleitet, so ist der Fahrpreisanzeiger in einer solchen Entfernung von der Aufnahmestelle einzuschalten, die der Entfernung zwischen Aufnahmestelle und den ihr nächstgelegenen Standplatz entspricht.

(3) Bei Verwendung eines Fahrpreisanzeigers darf kein anderer als der vom Fahrpreisanzeiger angezeigte Beförderungspreis verlangt werden.

(4) In Gebieten, für die verbindliche Tarife gemäß § 14 Abs. 1 des GelegenheitsverkehrsgesetzesGelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996, BGBl. Nr. 112/1996 in der Fassung BGBl. Nr. 112/1996BGBl. I Nr. 13/2021, festgelegt wurdenworden sind (Tarifgebiet), mußmuss ein Fahrpreisanzeiger eingebaut sein und verwendet werden. Dies gilt nicht, wenn das Taxi ausschließlich für Fahrten gemäß § 14 Abs. 1a, 1b oder 1c des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996, BGBl. Nr. 112/1996 in der Fassung BGBl. I Nr. 13/2021, verwendet wird oder die jeweilige Tarifordnung dies vorsieht.

(5) Die Verpflichtung zur Verwendung eines Fahrpreisanzeigers gemäß Abs. 4 (entfällt, wenn es sich um eine Beförderung durch ein Anrufsammel- oder Citytaxi handelt.LGBl. Nr. 14/2022)

(6) Anrufsammeltaxis sind Taxiverkehre, die Fahrgäste(entfällt durch LGBl. Nr. 14/2022)

-

mit besonders gekennzeichneten Fahrzeugen

-

von besonders gekennzeichneten Abfahrtstellen

-

nur zu bestimmten Zeiten

-

nach vorheriger Anmeldung

-

innerhalb eines vorgegebenen, abgegrenzten Betriebsgebietes

-

mit Zustimmung der durch das Betriebsgebiet betroffenen Gemeinden

befördern.

Citytaxis sind Taxiverkehre, die Fahrgäste

-

innerhalb eines vorgegebenen abgegrenzten Betriebsgebietes

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mit Zustimmung der durch das Betriebsgebiet betroffenen Gemeinden befördern, wobei der Fahrpreis über Dritte (z. B. Gemeinde) abgerechnet wird.

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