§ 23 NÖ StG 1999 Umweltprüfung für Aktionspläne

NÖ Straßengesetz 1999

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.06.2015 bis 31.12.9999

Bei Vorliegen der sinngemäß anzuwendenden Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 des NÖ Raumordnungsgesetzes 19762014, LGBl. 8000LGBl. Nr. 3/2015, sind die Entwürfe der Aktionspläne oder der Änderungen von Aktionsplänen einer strategischen Umweltprüfung gemäß § 4 des NÖ Raumordnungsgesetzes 19762014, LGBl. 8000LGBl. Nr. 3/2015, bzw. einer Prüfung, ob eine solche durchzuführen ist, zu unterziehen.

Stand vor dem 08.06.2015

In Kraft vom 01.01.2015 bis 08.06.2015

Bei Vorliegen der sinngemäß anzuwendenden Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 des NÖ Raumordnungsgesetzes 19762014, LGBl. 8000LGBl. Nr. 3/2015, sind die Entwürfe der Aktionspläne oder der Änderungen von Aktionsplänen einer strategischen Umweltprüfung gemäß § 4 des NÖ Raumordnungsgesetzes 19762014, LGBl. 8000LGBl. Nr. 3/2015, bzw. einer Prüfung, ob eine solche durchzuführen ist, zu unterziehen.

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