§ 48a NÖ SÄG 1992 Aus- und Weiterbildungskosten

NÖ Spitalsärztegesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.01.2016 bis 31.12.9999

(1) Hinsichtlich der Aus- und Weiterbildungskosten gilt § 94 NÖ LBG, LGBl. 2100, sinngemäß.

(2) Der Ersatz der Aus- und Weiterbildungskosten entfällt überdies bei Ärzten,

1.

deren Dienstverhältnis

a)

aus den im § 44 Z 2, 3 und 6 angeführten Gründen beendet wurde,

b)

durch Zeitablauf beendet wurde, es sei denn, dass dem Arzt mindestens sechs Monate vor Ablauf der Befristung ein neuer Vertrag nach den Bestimmungen dieses Gesetzes angeboten wurde und der Arzt dieses Angebot nicht bis Ablauf der Befristung annimmt. Der Entfall des Rückersatzes tritt dann nicht ein, wenn dem Dienstgeber ein Vertragsanbot aufgrund des dienstlichen Verhaltens oder der fehlenden fachlichen Eignung des Arztes nicht zumutbar ist.

2.

die eine Ausbildung nach den gesetzlichen Bestimmungen der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006, BGBl. II Nr. 286/2006, oder der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015, BGBl. II Nr. 286/2006BGBl. II Nr. 147/2015, absolvieren insoweit, als diese Ausbildung nicht über den gesetzlich vorgeschriebenen Umfang (laut Rasterzeugnis) hinausgeht.

Stand vor dem 25.01.2016

In Kraft vom 01.01.2015 bis 25.01.2016

(1) Hinsichtlich der Aus- und Weiterbildungskosten gilt § 94 NÖ LBG, LGBl. 2100, sinngemäß.

(2) Der Ersatz der Aus- und Weiterbildungskosten entfällt überdies bei Ärzten,

1.

deren Dienstverhältnis

a)

aus den im § 44 Z 2, 3 und 6 angeführten Gründen beendet wurde,

b)

durch Zeitablauf beendet wurde, es sei denn, dass dem Arzt mindestens sechs Monate vor Ablauf der Befristung ein neuer Vertrag nach den Bestimmungen dieses Gesetzes angeboten wurde und der Arzt dieses Angebot nicht bis Ablauf der Befristung annimmt. Der Entfall des Rückersatzes tritt dann nicht ein, wenn dem Dienstgeber ein Vertragsanbot aufgrund des dienstlichen Verhaltens oder der fehlenden fachlichen Eignung des Arztes nicht zumutbar ist.

2.

die eine Ausbildung nach den gesetzlichen Bestimmungen der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006, BGBl. II Nr. 286/2006, oder der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015, BGBl. II Nr. 286/2006BGBl. II Nr. 147/2015, absolvieren insoweit, als diese Ausbildung nicht über den gesetzlich vorgeschriebenen Umfang (laut Rasterzeugnis) hinausgeht.

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