§ 11 NÖ RDG

NÖ RDG - NÖ Rettungsdienstgesetz 2017

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Der NÖ Krankenanstaltensprengel kann für die Inanspruchnahme des von ihm vertraglich sichergestellten regionalen Rettungs- und Krankentransportdienstes (§ 3) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Kostenersätze einheben.

(2) Die Höhe des Kostenersatzes ist insbesondere auf Basis der gefahrenen Kilometer und der Fahrzeugkategorie durch den NÖ Krankenanstaltensprengel mit Verordnung festzulegen. Die Verordnung ist im Internet auf der Homepage des Landes kundzumachen.

(3) Wird der Kostenersatz nach Aufforderung nicht innerhalb von vier Wochen entrichtet, ist der Kostenersatz mit Bescheid vorzuschreiben. Kostenersatzpflichtig sind diejenigen, für die die Hilfeleistung durchgeführt wurde oder die nach dem bürgerlichen Recht für diese zum Unterhalt verpflichtet sind.

(4) Kostenersatzpflicht besteht nur insoweit, als nicht durch Dritte, so insbesondere von Trägern der Sozialversicherung, der Sozialhilfe und der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für die Hilfeleistung Ersatz an den NÖ Krankenanstaltensprengel geleistet wird. Weiters gebührt kein Kostenersatz, wenn der Patient auf dem Weg zum Krankenhaus verstorben ist.

In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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