(1) Organisationen, die den Rettungsdienst
1. | abseits des öffentlichen Straßennetzes im unwegsamen, insbesondere alpinen Gelände (Bergrettung), | |||||||||
2. | in Höhlen oder höhlenähnlichen Hohlräumen, wie Bergwerken oder Erdställen (Höhlenrettung), oder | |||||||||
3. | im Wasser (Wasserrettung) | |||||||||
durchführen, leisten die Aufgaben des besonderen Rettungsdienstes. |
(2) Die Aufgaben des besonderen Rettungsdienstes umfassen die Suche, Versorgung, Rettung und den Abtransport verunglückter, erkrankter oder sonst in Not geratener Personen. Diese Organisationen unterstützen bei Anforderung Behörden bzw. andere Organisationen und führen gegebenenfalls gemeinsame Einsätze durch.
(3) Die besonderen Rettungsdienste können geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen erforschen, anregen und durchführen.
0 Kommentare zu § 6 NÖ RDG