§ 41 NÖ SÄG 1992 Ansprüche

NÖ Spitalsärztegesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür die Ansprüche bei Dienstverhinderung gelten die Bestimmungen des § 80 Abs. 1-9 NÖ LBG, LGBl. 2100, sinngemäß.Für die Ansprüche bei Dienstverhinderung gelten die Bestimmungen des Paragraph 80, Absatz eins -, 9, NÖ LBG, Landesgesetzblatt 2100, sinngemäß.
  2. (2)Absatz 2Im Dienstplan ausgewiesene Überstunden oder Mehrarbeitsstunden sind abzugelten (§§ 20 Abs. 2, 20a und 21 Abs. 2).Im Dienstplan ausgewiesene Überstunden oder Mehrarbeitsstunden sind abzugelten (Paragraphen 20, Absatz 2,, 20a und 21 Absatz 2,).
  3. (3)Absatz 3Rechtsansprüche von Ärzten auf Schadenersatz wegen des vorübergehenden oder dauernden Verlustes ihrer Dienstfähigkeit oder ihres Todes gehen auf das Land in jenem Umfang über, in dem es Leistungen nach diesem oder einem anderen Gesetz zu erbringen hat. Der Übergang des Anspruches auf das Land tritt nicht gegenüber Verwandten von Ärzten in auf- und absteigender Linie sowie gegenüber deren Ehegatten oder eingetragenen Partnern und Geschwistern ein.

Stand vor dem 03.01.2025

In Kraft vom 01.01.2015 bis 03.01.2025
  1. (1)Absatz einsFür die Ansprüche bei Dienstverhinderung gelten die Bestimmungen des § 80 Abs. 1-9 NÖ LBG, LGBl. 2100, sinngemäß.Für die Ansprüche bei Dienstverhinderung gelten die Bestimmungen des Paragraph 80, Absatz eins -, 9, NÖ LBG, Landesgesetzblatt 2100, sinngemäß.
  2. (2)Absatz 2Im Dienstplan ausgewiesene Überstunden oder Mehrarbeitsstunden sind abzugelten (§§ 20 Abs. 2, 20a und 21 Abs. 2).Im Dienstplan ausgewiesene Überstunden oder Mehrarbeitsstunden sind abzugelten (Paragraphen 20, Absatz 2,, 20a und 21 Absatz 2,).
  3. (3)Absatz 3Rechtsansprüche von Ärzten auf Schadenersatz wegen des vorübergehenden oder dauernden Verlustes ihrer Dienstfähigkeit oder ihres Todes gehen auf das Land in jenem Umfang über, in dem es Leistungen nach diesem oder einem anderen Gesetz zu erbringen hat. Der Übergang des Anspruches auf das Land tritt nicht gegenüber Verwandten von Ärzten in auf- und absteigender Linie sowie gegenüber deren Ehegatten oder eingetragenen Partnern und Geschwistern ein.

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