§ 21 NÖ SÄG 1992

NÖ Spitalsärztegesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.01.2025 bis 31.12.9999
(1) Teilzeitbeschäftigten Ärzten gebührt der ihrer Arbeitszeit entsprechende Teil des Monatsentgeltes sowie der Kinderzulage. § 25 Abs. 2 2. Satz NÖ LBG, LGBl. 2100, ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Mehrarbeitsstunden an Wochentagen sowie an Sonn- und Feiertagen bis zum Ausmaß der im Kalendermonat zu erbringenden Normalleistung werden pro Stunde mit 0,577 % des Monatsentgeltes gemäß Abs. 1 abgegolten.

(3) Für Mehrarbeitsstunden und Überstunden gilt § 20 dem Beschäftigungsausmaß entsprechend sinngemäß.

(4) Nach Maßgabe der Bestimmung des § 26 NÖ LBG, LGBl. 2100, kann auf Antrag eine Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes mit Freistellung gewährt werden. Bezüglich des Erfordernisses einer ununterbrochenen Dienstzeit von 5 Jahren bleiben Unterbrechungen von bis zu 2 Monaten unberücksichtigt.

(5) Nach Maßgabe der Bestimmungen des § 25 Abs. 5 NÖ LBG, LGBl. 2100, kann auf Antrag Pflegeteilzeit gewährt werden.

Stand vor dem 03.01.2025

In Kraft vom 01.11.2016 bis 03.01.2025
(1) Teilzeitbeschäftigten Ärzten gebührt der ihrer Arbeitszeit entsprechende Teil des Monatsentgeltes sowie der Kinderzulage. § 25 Abs. 2 2. Satz NÖ LBG, LGBl. 2100, ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Mehrarbeitsstunden an Wochentagen sowie an Sonn- und Feiertagen bis zum Ausmaß der im Kalendermonat zu erbringenden Normalleistung werden pro Stunde mit 0,577 % des Monatsentgeltes gemäß Abs. 1 abgegolten.

(3) Für Mehrarbeitsstunden und Überstunden gilt § 20 dem Beschäftigungsausmaß entsprechend sinngemäß.

(4) Nach Maßgabe der Bestimmung des § 26 NÖ LBG, LGBl. 2100, kann auf Antrag eine Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes mit Freistellung gewährt werden. Bezüglich des Erfordernisses einer ununterbrochenen Dienstzeit von 5 Jahren bleiben Unterbrechungen von bis zu 2 Monaten unberücksichtigt.

(5) Nach Maßgabe der Bestimmungen des § 25 Abs. 5 NÖ LBG, LGBl. 2100, kann auf Antrag Pflegeteilzeit gewährt werden.

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