§ 21 NÖ SÄG 1992 Teilzeitbeschäftigung und Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes mit Freistellung

NÖ Spitalsärztegesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2016 bis 31.12.9999

(1) Teilzeitbeschäftigten Ärzten gebührt der ihrer Arbeitszeit entsprechende Teil des Monatsentgeltes, der Kinderzulage sowie der GefahrenzulageKinderzulage. § 25 Abs. 2 2. Satz NÖ LBG, LGBl. 2100, ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Mehrarbeitsstunden an Wochentagen sowie an Sonn- und Feiertagen bis zum Ausmaß der im Kalendermonat zu erbringenden Normalleistung werden pro Stunde mit 0,577 % des Monatsentgeltes und der Gefahrenzulage gemäß Abs. 1 abgegolten.

(3) Für Mehrarbeitsstunden und Überstunden gilt § 20 dem Beschäftigungsausmaß entsprechend sinngemäß.

(4) Nach Maßgabe der Bestimmung des § 26 NÖ LBG, LGBl. 2100, kann auf Antrag eine Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes mit Freistellung gewährt werden. Bezüglich des Erfordernisses einer ununterbrochenen Dienstzeit von 5 Jahren bleiben Unterbrechungen von bis zu 2 Monaten unberücksichtigt.

(5) Nach Maßgabe der Bestimmungen des § 25 Abs. 5 NÖ LBG, LGBl. 2100, kann auf Antrag Pflegeteilzeit gewährt werden.

Stand vor dem 31.10.2016

In Kraft vom 09.04.2015 bis 31.10.2016

(1) Teilzeitbeschäftigten Ärzten gebührt der ihrer Arbeitszeit entsprechende Teil des Monatsentgeltes, der Kinderzulage sowie der GefahrenzulageKinderzulage. § 25 Abs. 2 2. Satz NÖ LBG, LGBl. 2100, ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Mehrarbeitsstunden an Wochentagen sowie an Sonn- und Feiertagen bis zum Ausmaß der im Kalendermonat zu erbringenden Normalleistung werden pro Stunde mit 0,577 % des Monatsentgeltes und der Gefahrenzulage gemäß Abs. 1 abgegolten.

(3) Für Mehrarbeitsstunden und Überstunden gilt § 20 dem Beschäftigungsausmaß entsprechend sinngemäß.

(4) Nach Maßgabe der Bestimmung des § 26 NÖ LBG, LGBl. 2100, kann auf Antrag eine Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes mit Freistellung gewährt werden. Bezüglich des Erfordernisses einer ununterbrochenen Dienstzeit von 5 Jahren bleiben Unterbrechungen von bis zu 2 Monaten unberücksichtigt.

(5) Nach Maßgabe der Bestimmungen des § 25 Abs. 5 NÖ LBG, LGBl. 2100, kann auf Antrag Pflegeteilzeit gewährt werden.

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