Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Das Beschäftigungsverhältnis endet jedenfalls
1. | durch eine Dienstverhinderung in der gemäß § 80 Abs. 6 NÖ LBG, LGBl. 2100, zu ermittelnden Dauer eines Jahres wegen eines Unfalles oder einer Krankheit oder wegen anderer persönlicher, jedoch nicht dienstnehmerseitig verschuldeter Umstände, sofern nicht vorher die Fortsetzung des Dienstverhältnisses vereinbart wurde; | |||||||||
2. | mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wurde; | |||||||||
3. | durch eine ungerechtfertigte Dienstabwesenheit von ununterbrochen zumindest 5 Arbeitstagen (§ 38 Abs. 4 NÖ LBG, LGBl. 2100) | |||||||||
4. | bei Eintritt der im § 86 Abs. 1 Z 3 und 4 NÖ LBG, LGBl. 2100 genannten Fälle. |
Das Beschäftigungsverhältnis endet jedenfalls
1. | durch eine Dienstverhinderung in der gemäß § 80 Abs. 6 NÖ LBG, LGBl. 2100, zu ermittelnden Dauer eines Jahres wegen eines Unfalles oder einer Krankheit oder wegen anderer persönlicher, jedoch nicht dienstnehmerseitig verschuldeter Umstände, sofern nicht vorher die Fortsetzung des Dienstverhältnisses vereinbart wurde; | |||||||||
2. | mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wurde; | |||||||||
3. | durch eine ungerechtfertigte Dienstabwesenheit von ununterbrochen zumindest 5 Arbeitstagen (§ 38 Abs. 4 NÖ LBG, LGBl. 2100) | |||||||||
4. | bei Eintritt der im § 86 Abs. 1 Z 3 und 4 NÖ LBG, LGBl. 2100 genannten Fälle. |