(1) Dieses Gesetz regelt
1. | den regionalen Rettungs- und Krankentransportdienst, | |||||||||
2. | den überregionalen Rettungsdienst, | |||||||||
3. | den besonderen Rettungsdienst, | |||||||||
4. | die Leitstelle, | |||||||||
5. | die Anerkennung von Rettungsorganisationen, | |||||||||
6. | die Rettungsereignisse, | |||||||||
7. | die Ressourcen im Rettungs- und Krankentransportdienst und | |||||||||
8. | die Aufsicht. |
(2) Ausgenommen von diesem Gesetz ist die Beförderung von Personen, die auf Grund ihres Gesundheitszustandes ein gewöhnliches Verkehrsmittel benutzen können und während des Transportes keine Betreuung durch zumindest eine Rettungssanitäterin oder einen Rettungssanitäter benötigen.
(1) Allgemeine Begriffsbestimmungen:
1. | Rettungsdienst ist die Leistung von Erster Hilfe oder einer Ersten medizinischen Versorgung an Personen, bei denen im Rahmen einer akuten Erkrankung, einer Vergiftung oder eines Traumas eine lebensbedrohliche Störung einer vitalen Funktion eingetreten ist, einzutreten droht oder nicht sicher auszuschließen ist, und deren Transport zur weiteren medizinischen Versorgung in eine Krankenanstalt oder sonstige geeignete Einrichtung des Gesundheitswesens. | |||||||||
2. | Krankentransportdienst ist der Transport von Personen, die auf Grund ihres anhaltenden eingeschränkten Gesundheitszustandes oder ihrer körperlichen Verfassung ein gewöhnliches Verkehrsmittel nicht benützen können und für die der Transport mit einem Rettungsmittel (Abs. 3) unter Betreuung zumindest einer Rettungssanitäterin oder eines Rettungssanitäters erforderlich ist. | |||||||||
3. | Rettungsorganisationen sind Einrichtungen, deren Rechtsträger eine natürliche oder juristische Person ist, mit der Aufgabe, den Rettungsdienst und/oder Krankentransportdienst durchzuführen. | |||||||||
4. | Leitstelle ist das Koordinierungszentrum für alle in Niederösterreich anfallenden Rettungs- und Krankentransportdienste. | |||||||||
5. | Regionaler Rettungs- und Krankentransportdienst umfasst die Leistungen der Z 1 und 2 im Rahmen des örtlichen Rettungsdienstes. | |||||||||
6. | Überregionaler Rettungsdienst umfasst die Leistungen der Z 1, die über den regionalen Rettungs- und Krankentransportdienst hinausgehen und erforderlich sind, um eine Notsituation abzuwehren oder zu bewältigen. | |||||||||
7. | Besonderer Rettungsdienst umfasst die Suche, Versorgung, Rettung und den Abtransport verunglückter, erkrankter oder sonst in Not geratener Personen abseits des öffentlichen Straßennetzes im unwegsamen Gelände, in Höhlen oder im Wasser. |
(2) Rettungsereignisse:
1. | Rettungsauftrag ist die Beauftragung einer Rettungsorganisation durch die Leitstelle mit der Durchführung eines Rettungseinsatzes oder eines Krankentransportes. | |||||||||
2. | Rettungseinsatz ist die Durchführung des Rettungsdienstes. | |||||||||
3. | Notarzteinsatz ist die sofortige notärztliche Begutachtung und Versorgung einer Person und bei Bedarf die Veranlassung des Transportes in eine geeignete Krankenanstalt. |
(3) Rettungsmittel:
1. | Helfer vor Ort (First Responder) ist eine sowohl bei der Leitstelle als auch bei einer Rettungsorganisation registrierte Person, die bei Notfällen vor Ort die Zeit bis zum Eintreffen eines Rettungsmittels überbrückt. | |||||||||
2. | Krankentransportwagen (KTW) ist ein Transportmittel für transportbedürftige Personen, die während des Transportes zumindest der Betreuung durch eine Rettungssanitäterin oder einen Rettungssanitäter bedürfen. | |||||||||
3. | Rettungstransportwagen (RTW) ist ein Transportmittel für Personen, die auf eine medizinische Betreuung durch eine Rettungssanitäterin oder einen Rettungssanitäter, eine Notfallsanitäterin oder einen Notfallsanitäter oder zusätzlich durch eine Notärztin oder einen Notarzt angewiesen sind. | |||||||||
4. | Notarzteinsatzfahrzeug (NEF) ist ein Transportmittel für die Notärztin oder den Notarzt zum Einsatzort. | |||||||||
5. | Notarztwagen (NAW) ist ein bodengebundenes Transportmittel für die Notärztin oder den Notarzt zum Einsatzort und bei Bedarf zum Transport der betroffenen Person in eine geeignete Krankenanstalt. | |||||||||
6. | Notarzthubschrauber (NAH) ist ein luftgebundenes Transportmittel für die Notärztin oder den Notarzt zum Einsatzort und bei Bedarf zum Transport der betroffenen Person in eine geeignete Krankenanstalt. |
(1) Der NÖ Krankenanstaltensprengel hat den regionalen Rettungs- und Krankentransportdienst für alle Gemeinden des Landes Niederösterreich durch Abschluss eines Vertrages mit anerkannten Rettungsorganisationen (§ 7) sicher zu stellen.
(2) Der Krankentransport hat entsprechend der Gesundheitsstörung oder des Gesundheitszustandes der betroffenen Person
1. | in eine geeignete Krankenanstalt oder sonstige geeignete Einrichtung des Gesundheitswesens, | |||||||||
2. | in eine Einrichtung der Sozialhilfe oder | |||||||||
3. | von einer Einrichtung gemäß Z 1 und 2 in die Unterkunft der betroffenen Person | |||||||||
zu erfolgen. |
(3) Der Vertrag gemäß Abs. 1 hat jedenfalls zu enthalten:
1. | die zu erbringende Leistung des regionalen Rettungs- und Krankentransportdienstes; | |||||||||
2. | die Anzahl der Rettungsmittel (§ 2 Abs. 3 Z 2 und 3) samt betreibender Rettungsorganisation; | |||||||||
3. | Entgeltregelungen; | |||||||||
4. | Regelungen zum Nachweis der effizienten, sparsamen und zweckmäßigen Mittelverwendung der beauftragen Rettungsorganisationen; | |||||||||
5. | Regelungen zur Planung und Evaluierung der erforderlichen Fahrzeuge; | |||||||||
6. | Regelungen zum Beitritt anerkannter Rettungsorganisationen zum Vertrag; | |||||||||
7. | eine Mindestvertragslaufzeit von fünf Jahren und danach eine jährliche Kündigungsfrist zum Jahresende von einem Jahr. |
(4) Der Vertrag zwischen dem NÖ Krankenanstaltensprengel und den Rettungsorganisationen zur Besorgung des regionalen Rettungs- und Krankentransportdienstes, sowie dessen Änderung, bedarf zu seiner Gültigkeit der Genehmigung durch die Landesregierung.
(5) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn eine oder mehrere der Voraussetzungen des Abs. 3 nicht vorliegen..
(6) (entfällt durch LGBl. Nr. 64/2020)
(7) (entfällt durch LGBl. Nr. 64/2020)
(8) (entfällt durch LGBl. Nr. 64/2020)
(1) Das Land ist zur Sicherstellung des überregionalen Rettungsdienstes verpflichtet.
(2) Zum überregionalen Rettungsdienst gehören neben den Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Z 6 folgende Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse:
1. | der Notarztrettungsdienst, mit Notarzteinsatzfahrzeug, Notarztwagen oder Notarzthubschrauber, | |||||||||
2. | der Rettungsdienst bei Großschadensereignissen und Katastrophen im Sinne von § 2 Z 1 NÖ Katastrophenhilfegesetz 2016, LGBl. Nr. 70/2016, | |||||||||
3. | die Leitstelle und |
4. die Unterstützung von überregionalen oder gemeindeübergreifenden Strukturmaßnahmen.(3) Das Land kann den überregionalen Rettungsdienst selbst betreiben oder zu dessen Besorgung Verträge mit anerkannten Rettungsorganisationen (§ 7) abschließen. Die Verträge müssen den Umfang der übertragenen Aufgaben gemäß Abs. 2 definieren sowie Regelungen über die Verpflichtung zur Disposition (Entgegennahme, Verarbeitung und Weiterleitung sämtlicher auf den dafür vorgesehenen Notrufnummern einlangenden Anrufe), Betriebszeit, Geheimhaltungspflichten, Haftung, Laufzeit und Leistungsabgeltung enthalten.
(1) Die Leitstelle hat die technische Infrastruktur und die dazu erforderlichen Personalressourcen bereitzustellen, um den Betrieb zur
1. | Entgegennahme, | |||||||||
2. | Beurteilung, | |||||||||
3. | Übergabe, | |||||||||
4. | Verarbeitung von Gesundheitsdaten, | |||||||||
5. | Dokumentation, | |||||||||
6. | Koordinierung, | |||||||||
7. | Planung und Steuerung des regionalen Rettungs- und Krankentransportdienstes und des überregionalen Rettungsdienstes gemäß vertraglicher Beauftragung, | |||||||||
8. | Besorgung des regionalen Rettungs- und Krankentransportdienstes gemäß vertraglicher Beauftragung durch Abschluss von Verträgen mit anerkannten Rettungsorganisationen | |||||||||
aller im Landesgebiet anfallenden Anforderungen des Rettungs- und Krankentransportdienstes sicherzustellen. |
(2) Die Leitstelle ist zur Erfüllung ihrer Aufgaben befugt, personenbezogene Daten und Gesundheitsdaten, unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, zu verarbeiten und bis zu zehn Jahre aufzubewahren.
(3) Das Land kann die Leitstelle selbst betreiben. Das Land kann sich zur Erfüllung dieser Aufgaben auch Dritter bedienen, wobei in diesem Fall, sofern die Abgangsdeckung nicht durch Dritte finanziert wird, das Land den Abgang trägt.
(4) Die Betreiberin oder der Betreiber der Leitstelle kann mit anerkannten Rettungsorganisationen (§ 7) einen Dispositionsvertrag abschließen. Der Dispositionsvertrag hat Regelungen über Entgegennahme, Verarbeitung und Weiterleitung sämtlicher auf den dafür vorgesehenen Notrufnummern einlangenden Anrufe, das dafür zu leistende Entgelt, Sorgfalts- und Geheimhaltungspflichten sowie die Geltungsdauer des Vertrages zu enthalten.
(5) Im Einvernehmen mit den Rettungsorganisationen kann die Leitstelle verbindliche Vorgaben zur Alarmierungs- und Ausrückordnung erstellen.
(6) Die Leitstelle kann allen anerkannten Rettungsorganisationen verbindliche Einsatzaufträge im Sinne der Alarmierungs- und Ausrückordnung erteilen.
(7) Die Leitstelle kann zur Bewältigung, Bearbeitung und Evaluierung von Rettungsereignissen oder sonstigen Aufgaben, für die sie durch das Land beauftragt wurde, einen leitenden Notarzt oder eine leitende Notärztin gemäß § 40a Ärztegesetz, BGBl. I Nr. 169/1998, einsetzen.
(1) Organisationen, die den Rettungsdienst
1. | abseits des öffentlichen Straßennetzes im unwegsamen, insbesondere alpinen Gelände (Bergrettung), | |||||||||
2. | in Höhlen oder höhlenähnlichen Hohlräumen, wie Bergwerken oder Erdställen (Höhlenrettung), oder | |||||||||
3. | im Wasser (Wasserrettung) | |||||||||
durchführen, leisten die Aufgaben des besonderen Rettungsdienstes. |
(2) Die Aufgaben des besonderen Rettungsdienstes umfassen die Suche, Versorgung, Rettung und den Abtransport verunglückter, erkrankter oder sonst in Not geratener Personen. Diese Organisationen unterstützen bei Anforderung Behörden bzw. andere Organisationen und führen gegebenenfalls gemeinsame Einsätze durch.
(3) Die besonderen Rettungsdienste können geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen erforschen, anregen und durchführen.
(1) Rettungsorganisationen benötigen zur Erbringung von Leistungen des regionalen Rettungs- und Krankentransportdienstes (§ 3) und des überregionalen Rettungsdienstes (§ 4), mit Ausnahme der Leitstelle (§ 4 Abs. 2 Z 3), die Anerkennung durch die Landesregierung.
(2) Voraussetzung zur Anerkennung als Rettungsorganisation ist, dass sie
1. | statutengemäß regionale Rettungs- und Krankentransportdienste und/oder überregionale Rettungsdienste bereit stellt und dazu personell und technisch in der Lage ist, | |||||||||
2. | die Mindesterfordernisse der gemäß § 8 zu erlassenden Verordnung erfüllt, | |||||||||
3. | nachweist, dass die zu ihrer Vertretung berufenen Personen gerichtlich unbescholten sind und | |||||||||
4. | über ausreichende finanzielle Mittel für den laufenden Betrieb verfügt. |
(3) Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen hat die Landesregierung mit Bescheid die Organisation als Rettungsorganisation für das gesamte Bundesland oder für zumindest den Sprengel eines Verwaltungsbezirkes, gegebenenfalls unter Erteilung von Bedingungen, Befristungen und Auflagen (insbesondere hinsichtlich der Alarmierungs- und Ausrückordnung gemäß § 5 Abs. 4), anzuerkennen.
(4) Die Anerkennung als Rettungsorganisation ist zu entziehen, wenn
1. | nachträglich bekannt wird, dass eine oder mehrere Voraussetzungen gemäß Abs. 2 von Anfang an nicht bestanden haben, | |||||||||
2. | die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 nach Erlassung des Anerkennungsbescheides weggefallen sind, | |||||||||
3. | eine angemessene Frist zur Beseitigung von schwerwiegenden Mängeln trotz Androhung des Entzuges der Anerkennung als Rettungsorganisation ungenutzt verstrichen ist oder | |||||||||
4. | die Rettungsorganisation wiederholt den Anordnungen der Leitstelle nicht Folge geleistet hat. |
(5) Anerkannte Rettungsorganisationen haben unverzüglich alle Umstände, die die Voraussetzungen der Abs. 2 und 4 betreffen, ihren Vertragspartnern und der Landesregierung mitzuteilen.
(1) Anerkannte Rettungsorganisationen (§ 7) oder Rettungsdienste des Landes Niederösterreich (§ 4 Abs. 3) sind verpflichtet, den personellen, medizinischen und technischen Anforderungen, die sich aus ihren Aufgaben ergeben, zu entsprechen.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen zumindest über die
1. | Mindestausstattung der Rettungsmittel und deren Einrichtungen mit genauen Angaben der erforderlichen technischen Einrichtungen und Geräte, | |||||||||
2. | Mindestausstattung der Leitstelle und die Qualifikation der dort tätigen Personen und | |||||||||
3. | Mindestqualifikationen und Mindestkenntnisse der im Rettungs- und Krankentransportdienst tätigen Personen | |||||||||
zu erlassen. Dabei sind insbesondere die Regeln der Technik und der Stand der Medizin zu berücksichtigen. |
(1) Für die Aufsicht über den NÖ Krankenanstaltensprengel gilt in Angelegenheiten nach diesem Gesetz § 69 NÖ KAG, LGBl. 9440, sinngemäß.
(2) Die Rettungsorganisationen unterliegen bei der Besorgung von Angelegenheiten nach diesem Gesetz der Aufsicht der Landesregierung. Insbesondere ist ihre Einsatzfähigkeit in medizinischer, technischer und fachlicher Hinsicht betreffend den Rettungs- und Krankentransportdienst alle drei Jahre zu überprüfen. Werden schwerwiegende Mängel festgestellt, hat die Aufsichtsbehörde deren Beseitigung innerhalb angemessener Frist durch Bescheid vorzuschreiben.
(3) Die Landesregierung kann von Amts wegen überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung als Rettungsorganisation (§ 7) noch vorliegen und ob die im Anerkennungsbescheid aufgetragenen Bedingungen, Befristungen und Auflagen eingehalten werden. Werden dabei Mängel festgestellt, hat die Landesregierung der Organisation innerhalb einer angemessenen Frist die Beseitigung der Mängel durch Bescheid aufzutragen.
(1) Der NÖ Krankenanstaltensprengel hat für das Jahr 2021 einen Beitrag zum regionalen Rettungs- und Krankentransportdienst im Ausmaß einer zusätzlichen Steigerung der Beiträge gemäß § 72 Abs. 1 und 4 NÖ KAG, LGBl. 9440, des Jahres 2020 in Höhe von 4,2 % zu leisten. Dieser Beitrag zum regionalen Rettungs- und Krankentransportdienst erhöht sich für die Folgejahre jeweils um den Faktor, der gemäß § 70 Abs. 3 NÖ KAG, LGBl. 9440, festgelegt wurde.
(2) Die Gemeinden Niederösterreichs haben zusätzlich zu den Beitragsleistungen gemäß § 66 Abs. 1 NÖ KAG, LGBl. 9440, für den Beitrag zum regionalen Rettungs- und Krankentransportdienst (Abs. 1) monatlich je ein Zwölftel jenes Betrages dem NÖ Krankenanstaltensprengel zu leisten, der vom Ausschuss des NÖ Krankenanstaltensprengels anhand des für die Beitragsleistung veranschlagten Erfordernisses entsprechend § 66 Abs. 1 und 2 NÖ KAG, LGBl. 9440, errechnet und festgelegt wird. Überschüsse aus dem Vorjahr sind zu berücksichtigen.
(3) Die monatlichen Teilbeträge gemäß Abs. 2 sind von den den Gemeinden zustehenden Ertragsanteilen an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben einzubehalten und den anerkannten Rettungsorganisationen, mit denen ein Vertrag über die Besorgung des regionalen Rettungs- und Krankentransportdienstes abgeschlossen wurde, in dem vom Ausschuss des NÖ Krankenanstaltensprengels beschlossenen Ausmaß zu überweisen.
(4) Der NÖ Krankenanstaltensprengel hat die Beitragsleistungen und Abrechnungen nach diesem Gesetz gesondert darzustellen.
(1) Der NÖ Krankenanstaltensprengel kann für die Inanspruchnahme des von ihm vertraglich sichergestellten regionalen Rettungs- und Krankentransportdienstes (§ 3) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Kostenersätze einheben.
(2) Die Höhe des Kostenersatzes ist insbesondere auf Basis der gefahrenen Kilometer und der Fahrzeugkategorie durch den NÖ Krankenanstaltensprengel mit Verordnung festzulegen. Die Verordnung ist im Internet auf der Homepage des Landes kundzumachen.
(3) Wird der Kostenersatz nach Aufforderung nicht innerhalb von vier Wochen entrichtet, ist der Kostenersatz mit Bescheid vorzuschreiben. Kostenersatzpflichtig sind diejenigen, für die die Hilfeleistung durchgeführt wurde oder die nach dem bürgerlichen Recht für diese zum Unterhalt verpflichtet sind.
(4) Kostenersatzpflicht besteht nur insoweit, als nicht durch Dritte, so insbesondere von Trägern der Sozialversicherung, der Sozialhilfe und der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für die Hilfeleistung Ersatz an den NÖ Krankenanstaltensprengel geleistet wird. Weiters gebührt kein Kostenersatz, wenn der Patient auf dem Weg zum Krankenhaus verstorben ist.
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern keine Zuständigkeit der Gerichte vorliegt, wer
1. | sich als anerkannte Rettungsorganisation gemäß § 7 ausgibt, ohne eine solche zu sein, | |||||||||
2. | als anerkannte Rettungsorganisation den Anforderungen einer Verordnung gemäß § 8 nicht entspricht, | |||||||||
3. | als Rettungsorganisation bescheidmäßig aufgetragene Mängelbehebungen gemäß § 9 trotz Setzung einer Nachfrist nicht erfüllt, | |||||||||
4. | ohne Notwendigkeit vorsätzlich ein Rettungsereignis veranlasst oder | |||||||||
5. | ein Rettungsereignis vereitelt oder ernstlich behindert. |
(2) Übertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von € 500,- bis € 20.000,-, für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen bis zu vier Wochen, zu bestrafen.
(1) Dem Gemeindeverband mit der Bezeichnung „NÖ Krankenanstaltensprengel“ (§ 61 NÖ KAG, LGBl. 9440) werden die Aufgaben des regionalen Rettungs- und Krankentransportdienstes nach diesem Gesetz für alle Gemeinden Niederösterreichs zur Besorgung übertragen.
(2) Zweck und Aufgaben des NÖ Krankenanstaltensprengels sind im Bereich des regionalen Rettungs- und Krankentransportdienstes:
1. | der Abschluss eines Vertrages mit anerkannten Rettungsorganisationen zur Sicherstellung des regionalen Rettungs- und Krankentransportdienstes (§ 3) oder Beauftragung der Leitstelle (§ 5) zum Abschluss einer solchen Vertrages; | |||||||||
2. | Festlegung der Beitragsleistung der Gemeinden zum regionalen Rettungs- und Krankentransportdienst (§ 10); | |||||||||
3. | die Erstellung von Planungsgrundlagen zur Festlegung der erforderlichen Einsatzfahrzeuge (§ 3); | |||||||||
4. | die Festlegung des Kostenersatzes für die Inanspruchnahme des regionalen Rettungs- und Krankentransportdienstes (§ 11). |
(3) Bei den dieses Gesetz betreffenden Aufgaben des NÖ Krankenanstaltensprengels liegt der Vorsitz bei dem für das Rettungswesen zuständigen Mitglied der Landesregierung..
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2017 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das NÖ Rettungsdienstgesetz, LGBl. 9430, außer Kraft.
(3) Rettungsorganisationen, die am 31. Dezember 2016 über einen Vertrag mit dem Land zur Besorgung des überregionalen Rettungsdienstes oder der Flugrettung verfügen, gelten als anerkannt im Sinne des § 7 und bedürfen keiner bescheidmäßigen Anerkennung.
(4) Rettungsorganisationen, die am 31. Dezember 2016 über einen Vertrag mit einer Gemeinde über die Besorgung des regionalen Rettungs- und Krankentransportdienstes verfügen, haben umgehend um Anerkennung (§ 7) anzusuchen. Sie dürfen diese Tätigkeiten bis 31. Dezember 2017 weiterhin ausüben.
(5) Bestehende Verträge zwischen Gemeinden und Rettungsorganisationen müssen bis zum 31. Dezember 2017 an dieses Gesetz angepasst werden.
(6) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens gemeinsam mit diesem Gesetz in Kraft.
(7) Folgende, auf Grundlage des NÖ Rettungsdienstgesetzes, LGBl. 9430, erlassene Verordnungen gelten weiter als Verordnungen auf Grundlage dieses Gesetzes:
1. | NÖ Rettungsdienstbeitragsverordnung, LGBl. 9430/1-4, | |||||||||
2. | Verordnung über die Mindestausstattung und die Mindestanforderungen im Rettungsdienst, LGBl. 9430/2-1. |
(8) § 5 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. 23/2018 tritt am 25. Mai 2018 in Kraft.
(9) Die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu §§ 10 und 13, § 3 Abs. 1 und 3 bis 5, § 4 Abs. 2 und 3, § 5 Abs. 1 und 7, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 und 2, die Neubezeichnung des § 9 Abs. 3, § 10, § 11 und § 13 in der Fassung des Landesgesetzes, LGBl. 64/2020, treten am 1. Jänner 2021 in Kraft. Vorbereitungshandlungen zur Erreichung der in § 13 festgelegten Zwecke und Aufgaben des NÖ Krankenanstaltensprengels können bereits nach Kundmachung dieser Gesetzesnovelle im Landesgesetzblatt erfolgen.
(10) Mit 1. Jänner 2021 tritt der NÖ Krankenanstaltensprengel in zu diesem Zeitpunkt bestehende Verträge, welche zum Zweck der Besorgung des regionalen Rettungs- und Krankentransportdienstes zwischen den Gemeinden und anerkannten Rettungsorganisationen abgeschlossen wurden, anstelle der Gemeinden ein.
(11) § 3 Abs. 6 bis 8 in der Fassung des Landesgesetzes, LGBl. Nr. 23/2018, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. Gleichzeitig tritt die NÖ Rettungsdienst-Beitragsverordnung 2017, LGBl. Nr. 85/2017, außer Kraft.
Inhaltsverzeichnis | |
1. Abschnitt | |
Anwendungsbereich | |
Begriffsbestimmungen | |
2. Abschnitt | |
Regionaler Rettungs- und Krankentransportdienst | |
Überregionaler Rettungsdienst | |
Leitstelle | |
Besonderer Rettungsdienst | |
3. Abschnitt | |
Anerkennung von Rettungsorganisationen | |
Mindestausstattung und Mindestanforderungen im Rettungs- und Krankentransportdienst | |
Aufsicht | |
4. Abschnitt | |
Beitragsleistung der Gemeinden zum regionalen Rettungs- und Krankentransportdienst | |
Kostenersatz für die Inanspruchnahme des regionalen Rettungs- und Krankentransportdienstes | |
5. Abschnitt | |
Strafbestimmungen | |
Aufgaben des NÖ Krankenanstaltensprengels | |
Schlussbestimmungen | |