§ 10 NÖ RDG

NÖ RDG - NÖ Rettungsdienstgesetz 2017

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Der NÖ Krankenanstaltensprengel hat für das Jahr 2021 einen Beitrag zum regionalen Rettungs- und Krankentransportdienst im Ausmaß einer zusätzlichen Steigerung der Beiträge gemäß § 72 Abs. 1 und 4 NÖ KAG, LGBl. 9440, des Jahres 2020 in Höhe von 4,2 % zu leisten. Dieser Beitrag zum regionalen Rettungs- und Krankentransportdienst erhöht sich für die Folgejahre jeweils um den Faktor, der gemäß § 70 Abs. 3 NÖ KAG, LGBl. 9440, festgelegt wurde.

(2) Die Gemeinden Niederösterreichs haben zusätzlich zu den Beitragsleistungen gemäß § 66 Abs. 1 NÖ KAG, LGBl. 9440, für den Beitrag zum regionalen Rettungs- und Krankentransportdienst (Abs. 1) monatlich je ein Zwölftel jenes Betrages dem NÖ Krankenanstaltensprengel zu leisten, der vom Ausschuss des NÖ Krankenanstaltensprengels anhand des für die Beitragsleistung veranschlagten Erfordernisses entsprechend § 66 Abs. 1 und 2 NÖ KAG, LGBl. 9440, errechnet und festgelegt wird. Überschüsse aus dem Vorjahr sind zu berücksichtigen.

(3) Die monatlichen Teilbeträge gemäß Abs. 2 sind von den den Gemeinden zustehenden Ertragsanteilen an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben einzubehalten und den anerkannten Rettungsorganisationen, mit denen ein Vertrag über die Besorgung des regionalen Rettungs- und Krankentransportdienstes abgeschlossen wurde, in dem vom Ausschuss des NÖ Krankenanstaltensprengels beschlossenen Ausmaß zu überweisen.

(4) Der NÖ Krankenanstaltensprengel hat die Beitragsleistungen und Abrechnungen nach diesem Gesetz gesondert darzustellen.

In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 10 NÖ RDG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 10 NÖ RDG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 10 NÖ RDG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 10 NÖ RDG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 10 NÖ RDG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NÖ RDG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 9 NÖ RDG
§ 11 NÖ RDG