§ 24 NÖ SÄG 1992 Entgeltauszahlung

NÖ Spitalsärztegesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999

(1) Zum 15. jedes Monats sind auszuzahlen:

1.

das Monatsentgelt samt allfälligen Teuerungszulagen;

2.

die Kinderzulage.

(2) Spätestens elf Wochen nach Leistung des Dienstes sind zusammen mit dem Monatsentgelt auszuzahlen:

1.

die Erschwerniszulage für den Nachtdienst;

2.

die Mehrdienstleistungsentschädigung (§ 20);

3.

die Sonn- und Feiertagszulage;

4.

die Entschädigung für Feiertagsarbeit gemäß § 20a.

(3) Der Anteil am ärztlichen Honorar ist spätestens sechs Wochen nach dessen Eingang auszuzahlen.(entfällt durch LGBl. Nr. 108/2017)

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.11.2016 bis 31.12.2017

(1) Zum 15. jedes Monats sind auszuzahlen:

1.

das Monatsentgelt samt allfälligen Teuerungszulagen;

2.

die Kinderzulage.

(2) Spätestens elf Wochen nach Leistung des Dienstes sind zusammen mit dem Monatsentgelt auszuzahlen:

1.

die Erschwerniszulage für den Nachtdienst;

2.

die Mehrdienstleistungsentschädigung (§ 20);

3.

die Sonn- und Feiertagszulage;

4.

die Entschädigung für Feiertagsarbeit gemäß § 20a.

(3) Der Anteil am ärztlichen Honorar ist spätestens sechs Wochen nach dessen Eingang auszuzahlen.(entfällt durch LGBl. Nr. 108/2017)

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