§ 41 NÖ SÄG 1992

NÖ Spitalsärztegesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.01.2025 bis 31.12.9999
(1) Für die Ansprüche bei Dienstverhinderung gelten die Bestimmungen des § 80 Abs. 1-9 NÖ LBG, LGBl. 2100, sinngemäß.

(2) Im Dienstplan ausgewiesene Überstunden oder Mehrarbeitsstunden sind abzugelten (§§ 20 Abs. 2, 20a und 21 Abs. 2).

Stand vor dem 03.01.2025

In Kraft vom 01.01.2015 bis 03.01.2025
(1) Für die Ansprüche bei Dienstverhinderung gelten die Bestimmungen des § 80 Abs. 1-9 NÖ LBG, LGBl. 2100, sinngemäß.

(2) Im Dienstplan ausgewiesene Überstunden oder Mehrarbeitsstunden sind abzugelten (§§ 20 Abs. 2, 20a und 21 Abs. 2).

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