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(2) Mehrarbeitsstunden an Wochentagen sowie an Sonn- und Feiertagen bis zum Ausmaß der im Kalendermonat zu erbringenden Normalleistung werden pro Stunde mit 0,577 % des Monatsentgeltes gemäß Abs. 1 abgegolten.
(3) Für Mehrarbeitsstunden und Überstunden gilt § 20 dem Beschäftigungsausmaß entsprechend sinngemäß.
(4) Nach Maßgabe der Bestimmung des § 26 NÖ LBG, LGBl. 2100, kann auf Antrag eine Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes mit Freistellung gewährt werden. Bezüglich des Erfordernisses einer ununterbrochenen Dienstzeit von 5 Jahren bleiben Unterbrechungen von bis zu 2 Monaten unberücksichtigt.
(5) Nach Maßgabe der Bestimmungen des § 25 Abs. 5 NÖ LBG, LGBl. 2100, kann auf Antrag Pflegeteilzeit gewährt werden.
(2) Mehrarbeitsstunden an Wochentagen sowie an Sonn- und Feiertagen bis zum Ausmaß der im Kalendermonat zu erbringenden Normalleistung werden pro Stunde mit 0,577 % des Monatsentgeltes gemäß Abs. 1 abgegolten.
(3) Für Mehrarbeitsstunden und Überstunden gilt § 20 dem Beschäftigungsausmaß entsprechend sinngemäß.
(4) Nach Maßgabe der Bestimmung des § 26 NÖ LBG, LGBl. 2100, kann auf Antrag eine Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes mit Freistellung gewährt werden. Bezüglich des Erfordernisses einer ununterbrochenen Dienstzeit von 5 Jahren bleiben Unterbrechungen von bis zu 2 Monaten unberücksichtigt.
(5) Nach Maßgabe der Bestimmungen des § 25 Abs. 5 NÖ LBG, LGBl. 2100, kann auf Antrag Pflegeteilzeit gewährt werden.