§ 2 NÖ RDG Begriffsbestimmungen

NÖ RDG - NÖ Rettungsdienstgesetz 2017

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Allgemeine Begriffsbestimmungen:

1.

Rettungsdienst ist die Leistung von Erster Hilfe oder einer Ersten medizinischen Versorgung an Personen, bei denen im Rahmen einer akuten Erkrankung, einer Vergiftung oder eines Traumas eine lebensbedrohliche Störung einer vitalen Funktion eingetreten ist, einzutreten droht oder nicht sicher auszuschließen ist, und deren Transport zur weiteren medizinischen Versorgung in eine Krankenanstalt oder sonstige geeignete Einrichtung des Gesundheitswesens.

2.

Krankentransportdienst ist der Transport von Personen, die auf Grund ihres anhaltenden eingeschränkten Gesundheitszustandes oder ihrer körperlichen Verfassung ein gewöhnliches Verkehrsmittel nicht benützen können und für die der Transport mit einem Rettungsmittel (Abs. 3) unter Betreuung zumindest einer Rettungssanitäterin oder eines Rettungssanitäters erforderlich ist.

3.

Rettungsorganisationen sind Einrichtungen, deren Rechtsträger eine natürliche oder juristische Person ist, mit der Aufgabe, den Rettungsdienst und/oder Krankentransportdienst durchzuführen.

4.

Leitstelle ist das Koordinierungszentrum für alle in Niederösterreich anfallenden Rettungs- und Krankentransportdienste.

5.

Regionaler Rettungs- und Krankentransportdienst umfasst die Leistungen der Z 1 und 2 im Rahmen des örtlichen Rettungsdienstes.

6.

Überregionaler Rettungsdienst umfasst die Leistungen der Z 1, die über den regionalen Rettungs- und Krankentransportdienst hinausgehen und erforderlich sind, um eine Notsituation abzuwehren oder zu bewältigen.

7.

Besonderer Rettungsdienst umfasst die Suche, Versorgung, Rettung und den Abtransport verunglückter, erkrankter oder sonst in Not geratener Personen abseits des öffentlichen Straßennetzes im unwegsamen Gelände, in Höhlen oder im Wasser.

(2) Rettungsereignisse:

1.

Rettungsauftrag ist die Beauftragung einer Rettungsorganisation durch die Leitstelle mit der Durchführung eines Rettungseinsatzes oder eines Krankentransportes.

2.

Rettungseinsatz ist die Durchführung des Rettungsdienstes.

3.

Notarzteinsatz ist die sofortige notärztliche Begutachtung und Versorgung einer Person und bei Bedarf die Veranlassung des Transportes in eine geeignete Krankenanstalt.

(3) Rettungsmittel:

1.

Helfer vor Ort (First Responder) ist eine sowohl bei der Leitstelle als auch bei einer Rettungsorganisation registrierte Person, die bei Notfällen vor Ort die Zeit bis zum Eintreffen eines Rettungsmittels überbrückt.

2.

Krankentransportwagen (KTW) ist ein Transportmittel für transportbedürftige Personen, die während des Transportes zumindest der Betreuung durch eine Rettungssanitäterin oder einen Rettungssanitäter bedürfen.

3.

Rettungstransportwagen (RTW) ist ein Transportmittel für Personen, die auf eine medizinische Betreuung durch eine Rettungssanitäterin oder einen Rettungssanitäter, eine Notfallsanitäterin oder einen Notfallsanitäter oder zusätzlich durch eine Notärztin oder einen Notarzt angewiesen sind.

4.

Notarzteinsatzfahrzeug (NEF) ist ein Transportmittel für die Notärztin oder den Notarzt zum Einsatzort.

5.

Notarztwagen (NAW) ist ein bodengebundenes Transportmittel für die Notärztin oder den Notarzt zum Einsatzort und bei Bedarf zum Transport der betroffenen Person in eine geeignete Krankenanstalt.

6.

Notarzthubschrauber (NAH) ist ein luftgebundenes Transportmittel für die Notärztin oder den Notarzt zum Einsatzort und bei Bedarf zum Transport der betroffenen Person in eine geeignete Krankenanstalt.

In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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