(1) Anerkannte Rettungsorganisationen (§ 7) oder Rettungsdienste des Landes Niederösterreich (§ 4 Abs. 3) sind verpflichtet, den personellen, medizinischen und technischen Anforderungen, die sich aus ihren Aufgaben ergeben, zu entsprechen.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen zumindest über die
1. | Mindestausstattung der Rettungsmittel und deren Einrichtungen mit genauen Angaben der erforderlichen technischen Einrichtungen und Geräte, | |||||||||
2. | Mindestausstattung der Leitstelle und die Qualifikation der dort tätigen Personen und | |||||||||
3. | Mindestqualifikationen und Mindestkenntnisse der im Rettungs- und Krankentransportdienst tätigen Personen | |||||||||
zu erlassen. Dabei sind insbesondere die Regeln der Technik und der Stand der Medizin zu berücksichtigen. |
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